Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2002 - 4 StR 584/01
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 5. September 2001 durch Beschluß vom 7. Februar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Angeklagte beantragt nunmehr, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - offenbar zur Nachholung von Verfahrensrügen sowie zur Ergänzung der von seinem Verteidiger erhobenen (allgemeinen ) Sachrüge - zu gewähren, da er aufgrund der ihm seit dem 19. November 2001 verabreichten Neuroleptika nicht in der Lage gewesen sei, die Revision innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (Ablauf: 26. November 2001) zu begründen.
Der Antrag ist unzulässig. Nach einer im Revisionsrechtszug erlassenen Sachentscheidung, die das Verfahren zum Abschluß gebracht hat, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision nicht in Betracht (st. Rspr., BGHSt 17, 94; 23, 102, 103; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 1).
Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat in seinem Verwerfungsbeschluß keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden wäre.
Tepperwien Maatz Kuckein
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.