Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Sept. 2013 - 4 StR 332/13
published on 12/09/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Sept. 2013 - 4 StR 332/13
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 332/13
vom
12. September 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. September 2013 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Münster vom 28. März 2013 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht – ohne hierzu konkrete Feststellungen getroffen zu
haben – einen bevorstehenden Angriff des Geschädigten als möglich in Betracht gezogen
hat, scheidet eine Rechtfertigung durch Notwehr (§ 32 StGB) schon deshalb
aus, weil der Angeklagte den tödlichen Tritt nicht mit dem erforderlichen Verteidigungswillen
geführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 – 4 StR 551/12, NJW
2013, 2133, 2134 f. mwN). Vielmehr ging es ihm darum, eine endgültige Klärung der
Auseinandersetzung herbeizuführen und „als eindeutiger Sieger des Zweikampfes
aus dieser hervorzugehen“ (UA 12).
Sost-Scheible Cierniak Franke
Bender Quentin
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(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 551/12 vom 25. April 2013 in der Strafsache gegen wegen Verdachts des versuchten Totschlags u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. April 2013, an der teilgenomme
published on 12/09/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 332/13 vom 12. September 2013 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers a
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published on 12/09/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 332/13 vom 12. September 2013 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers a
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