Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Aug. 2017 - 4 StR 301/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 38 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und den „Verfall eines Geldbetrages“ inHöhe von 18.000 Euro angeordnet. Gegen den nicht revidierenden Angeklagten H. hat es wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 50 Fällen auf eine Gesamt- freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten erkannt und den „Verfall eines Geldbetrages“ in Höhe von 25.000 Euro angeordnet. Bei beiden Angeklagten gelten drei Monate der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt. Die Revision des Angeklagten R. führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Änderung der Verfallsentscheidung, die nach § 357 StPO auch auf den nicht revidierenden Angeklagten H. zu erstrecken ist. Im Übrigen ist sie unbegründet.
- 2
- 1. Die Verfallsentscheidung ist bei den Angeklagten R. und H. abzuändern , weil das Landgericht übersehen hat, dass beide für einen Betrag in Höhe von 18.000 Euro als Gesamtschuldner haften.
- 3
- Der Generalbundesanwalt hat dazu das Folgende ausgeführt: "Nach den Feststellungen veräußerten der Angeklagte und sein Mittäter, der nichtrevidierende H. , entsprechend einem zuvor gefassten gemeinsamen Tatplan das von ihnen erworbene Marihuana zu unterschiedlichen Grammpreisen an ihre Abnehmer. Diese zahlten teilweise an den Angeklagten und teilweise an H. , wobei der Verkaufserlös in jedem Fall hälftig zwischen beiden geteilt wurde (UA S. 8). Danach ist – was das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat (UA S. 43) – von faktischer bzw. wirtschaftlicher Mitverfügungsgewalt über die gesamten – auch die zunächst allein dem Mitangeklagten übergebenen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2013 – 4 StR 144/13 – Rn. 7 mwN) – Einnahmen aus dem jeweiligen Weiterverkauf des Marihuanas auszugehen, allerdings mit der Folge, dass beide als Gesamtschuldner haften (vgl. Senat, aaO und Beschluss vom 25. September 2013 – 4 StR 351/13 – mwN sowie Urteil vom 28. Oktober 2010 – 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 52 mwN). Dass das Landgericht hinsichtlich des Angeklagten – wie auch des Mitangeklagten H. – gemäß § 73c StGB teilweisevon einer Verfallsent- scheidung abgesehen hat, führt nicht zum Wegfall des Gesamtschuldverhältnisses , weil hierin nur ein Verzicht auf eine unmittelbare Inanspruchnahme dieses Angeklagten zu sehen ist, die übrigen Wirkungen der Gesamtschuld (Innenregress) aber fortbestehen (Senat, Beschluss vom 25. September 2012 – 4 StR 137/12, NStZ 2013, 401; vgl. auch Beschluss vom 20. Januar 2016 – 4 StR 376/15 – Rn. 6). Gemäß § 357 Satz 1 StPO ist die Abänderung der gegen den Angeklagten ergangenen Verfallsanordnung auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten H. zu erstrecken, weil sie auf demselben sachlich-rechtlichen Mangel beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 23. November 2011 – 4 StR 516/11, NStZ 2012, 382, 383; Beschluss vom 14. Januar 2015 – 4 StR 440/14). Die den Betrag von 18.000 € übersteigende Verfallsanordnung gegen den Mitangeklagten H. bleibt hiervon unberührt. Soweit das Landgericht im Tenor den Verfall eines Geldbetrages von 18.000 € angeordnet hatte, handelt es sich um ein offensichtliches Fassungsversehen. Den Urteilsgründen und der Liste der angewendeten Vorschriften ist eindeutig zu entnehmen, dass die Kammer ihre Entscheidung insoweit – rechtsfehlerfrei – auf den Verfall von Wertersatz gemäß § 73a StGB gestützt hat (UA S. 3, 43)."
- 4
- Dem tritt der Senat bei.
- 5
- 2. Die weitere Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Quentin Feilcke
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.
Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.
Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.
(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.