Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2018 - 4 StR 292/18

bei uns veröffentlicht am07.11.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 292/18
vom
7. November 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: gefährlicher Körperverletzung
zu 2.: Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung
ECLI:DE:BGH:2018:071118B4STR292.18.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 7. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. Dezember 2017 aufgehoben,
a) soweit es den Angeklagten D. betrifft, mit den Feststellungen ,
b) soweit es den Angeklagten K. betrifft, im Ausspruch über die Höhe des Tagessatzes mit den zugehörigen Feststellungen und insoweit, als eine Entscheidung über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen (§ 42 StGB) nicht getroffen worden ist. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten K. wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Den Angeklagten K. hat es wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten jeweils die Verletzung materiellen Rechts. Während das Rechtsmittel des Angeklagten D. in vollem Umfang Erfolg hat, führt die Revision des Angeklagten K. lediglich zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel dieses Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

2
Die Verurteilung des Angeklagten D. wegen (mit-)täterschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
3
1. Insoweit hat das Landgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
4
a) Zwischen dem Nebenkläger und Mitgliedern der Familie des Mitangeklagten B. war es bereits geraume Zeit vor der Tat immer wieder zu Auseinandersetzungen gekommen. Nachdem der Pkw des Vaters des gesondert Verfolgten C. , eines Bekannten der Angeklagten und des Mitangeklagten B. , in der Nacht vom 17. auf den 18. Dezember 2015 in Brand gesetzt worden war, vermutete C. die Verantwortung dafür bei dem Nebenkläger. Am 19. Dezember 2015 beschlossen C. und weitere fünf Personen – darunter auch der Mitangeklagte B. , der einen vor den anderen verborgen gehaltenen Baseballschläger mit sich führte – bei einem Treffen in einem Café in Bi. , den Nebenkläger zur Rede zu stellen und begaben sich zu diesem Zweck zu dessen Aufenthaltsort in Bü. . Die beiden Angeklagten , die im Taxi des Angeklagten K. zufällig am Café vorbeikamen, schlossen sich an. Allen Beteiligten war klar, dass es möglicherweise zu einer körperlichen Auseinandersetzung kommen würde. Als der Nebenkläger die herannahende Personengruppe erkannte, ergriff er die Flucht, wurde aber von dem Mitangeklagten B. eingeholt, der ihn auch dann noch mit dem Baseballschläger auf den Kopf schlug, als er (der Nebenkläger) infolge der Gewalteinwirkung bereits zu Boden gegangen war. Der gesondert Verfolgte C. forderte B. auf, nicht auf den Kopf des Nebenklägers zu schlagen, nahm dem B. den Baseballschläger ab und schlug damit mehrfach gegen die Beine des Nebenklägers, wobei er diesem vorwarf, den Pkw seines Vaters in Brand gesetzt zu haben. Nunmehr traf auch der Angeklagte D. ein und äußerte gegenüber dem Mitangeklagten B. und dem gesondert verfolgten C. , man solle nur auf die Beine des Nebenklägers schlagen, nicht aber auf dessen Kopf. Er handelte dabei in der Vorstel- lung, die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolgs „durch sein eigenes Handeln weiter zu fördern“. Nacheinigen (weiteren) Schlägen durch C. wur- den Anwohner auf das Geschehen aufmerksam und riefen die Polizei. Daraufhin verließen der Angeklagte D. , der Mitangeklagte B. und der gesondert Verfolgte C. den Tatort und fuhren in dem vom Mitangeklagten K. gesteuerten Taxi nach Bi. zurück.
5
b) Der Angeklagte D. habe sich, so die Strafkammer, durch seine Anwesenheit am Tatort und seine Aufforderung, auf die Beine des Nebenklägers zu schlagen, das Handeln des gesondert verfolgten C. zu eigen gemacht und müsse sich dessen Schläge gemäß § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen.
6
2. Die Urteilsgründe belegen eine Mittäterschaft des Angeklagten D. nicht.
7
a) Mittäter ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Teil als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint, wobei die Abgrenzung aufgrund einer wertenden Betrachtung aller von den Vorstellungen der Beteiligten umfassten Umstände erfolgt. Dabei kommen dem Umfang der Tatbeteiligung, der Tatherrschaft, dem Willen zur Tatherrschaft und dem eigenen Interesse am Taterfolg besondere Bedeutung zu (vgl. nur BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 – 1 StR 159/17, WM 2018, 2028, Rn. 30 mwN). Dabei ist die tatgerichtliche Bewertung der Beteiligungsform nur einer eingeschränkten Kontrolle durch das Revisionsgericht zugänglich. Lässt das angefochtene Urteil erkennen, dass der Tatrichter den anzuwendenden Maßstab erkannt und den Sachverhalt vollständig gewürdigt hat, kann das gefundene Ergebnis vom Revisionsgericht auch dann nicht als rechtfehlerhaft beanstandet werden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2018 aaO, Rn. 31 mwN).
8
b) Auch unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs wird die Annahme einer mittäterschaftlichen Beteiligung des Angeklagten (§ 25 Abs. 2 StGB) von den Feststellungen nicht getragen. Diese enthalten einen nicht aufgelösten Widerspruch.
9
Was die von C. nach dem Hinzutreten des Angeklagten gegen die Beine des Tatopfers ausgeführten (weiteren) Schläge angeht, beruht die Annahme von Mittäterschaft insoweit ersichtlich allein auf dem Umstand, dass der Angeklagte nach den Feststellungen zugleich mit seiner Aufforderung, nicht mehr auf den Kopf des Nebenklägers zu schlagen, gegenüber C. äußerte, sie sollten „nur auf die Beine schlagen“. Damit unvereinbar ist jedoch die nach- folgende Feststellung, der Angeklagte D. , der selbst keine Schläge ausführte, habe in der Vorstellung gehandelt, die Herbeiführung des tatbestand- lichen Erfolges durch sein eigenes Handeln „weiter zu fördern“, es also an einem eigenen Willen zur Tatherrschaft als Voraussetzung für eine Zurechnung gemäß § 25 Abs. 2 StGB fehlte.
10
Die Sache bedarf neuer tatrichterlicher Prüfung. Eine Änderung des Schuldspruchs dahin, dass der Angeklagte lediglich der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung schuldig ist, kommt nicht in Betracht. Der Senat vermag letztlich nicht auszuschließen, dass weitere Feststellungen getroffen werden können, die ein (mit-)täterschaftliches Handeln des Angeklagten begründen können.

II.

11
1. Soweit der Angeklagte K. betroffen ist, hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hinsichtlich des Schuldspruchs und der Höhe der gegen den Angeklagten verhängten Geldstrafe keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.
12
2. a) Jedoch hält die vom Landgericht vorgenommene Bemessung der Höhe des Tagessatzes rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
13
Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 StGB ist von dem Nettoeinkommen auszugehen , welches der Täter durchschnittlich an einem Tag zur Verfügung hat. Danach ist der Tagessatz im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Höhe der dem Angeklagten monatlich gewährten Sozialleistungen (als alleinige Einkommensquelle ) – wenn auch geringfügig – zu hoch bemessen. Eine Überschreitung des rechnerischen Tagesnettosatzes ist zwar – ebenso wie eine Unterschreitung – in gewissen Grenzen zulässig, bedarf indes näherer Begründung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1989 – 1 StR 682/88, BGHR StGB § 40 Abs. 2 Satz 1 Einkommen 1). Eine solche fehlt hier; für ein Abweichen von der rechnerischen Höhe ist auch sonst nichts ersichtlich.
14
b) Mit Blick darauf, dass der Angeklagte nach den Feststellungen lediglich Sozialleistungen in Höhe von 410 € monatlich erhält, hätte für das Landgericht ferner Anlass bestanden zu prüfen, ob ihm eine sofortige Zahlung der gesamten Geldstrafe zuzumuten ist oder gemäß § 42 StGB Zahlungserleichterungen zu gewähren sind. Die insoweit unterbliebene Entscheidung ist regelmäßig dem Tatrichter vorbehalten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August1984 – 3 StR 283/84, juris Rn. 3) und muss von ihm nachgeholt werden.
Sost-Scheible Cierniak Franke
Bender RiBGH Dr. Quentin ist erkrankt und daher gehindert zu unterschreiben. Sost-Scheible

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 25 Täterschaft


(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

Strafgesetzbuch - StGB | § 40 Verhängung in Tagessätzen


(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze. (2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der

Strafgesetzbuch - StGB | § 42 Zahlungserleichterungen


Ist dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so bewilligt ihm das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. D

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Ist dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so bewilligt ihm das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Das Gericht kann dabei anordnen, daß die Vergünstigung, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Verurteilte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt. Das Gericht soll Zahlungserleichterungen auch gewähren, wenn ohne die Bewilligung die Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens durch den Verurteilten erheblich gefährdet wäre; dabei kann dem Verurteilten der Nachweis der Wiedergutmachung auferlegt werden.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

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Mittäter ist nach ständiger Rechtsprechung, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint, wobei die Abgrenzung aufgrund einer wertenden Betrachtung aller von der Vorstellung der Beteiligten umfassten Umstände erfolgt. Dabei kommt dem Umfang der Tatbeteiligung , der Tatherrschaft, dem Willen zur Tatherrschaft, und dem eigenen Interesse am Taterfolg besondere Bedeutung zu (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 13. Juli 2016 – 1 StR 94/16; vom 7. Oktober 2014 – 1 StR 182/14, NStZRR 2015, 284, 285; vom 9. April 2013 – 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218, 226 Rn. 43, NStZ 2014, 98; vom 30. Juni 2005 – 5 StR 12/05, NStZ 2006, 44; vom 17. Oktober 2002 – 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254 und vom 15. Januar 1991 – 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291, NStZ 1991, 280; Beschlüsse vom 4. Februar 2016 – 1 StR 344/15, NStZ-RR 2016, 136 f.; vom 29. September 2015 – 3 StR 336/15, NStZ-RR 2016, 6; vom 26. März 2014 – 5 StR 91/14; vom 14. Juli 2016 – 3 StR 129/16, StraFo 2016, 392, 393; vom 2. Juli 2008 – 1StR 174/08, NStZ 2009, 25, 26; vom 25. April 2007 – 1 StR 156/07, NStZ 2007, 531 mwN und vom 29. September 2005 – 4 StR 420/05, NStZ 2006, 94).

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.

(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt.

(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.

(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben.

Ist dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so bewilligt ihm das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Das Gericht kann dabei anordnen, daß die Vergünstigung, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Verurteilte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt. Das Gericht soll Zahlungserleichterungen auch gewähren, wenn ohne die Bewilligung die Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens durch den Verurteilten erheblich gefährdet wäre; dabei kann dem Verurteilten der Nachweis der Wiedergutmachung auferlegt werden.