Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2012 - 4 StR 292/12

bei uns veröffentlicht am23.10.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 292/12
vom
23. Oktober 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
hier: Ablehnungsanträge wegen Besorgnis der Befangenheit
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2012 beschlossen
:
Die Befangenheitsanträge der Angeklagten vom 18. und
22. September 2012 gegen die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Mutzbauer, Cierniak, Dr. Franke, Prof. Dr. Schmitt
und Dr. Quentin werden als unzulässig verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht Wuppertal hat die Angeklagten mit Urteil vom 3. April 2012 wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Nötigung und weiteren Straftaten zu Freiheits- bzw. Geldstrafen verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt, ferner ein Kraftfahrzeug eingezogen und Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB angeordnet.

I.


2
Gegen dieses Urteil haben alle drei Angeklagten Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung materiellen Rechts. Der Angeklagte M. C. hat sein Rechtsmittel wirksam auf den Strafausspruch beschränkt. Ferner rügen die Angeklagten die Besetzung der zur Entscheidung über ihre Rechtsmittel berufenen Spruchgruppe des Senats. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs ist zu dieser Entscheidung dessen Spruchgruppe 2 berufen, der neben Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als stellvertretendem Vorsitzenden die Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Dr. Franke, Dr. Quentin und Reiter angehören.
3
Mit im Wesentlichen gleichlautenden, am 18. bzw. am 22. September 2012 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsätzen ihrer Verteidiger haben alle Angeklagten die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer, Cierniak, Dr. Franke, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Quentin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung ihrer Ablehnungsgesuche haben sie im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
4
Kein Vorsitzender eines (Straf-)Senats des Bundesgerichtshofs könne seine mit dieser Stellung im Senat verbundenen Aufgaben in einer Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG genügenden Weise wahrnehmen, wenn ihm gleichzeitig der Vorsitz in zwei Senaten übertragen werde. Daher verletze der Beschluss des Präsidiums des Bundesgerichtshofs vom 15. Dezember 2011, durch den dem Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand mit Wirkung zum 30. Juni 2012 der Vorsitz im 2. und im 4. Strafsenat übertragen wurde, die Gewährleistung des gesetzlichen Richters im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Indem die abgelehnten Richter an der wegen dieses Präsidiumsbeschlusses erforderlich gewordenen Änderung der internen Geschäftsverteilung des 4. Strafsenats mitwirkten, hätten sie sich an der Verschleierung eines gesetzeswidrigen Zustandes beteiligt. Sie hätten darüber hinweggetäuscht, dass Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann wegen seiner "Doppelfunktion" entgegen dem Wortlaut des Präsidiumsbeschlusses entweder in einer Vielzahl von Fällen an den Beratungen und Verhandlungen des 4. Strafsenats nicht würde teilnehmen oder die Vorsitzendenfunktion im 2. Strafsenat nur zum Schein würde ausüben können. Die Mitwirkung an einem solchen Vorgang rechtfertige die Besorgnis der Angeklag- ten, die abgelehnten Richter würden bei der Entscheidung über ihre Revisionen ebenfalls gegen Gesetz und Recht verstoßen. Ferner ergebe sich die Besorgnis der Befangenheit gegenüber den abgelehnten Richtern aus der Begründung dreier Beschlüsse des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2012, durch die unter Mitwirkung der abgelehnten Richter Befangenheitsgesuche gegen Mitglieder des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs zurückgewiesen worden seien.

II.


5
1. Der Ablehnungsantrag gegen Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt ist unzulässig.
6
Die von den Antragstellern besorgte Befangenheit der abgelehnten Richter , also auch die des Richters am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt, bezieht sich, wie sich aus den Antragsbegründungen ergibt, auf die anstehende Sachentscheidung des Bundesgerichtshofs, also auf die "Entscheidungsfindung" über die Revisionen der Angeklagten. An dieser Entscheidung wird Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt indes nicht mitwirken. Das Präsidium des Bundesgerichtshofs hat Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt durch Beschluss vom 11. September 2012 mit Wirkung vom 15. September 2012 mit seiner vollen Arbeitskraft wieder dem 2. Strafsenat zugewiesen; eine der in diesem Beschluss genannten Ausnahmen ist im Hinblick auf das vorliegende Verfahren nicht gegeben. Soweit die Ablehnungsgesuche Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt betreffen, gehen sie also ins Leere (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 1994 – 3 ARs 41/93, BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 6; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 24 Rn. 2 mwN).
7
2. Aber auch die Ablehnungsgesuche gegen die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer, Cierniak, Dr. Franke und Dr. Quentin sind unzulässig. Die gegen diese Richter vorgebrachten Ablehnungsgründe sind zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet im Sinne von § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO analog.
8
a) Im Hinblick auf den Präsidiumsbeschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Dezember 2011 hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 23. Mai 2012 (2 BvR 610/12 und 625/12, NJW 2012, 2334) entschieden, dass der im Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs seit dem 1. Januar 2012 dem Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann zugewiesene Vorsitz des 2. und des 4. Strafsenats weder gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 noch gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstößt. Gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 93c Abs. 1 Satz 2 BVerfGG binden Tenor und tragende Gründe dieser Entscheidung über die von der Rechtskraft Betroffenen hinaus alle staatlichen Hoheitsträger in vergleichbar gelagerten Parallelfällen (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1975 – 2 BvR 1018/74, BVerfGE 40, 88, 93 f.; Hopfauf in SchmidtBleibtreu /Hofmann/Hopfauf, GG, 12. Aufl., Art. 94 Rn. 53 u. 56, jeweils mwN). Soweit die Antragsteller ihre Gesuche auf die Mitwirkung der abgelehnten Richter an der Umsetzung dieses Präsidiumsbeschlusses stützen, ist ihr Vortrag einer sachlichen Prüfung durch den Senat entzogen und zur Begründung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet, zumal Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann bereits vor dem Eingang des Revisionsverfahrens beim Bundesgerichtshof in den Ruhestand getreten ist, die seine Mitwirkung betreffenden Änderungen der Geschäftsverteilung deshalb für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung sind.
9
b) Völlig ungeeignet zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit sind die Ausführungen der Antragsteller aber auch insoweit, als sie sich auf die Begründung der Beschlüsse des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2012 beziehen, an denen die abgelehnten Richter mitgewirkt haben. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem dortigen Verfahrensgegenstand und der vorliegenden Revisionsstrafsache, in der über die Rechtsmittel anderer Angeklagter auf der Grundlage eines anderen prozessualen Tatgeschehens zu entscheiden ist, ist weder dargetan noch ersichtlich.
Mutzbauer Cierniak Franke
Quentin Reiter

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2012 - 4 StR 292/12

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2012 - 4 StR 292/12

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2012 - 4 StR 292/12 zitiert 8 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 101


(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93c


(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsb

Strafgesetzbuch - StGB | § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine

Strafgesetzbuch - StGB | § 69a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis


(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß

Strafprozeßordnung - StPO | § 26a Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsantrags


(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn 1. die Ablehnung verspätet ist,2. ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht oder nicht innerhalb der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist angege

Referenzen

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn

1.
die Ablehnung verspätet ist,
2.
ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht oder nicht innerhalb der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist angegeben wird oder
3.
durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen.

(2) Das Gericht entscheidet über die Verwerfung nach Absatz 1, ohne daß der abgelehnte Richter ausscheidet. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es eines einstimmigen Beschlusses und der Angabe der Umstände, welche den Verwerfungsgrund ergeben. Wird ein beauftragter oder ein ersuchter Richter, ein Richter im vorbereitenden Verfahren oder ein Strafrichter abgelehnt, so entscheidet er selbst darüber, ob die Ablehnung als unzulässig zu verwerfen ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.