Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2018 - 4 StR 264/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Es gefährdet den Strafausspruch in den Fällen III. A. 1 und 2 der Urteilsgründe im Ergebnis nicht, dass das Landgericht bei der Festsetzung der Rechtsfolgen nicht erörtert hat, ob die Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden konnte. Die für die Legalprognose nach § 56 Abs. 1 StGB maßgeblichen Gesichtspunkte entnimmt der Senat den Erwägungen , mit denen die Strafkammer die Voraussetzungen einer Aussetzung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67b StGB) verneint hat. Danach lag eine Strafaussetzung zur Bewährung hier fern.
2. Im Fall III. A. 4 der Urteilsgründe begegnet die rechtliche Bewertung der Anlasstat als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB) durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 20. März 2001 – 4 StR 33/01, StV 2002, 361 f.). Entsprechendes gilt für die subjektive Tatseite der vom Landgericht angenommenen schweren räuberischen Erpressung. Die der Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB zu Grunde liegende Gefährlichkeitsprognose wird in einem solchen Fall jedoch nicht in Frage gestellt, wenn gleichwohl noch Anlasstaten vorliegen, die in ihrer konkreten Ausgestaltung ohne Weiteres Grundlage einer Unterbringung sein können (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2003 – 1 StR 327/03, NStZ-RR 2004, 10, 11 mwN). So liegt es hier. Mit Blick auf die in den beiden Fällen jeweils verwirklichten weiteren Tatbestände der gefährlichen Körperverletzung sowie der Freiheitsberaubung hat die Strafkammer im Ergebnis rechtsfehlerfrei auf die Gefährlichkeit der Taten und maßgeblich darauf abgestellt, dass das Ausbleiben schwerer körperlicher Schäden in den beiden Fällen nur dem besonnenen Verhalten Betroffener bzw. dem Zufall zu verdanken war. Danach ist auszuschließen, dass die zutreffende rechtliche Bewertung der Anlasstaten zu einer anderen Beurteilung der krankheitsbedingten Gefährlichkeit des Angeklagten geführt hätte.
Sost-Scheible Franke Bender Quentin Feilcke
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
(1) Ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt an, so setzt es zugleich deren Vollstreckung zur Bewährung aus, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel auch dadurch erreicht werden kann. Die Aussetzung unterbleibt, wenn der Täter noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, die gleichzeitig mit der Maßregel verhängt und nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.
(2) Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
- 1.
Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, - 2.
Hindernisse bereitet oder - 3.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.