Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 261/10
vom
13. Juli 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Juli 2010 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum
bei dem Amtsgericht Recklinghausen vom 27. Januar 2010 werden
als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Hinsichtlich der gegen den Angeklagten F. verhängten Einzelgeldstrafe
holt der Senat die von der Strafkammer unterlassene Bestimmung
der Tagessatzhöhe, der es auch dann bedarf, wenn aus der Einzelgeldstrafe
und Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist
(vgl. BGHSt 30, 93, 96), in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1
StPO nach und setzt die Tagessatzhöhe auf den in § 40 Abs. 2 Satz 3
StGB vorgesehenen Mindestsatz von einem Euro fest (BGH, Beschl. v.
20. April 1988 - 3 StR 138/88, BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 2;
Beschl. v. 26. Mai 2009 - 4 StR 150/09).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ernemann Solin-Stojanović Roggenbuck
Mutzbauer Bender

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juli 2010 - 4 StR 261/10 zitiert 4 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 54 Bildung der Gesamtstrafe


(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener

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Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Mai 2009 - 4 StR 150/09

bei uns veröffentlicht am 26.05.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 150/09 vom 26. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Mai 2009 gemäß §§ 349

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juli 2010 - 4 StR 261/10

bei uns veröffentlicht am 13.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 261/10 vom 13. Juli 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwa
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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juli 2010 - 4 StR 261/10

bei uns veröffentlicht am 13.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 261/10 vom 13. Juli 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwa

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 150/09
vom
26. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 26. Mai 2009 gemäß §§ 349 Abs. 2
und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 3. Dezember 2008
a) dahin ergänzt, dass die Höhe eines Tagessatzes der in den Fällen II. 6 und 7 der Urteilsgründe verhängten Geldstrafen auf einen Euro festgesetzt wird,
b) in den Aussprüchen über die wegen Vergewaltigung (Fälle II. 1 und 2 der Urteilsgründe) verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten der Vergewaltigung in zwei Fällen, der vorsätzlichen Körperverletzung in drei Fällen, der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung sowie der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung für schuldig befunden und ihn zu einer Gesamtfreiheits- strafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Der Senat holt die unterbliebene Festsetzung der Höhe eines Tagessatzes der in den Fällen II. 6 und 7 der Urteilsgründe verhängten Geldstrafen nach und setzt diese auf den gemäß § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB niedrigsten in Betracht kommenden Betrag von einem Euro fest. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler nur ergeben, soweit das Landgericht ihn in den beiden Fällen der Vergewaltigung (Fälle II. 1 und 2 der Urteilsgründe) zu Einzelstrafen von jeweils drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt hat.
3
Das Landgericht hat in diesen Fällen die Annahme minder schwerer Fälle verneint und der Strafbemessung den Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB "in der zur Tatzeit gültigen Fassung" entnommen. Dabei bleibt unklar, von welcher Fassung es ausgegangen ist; denn in dem festgestellten Tatzeitraum "im ersten Halbjahr 1998" galt die Vorschrift bis zum 31. März 1998 i.d.F. des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes und vom 1. April 1998 an i.d.F. des 6. Strafrechtsreformgesetzes. Dies hat sich hier aber nicht zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt, weil die maßgeblichen Strafrahmen beider Gesetzesfassungen gleich sind. Als rechtsfehlerhaft erweist sich indes, dass das Landgericht angesichts der gewichtigen Strafmilderungsgründe die gebotene Prüfung unterlassen hat, ob die Regelwirkung des Regelbeispiels für den besonders schweren Fall entfällt und deshalb der Normalstrafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB mit einer Mindeststrafandrohung von lediglich einem Jahr Freiheitsstrafe der Straf- bemessung zu Grunde zu legen war. Für die Entscheidung hätte die Strafkammer dabei auf das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit abstellen und prüfen müssen, ob sich angesichts der Milderungsgründe die Bewertung der Tat als besonders schwerer Fall als unangemessen erweist (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 13 m.w.N.). Der Senat kann nicht ausschließen, dass der aufgezeigte Rechtsfehler die Bemessung der Einzelstrafen in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat.
4
Über die betreffenden Einzelstrafen ist deshalb neu zu befinden. Dies entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage, der deshalb ebenfalls aufzuheben ist. Die der Strafbemessung zu Grunde liegenden Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler unberührt; sie können deshalb bestehen bleiben. Dies schließt ergänzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus.
Tepperwien Maatz Athing
Franke Mutzbauer