Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Aug. 2012 - 4 StR 234/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in acht Fällen, davon in einem Fall in neun tateinheitlichen Fällen, in einem Fall in sieben tateinheitlichen Fällen und in zwei Fällen in drei tateinheitlichen Fällen sowie wegen Betrugs in zwei weiteren Fällen und wegen Urkundenfälschung in einem weiteren Fall verurteilt ist,
b) im Ausspruch über die in den Fällen II.2 bis II.7 und II.9 bis II.24 verhängten Einzelstrafen und im Ausspruch über die Gesamtstrafe jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 28 Fällen, davon in 26 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
- 2
- Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen die in den Fällen II.2 bis II.7 und II.9 bis II.24 der Urteilsgründe erfassten Taten zueinander nicht im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB). Stattdessen ist in den Fällen II.2 bis II. 7 von zwei Fällen der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in jeweils drei tateinheitlichen Fällen auszugehen. In den Fällen II.9 bis II.24 hat sich der Angeklagte der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in neun tateinheitlichen Fällen (Fälle II.10, II.11, II.17 bis II.22 und II.24) und der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in sieben tateinheitlichen Fällen (Fälle II.9, II.12 bis II.16 und II.23) schuldig gemacht.
- 3
- 1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte zunächst für die Versicherungsagentur des Zeugen A. tätig. Gemäß einem vorgefassten Tatplan setzte er "vom 18.-20.02.2008" (UA 7) in insgesamt sechs Versicherungsanträge die ihm aus anderen Zusammenhängen bekannt gewordenen Daten verschiedener Personen ein und fügte jeweils eine nachgeahmte Unterschrift hinzu. Anschließend leitete er die Anträge über die Agentur des Zeugen A. der Versicherung zu. Im Vertrauen auf die Richtigkeit und Echtheit der beurkundeten Angaben wurden am 18. und 20. Februar 2008 jeweils drei Versiche- rungsverträge abgeschlossen und in der Folge Abschlussprovisionen in einer Gesamthöhe von 9.400,50 Euro an den gutgläubigen Zeugen A. überwiesen , der diese ohne Abzug an den Angeklagten weiterleitete (Fälle II.2 bis II.7).
- 4
- Ab Mai 2009 war der Angeklagte als Versicherungsvermittler für die Finanzagentur des Zeugen W. tätig. Nach dem gleichen Muster wie in den Fällen II.2 bis II.7 erstellte er in der Folgezeit auch hier insgesamt 17 Versicherungsanträge mit unechten Unterschriften und leitete sie anschließend an den insoweit gutgläubigen Zeugen W. weiter, der am 28. Mai 2009 sieben (Fälle II.9, II.12 bis II.16 und II.23) und am 12. November 2009 neun (Fälle II.10, II.11, II.17 bis II.22 und II.24) Anträge verschiedenen Versicherungsgesellschaften vorlegte, deren Sachbearbeiter irrig von rechtsverbindlichen Erklärungen der in den Anträgen genannten Personen ausgingen und Provisionen in einer Gesamthöhe von 32.543,78 Euro zur Auszahlung brachten. Der Senat entnimmt den Feststellungen, dass die den Versicherungsverträgen vom 18. und 20. Februar 2008 zugrunde liegenden und die von dem Zeugen W. am 28. Mai 2009 und 12. November 2009 weitergeleiteten Versicherungsanträge von dem Angeklagten jeweils zusammen vorgelegt wurden.
- 5
- 2. Danach stehen die Betrugstaten, bei denen die Zuleitungen der gefälschten Versicherungsanträge jeweils gemeinsam an einem Tag erfolgt sind, jeweils zueinander im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB), weil sich eine Ausführungshandlung gleichzeitig auf sämtliche Tatbestandsverwirklichungen bezog (BGH, Beschluss vom 8. April 1998 – 1 StR 128/98, NStZ-RR 1998, 234). Der Umstand, dass der Zeuge W. die ihm am 28. Mai 2009 überlassenen Versicherungsanträge zum Teil verschiedenen Versicherungsgesellschaften vorgelegt hat, ist ohne Belang, da es für die Frage des Vorliegens einer oder mehrerer Handlungen für jeden Täter allein auf seinen Tatbeitrag ankommt. Hat ein mittelbarer Täter mehrere Einzeldelikte durch eine einheitliche Handlung gegenüber seinem Vordermann veranlasst, werden ihm die jeweiligen Taten auch dann als tateinheitlich begangen zugerechnet, wenn der Vordermann seinerseits tatmehrheitlich gehandelt hat (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2008 – 3 StR 243/08, StV 2008, 575, 576).
- 6
- 3. Die Vorschrift des § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil es dem insoweit geständigen Angeklagten nicht möglich gewesen wäre, sich anders als geschehen zu verteidigen.
II.
- 7
- Die Schuldspruchänderung zieht in den Fällen II.2 bis II.7 und II.9. bis II.24 der Urteilsgründe die Aufhebung der Einzelstrafen mit den zugehörigen Feststellungen nach sich. Dadurch verliert auch die Gesamtstrafe ihre Grundlage.
Quentin Reiter
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn
- 1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen, - 2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder - 3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.
(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.