Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2006 - 4 StR 21/06

published on 21/03/2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2006 - 4 StR 21/06
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 21/06
vom
21. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 21. März 2006 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 22. Juli 2005 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in 11 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt; von weiteren Anklagevorwürfen hat es ihn freigesprochen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte seine am 19. August 1986 geborene Adoptivtochter von ihrem 14. Geburtstag an bis zum 13. Mai 2003 in elf Fällen sexuell missbraucht, wobei es auch zum Geschlechts- und Oralverkehr kam. Für diese Taten hat das Landgericht Einzelstrafen von zweimal zwei Jahren, zweimal einem Jahr und sechs Monaten, viermal einem Jahr, zweimal neun Monaten sowie von einem Jahr und drei Monaten verhängt und unter Erhöhung der Einsatzstrafe die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren gebildet.
3
Die Bemessung der verhängten Einzelstrafen ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dagegen hat der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand. Es begegnet bereits Bedenken, dass das Landgericht die Einsatzstrafe mehr als verdreifacht hat, obwohl in den Urteilsgründen fast nur strafmildernde Umstände aufgeführt werden. Vor allem aber hat die Strafkammer bei ihren Erwägungen zur Bemessung der Gesamtstrafe nicht berücksichtigt , dass nach den Urteilsfeststellungen keine konkreten Folgen der Taten bei der Geschädigten eingetreten sind. Der Umstand, dass beim Opfer die durch die Tat typischerweise eintretenden seelischen Schäden ausgeblieben sind, kann eine Strafmilderung begründen (vgl. zu § 176 StGB: BGH StV 1986, 149; vgl. auch Lenckner/Perron in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 174 Rdn. 21).
4
Hier hat die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung fast 19jährige Nebenklägerin sowohl gegenüber der Sachverständigen als auch gegenüber der Jugendschutzkammer bekundet, dass sie die Vorfälle als "nicht so schlimm" empfunden habe und dass sie den Angeklagten immer "als Vater" geliebt habe und ihn auch heute noch schätze (UA 24). Sie hat ferner ausgesagt, dass sie den Angeklagten von sich aus nie angezeigt, sondern sich vielmehr bereits mit einer Entschuldigung von ihm zufrieden gegeben hätte (UA 23). Dabei wirkte sie auf das Gericht insgesamt erwachsen und vermittelte natürliche Gelassenheit (UA 18); eine psychische Schädigung des Opfers durch die Missbrauchstaten ist im Urteil nicht festgestellt worden.
5
Dies hat das Landgericht im Rahmen seiner Erwägungen zur Gesamtstrafenbildung nicht erkennbar bedacht. Angesichts der nach den Umständen sehr hohen Gesamtfreiheitsstrafe ist zu besorgen, dass sich dies auf deren Höhe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1. sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer d
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.