Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 110/05
vom
21. März 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Untreue u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2006 gemäß § 464
Abs. 3 StPO beschlossen:
Über die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 12. Juli 2004 hat das Oberlandesgericht zu entscheiden.

Gründe:


1
Das Revisionsgericht ist für die Entscheidung über eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung gemäß § 464 Abs. 3 StPO nur dann zuständig, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Falle der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (vgl. BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3 m.N.). Da der Senat nur mit Revisionen der Angeklagten befasst war, hat über die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der sie sich dagegen wendet, dass das Urteil des Landgerichts keine Kostenentscheidung enthält, das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG).
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2006 - 4 StR 110/05

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2006 - 4 StR 110/05

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2006 - 4 StR 110/05 zitiert 3 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 464 Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde


(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind. (2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft da

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 121


(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel: 1. der Revision gegen a) die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters;b) die Berufungsurteile der kleinen

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2006 - 4 StR 110/05 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2006 - 4 StR 110/05.

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2009 - 4 StR 347/09

bei uns veröffentlicht am 24.09.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 347/09 vom 24. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung im Amt u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. September 2009, an der teilgenommen hab

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2018 - 4 StR 406/18

bei uns veröffentlicht am 11.09.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 406/18 vom 11. September 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchter Brandstiftung u.a. ECLI:DE:BGH:2018:110918B4STR406.18.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2018 beschlossen : 1.

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2017 - 5 StR 445/16

bei uns veröffentlicht am 26.04.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 445/16 vom 26. April 2017 in der Strafsache gegen wegen Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. ECLI:DE:BGH:2017:260417U5STR445.16.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtsh

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Nov. 2008 - 4 StR 414/08

bei uns veröffentlicht am 25.11.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 414/08 vom 25. November 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2008 gemäß § 464 Abs. 1 und 3 St

Referenzen

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.

(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

1.
der Revision gegen
a)
die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters;
b)
die Berufungsurteile der kleinen und großen Strafkammern;
c)
die Urteile des Landgerichts im ersten Rechtszug, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird;
2.
der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammern oder des Bundesgerichtshofes begründet ist;
3.
der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nach den § 50 Abs. 5, §§ 116, 138 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes und der Jugendkammern nach § 92 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes;
4.
des Einwands gegen die Besetzung einer Strafkammer im Fall des § 222b Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung.

(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen Entscheidung,
2.
nach Absatz 1 Nummer 3 von einer nach dem 1. Januar 1977 ergangenen Entscheidung,
3.
nach Absatz 1 Nummer 2 über die Erledigung einer Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder über die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung von einer nach dem 1. Januar 2010 ergangenen Entscheidung oder
4.
nach Absatz 1 Nummer 4 von einer Entscheidung
eines anderen Oberlandesgerichtes oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

(3) Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung die Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 3 einem Oberlandesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.