Bundesgerichtshof Beschluss, 11. März 2008 - 3 StR 562/07
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
- 1
- Die Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat am 18. Oktober 2007 anlässlich seiner Vorführung nach § 115 a Abs. 3 Satz 1 StPO die durch seinen Verteidiger form- und fristgerecht eingelegte Revision zurückgenommen (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Zurücknahme des Rechtsmittels wirksam.
- 2
- Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt: "… Die vom Beschwerdeführer behauptete (sachwidrige) Verknüpfung zwischen Revisionsrücknahme und Haftverschonung ist nicht bewiesen. Ausweislich der dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden der Strafkammer, Dr. K. , vom 22. Januar 2008 hat dieser die Erklärung des Beschwerdeführers , vor die Alternative einer Rücknahme der Revision oder seiner Inhaftierung gestellt worden zu sein, als stark verzerrend beziehungsweise als unzutreffend bezeichnet und im Einzelnen dargelegt, die Strafkammer habe im Termin vom 18. Oktober 2007 den Angeklagten nur darauf hingewiesen, dass die Straf- kammer ihn 'angesichts seiner nach Aktenlage getroffenen Fluchtvorbereitungen nicht auf freie Füße zu setzen gedenke' …".
- 3
- Hinreichende Anhaltspunkte für eine zur Unwirksamkeit seiner Rücknahmeerklärung führende unzulässige Willensbeeinflussung des Beschwerdeführers (vgl. Ruß in KK 5. Aufl. § 302 Rdn. 13 m. w. N.) ergeben sich auch nicht aus der Erklärung des im Vorführungstermin anwesenden Instanzverteidigers, Rechtsanwalt P. , die dieser nach Übermittlung der dienstlichen Stellungnahme des Strafkammervorsitzenden und der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit Schriftsatz vom 22. Februar 2008 zum Verlauf dieses Termins abgegeben hat. Sonstige Unwirksamkeitsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
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- Die - danach wirksame - Zurücknahme der Revision durch den Angeklagten , die sich stets auch auf das Rechtsmittel des Verteidigers erstreckt, ist unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 302 Rdn.
9).
Becker Miebach Pfister Hubert Schäfer
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.
(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.