Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2013 - 3 StR 46/13

bei uns veröffentlicht am16.04.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 46/13
vom
16. April 2013
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 16. April 2013 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 7. November 2012 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Anstiftung zur gewerbsmäßigen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gewerbsmäßigem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 20 Fällen und wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bewaffnetem unerlaubtem Sichverschaffen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit ihrer auf den Ausspruch über die Anordnung der Unterbringung beschränkten Revision rügt sie die Verletzung sachlichen Rechts; das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
Die Revision ist wirksam auf den Ausspruch über die Anordnung der Unterbringung gemäß § 64 StGB beschränkt. Zwar hat die Angeklagte diese Beschränkung ihres Rechtsmittels nicht ausdrücklich erklärt. Indes ergibt die Auslegung der Revisionsbegründungsschrift anhand der Revisionsanträge ("das Urteil ... in Bezug auf die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt aufzuheben und die Sache diesbezüglich ... zurückzuverweisen ...") und ihrer Begründung eindeutig, dass nach dem Sinn und Ziel des Rechtsmittels allein der Ausspruch über die Unterbringungsanordnung angefochten werden soll (vgl. LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 344 Rn. 9). Die Beschränkung ist hier auch zulässig (vgl. LR/Franke, aaO, Rn. 50 ff. mwN; Brunner/Dölling, JGG, 12. Aufl., § 55 Rn. 6d). Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils sind somit rechtskräftig und unterliegen nicht der revisionsrechtlichen Überprüfung. Die infolge der wirksamen Beschränkung eingetretene Teilrechtskraft hindert die vom Generalbundesanwalt beantragte Änderung des Schuldspruches.
3
Die Nachprüfung des Urteils im angefochtenen Umfang hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Tolksdorf Hubert Mayer Gericke Spaniol

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2013 - 3 StR 46/13 zitiert 4 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt


Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.