Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Nov. 2014 - 3 StR 430/14

bei uns veröffentlicht am11.11.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 S t R 4 3 0 / 1 4
vom
11. November 2014
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. November 2014

beschlossen:
1. Auf das Rechtsmittel des Untergebrachten wird festgestellt, dass seinen "Beschwerden" vom 3. Januar 2014 und vom 11. Februar 2014 gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 12. Oktober 2006 hinsichtlich der Einlegung des Rechtsmittels der Revision gegen das vorbezeichnete Urteil keine eigenständige Bedeutung zukommt.
2. Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Kiel vom 13. Juni 2014 ist gegenstandslos.
3. Der Untergebrachte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht Kiel hat gegen den Beschwerdeführer durch Urteil vom 12. Oktober 2006 die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen hat er mit Schreiben vom 15. Oktober 2006 Revision eingelegt, die das Landgericht durch Beschluss vom 13. Dezember 2006 als unzulässig verworfen hat. Den Antrag des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2006 auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO hat der Senat durch Beschluss vom 8. Februar 2007 (3 StR 8/07) als unzulässig verworfen.
2
Der - weiterhin im psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte - Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 3. Januar 2014 und vom 11. Februar 2014 jeweils "Beschwerde" gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 12. Oktober 2006 eingelegt. Das Landgericht hat das Schreiben vom 11. Februar 2014 als (erneute) Einlegung der Revision angesehen und das Rechtsmittel durch Beschluss vom 13. Juni 2014 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom 1. Juli 2014 hat der Beschwerdeführer gegen diesen Verwerfungsbeschluss "Beschwerde" eingelegt.
3
Dieses Rechtsmittel führt zu der Feststellung, dass den Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. Januar und vom 11. Februar 2014 hinsichtlich der Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 12. Oktober 2006 keine eigenständige Bedeutung zukommt, weil er dieses Rechtsmittel bereits mit Schreiben vom 29. Dezember 2006 eingelegt hatte und über dessen Zulässigkeit durch den Senat durch den Beschluss vom 8. Februar 2007 abschließend entschieden worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. November 2009 - 3 StR 433/09, vom 9. Mai 2012 - 4 St4 StR 649/11, juris Rn. 3; vom 22. August 2012 - 4 StR 299/12, juris Rn. 5). Eine nochmalige Revisionseinlegung , eine Entscheidung des Tatgerichts gemäß § 346 Abs. 1 StPO sowie ein Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO sind daher rechtlich ausgeschlossen.
4
Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Kiel vom 13. Juni 2014 ist damit gegenstandslos.
Becker Hubert Schäfer Mayer Spaniol

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Strafprozeßordnung - StPO | § 346 Verspätete oder formwidrige Einlegung


(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß a

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(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

3
Der Generalbundesanwalt weist zutreffend darauf hin, dass den weiteren Schreiben des Angeklagten vom 1., 2. und 6. September 2009, mit denen er erneut Revision gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt hat, keine eigenständige Bedeutung zukommt, weil er dieses Rechtsmittel bereits rechtzeitig mit Schreiben vom 28. Juni 2009 eingelegt hatte und hierüber das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss vom 24. August 2009 entschieden hat.
5
2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Frist zur Einlegung der Revision gegen das am 1. Juni 2012 in Anwesenheit des Angeklagten verkündete Urteil endete am 8. Juni 2012 (§ 341 Abs. 1 StPO). Das Landgericht hat daher das am 13. Juni 2012 eingegangene Rechtsmittel des Angeklagten zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der vom Verteidiger unter dem 22. Juni 2012 eingelegten Revision kommt daneben keine eigenständige Bedeutung als Revisionseinlegung zu, weil ein Rechtsmittel bereits mit Schreiben vom 6. Juni 2012 eingelegt war und hierüber das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss vom 14. Juni 2012 entschieden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2009 – 3 StR 433/09 Rn. 3).

(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.