Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 422/16
vom
15. Dezember 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen zu 1., 2. und 4.: gemeinschaftlichen besonders schweren Raubes u.a.
zu 3.: Beihilfe zum besonders schweren Raub
hier: Revisionen der Angeklagten L. und C.
ECLI:DE:BGH:2016:151216B3STR422.16.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2016 gemäß § 349 Abs. 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten L. und C. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 15. Juni 2016, auch soweit es die Mitangeklagten S. und V. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten L. und C. sowie den nicht revidierenden Mitangeklagten V. jeweils wegen (gemeinschaftlich begangenen) besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Gegen den Angeklagten L. hat es auf eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren, gegen den Angeklagten C. auf eine Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie gegen den Mitangeklagten V. auf eine Jugendstrafe von zwei Jahren erkannt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Den nicht revidierenden Mitangeklagten S. hat es wegen Beihilfe zum schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten L. und C. haben mit der Sachrüge Erfolg. Die Aufhebung des Urteils ist auf die Mitangeklagten S. und V. zu erstrecken.
2
1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen forderte der Angeklagte L. von dem Zeugen H. die Zahlung von 400 €. H. versprach zwar, diese Summe zu zahlen, kam dem aber nicht nach und brach den Kontakt zu L. ab. Dieser beschloss daraufhin, die 400 € mit Gewalt gemeinsam mit seinen Freunden C. und V. einzutreiben. Er veranlasste den Mitangeklagten S. , dem er als Belohnung ein Gramm Haschisch in Aussicht stellte, ein Treffen mit dem Zeugen H. zu vereinbaren , damit man sich seiner bemächtigen und die Forderung mit Gewalt eintreiben könne. L. , C. , V. und S. fuhren mit einem PKW Seat zu dem Treffpunkt, wo H. wartete. L. forderte den überraschten und von der Zahl der ihn plötzlich umgebenden Personen beeindruckten Zeugen H. auf, sich auf die Rückbank des Fahrzeugs zu setzen, und wies V. an, in ein außerhalb der Ortschaft gelegenes Waldstück zu fahren. Am Ziel angekommen fesselte L. dem Zeugen H. mit Kabelbindern die Hände auf dem Rücken. C. durchsuchte nun die Jacke des Zeugen H. und legte die gefundenen Sachen - ein Handy Samsung Galaxy S2, ein Portmonee ohne Geld, einen Schlüsselbund, Kopfhörer und ein Taschenmesser mit 6 cm Klinge - auf die Motorhaube des PKW. Feststellungen dahin, dass die Angeklagten bereits zu diesem Zeitpunkt mit Zueignungsabsicht hinsichtlich dieser Sachen handelten, hat die Jugendkammer nicht getroffen.
3
Sodann forderten L. , C. und V. lautstark und wiederholt die Begleichung der Forderung. Dabei schlugen sie dem Zeugen H. mehrmals mit der flachen Hand ins Gesicht und sodann mit den Fäusten gegen Brust und Bauch. Um weiteren Schlägen zu entgehen, bot H. sein Handy und seinen Flachbildfernseher zur Begleichung der Forderung an. Der Angeklagte L. erklärte, dass mit dem Handy 50 € getilgt seien und er für den Fernseher 100 € anrechne. L. und C. schlugen weiter auf den Oberkörper des Zeugen ein. V. versetzte H. einen Tritt gegen das Becken, während S. sich abseits hielt und der Aufforderung L. s, ebenfalls zuzuschlagen, nicht nachkam.
4
Nach einer Pause schlug C. vor, dem Zeugen H. mit dessen Taschenmesser ins Bein zu stechen. Daraufhin nahm L. das Taschenmesser und erklärte dem Zeugen, dass er mit ihm ein "Münzspiel" spielen werde. H. solle "Kopf" oder "Zahl" sagen, bei falscher Ansage werde er ihm ins Bein stechen. Tatsächlich wollte der Angeklagte seine Drohung nicht umsetzen, sondern H. s Wahl jeweils als richtig bestätigen und ihn nur weiter einschüchtern "und damit letztlich zur Begleichung der noch ausstehenden Forderung, mindestens aber zur Duldung der Wegnahme der ihm bereits abgenommenen Gegenstände" bewegen. Der Angeklagte L. warf zweimal eine Münze, verdeckte sie und bestätigte jeweils die von H. getroffene Wahl. Sodann beendete V. das Münzspiel, indem er das Messer an sich nahm und es auf die Motorhaube zurücklegte.
5
L. , C. und V. verlangten weiterhin die Begleichung der Forderung. Schließlich stieß der Angeklagte L. dem Zeugen H. mit dem Knie wuchtig in den Bauch und befahl ihm, sich von nun an täglich bei ihm zu melden, anderenfalls er noch Schlimmeres zu erwarten habe. Am nächsten Tag solle er den Fernseher zur Abholung bereithalten. Sodann schnitt er die Kabelbinder auf und gab H. seine SIM-Card aus dem Handy zurück. Das Handy und die Schlüssel behielt er für sich. Das Portmonee warf er in den Wald, nachdem er den Inhalt in H. s Jackentasche zurückgesteckt hatte. Der Angeklagte C. nahm die Kopfhörer des Zeugen H. an sich, um sie für sich zu behalten. Schließlich entfernten sich die Angeklagten.
6
2. Das Landgericht hat dieses Geschehen als einen gemeinschaftlichen schweren Raub der Angeklagten L. , C. und V. in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gewertet und eine Beihilfe des Angeklagten S. dazu angenommen.
7
Diese Würdigung hält materiell-rechtlicher Prüfung nicht stand.
8
§ 249 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die Zueignungsabsicht im Zeitpunkt der Wegnahme besteht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - 4 StR 400/06, NStZ-RR 2007, 15). Dies hat das Landgericht nicht festgestellt.
9
Die Wegnahme der Gegenstände war hier bereits mit dem Ausbreiten der Gegenstände des Zeugen H. auf der Motorhaube des Fahrzeugs der Angeklagten vollendet. Da der gefesselte Zeuge H. nicht mehr in der Lage war, die Sachherrschaft über die gegen seinen Willen seiner Kleidung entnommenen Sachen auszuüben, war sein Gewahrsam bereits in diesem Moment gebrochen. Für die Begründung neuen Gewahrsams ist entscheidend, ob der Täter nach der Verkehrsauffassung die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann; ein Fortschaffen der Beute vom Tatort ist nicht erforderlich (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 242 Rn. 17; Schönke/Schröder-Eser, StGB, 27. Aufl., § 242 Rn. 38; jeweils mwN). Das Ausbreiten der Sachen auf der Motorhaube ihres Fahrzeugs und die spätere Verwendung des Messers sowie der Umgang mit den übrigen Sachen belegen, dass nunmehr die Angeklagten die Sachherrschaft über die Gegenstände erlangt hatten und in der Lage waren , mit diesen nach Belieben zu verfahren.
10
Der Angeklagte L. fasste mit seiner Erklärung, das Funktelefon mit 50 € anzurechnen, den Entschluss, sich das Handy anzueignen, erst nach der Wegnahme der Gegenstände und nach den folgenden Gewaltanwendungen und Drohungen, die den Zeugen zur Begleichung der Forderung veranlassen sollten. Auch soweit festgestellt ist, dass der Angeklagte C. nach der Gewaltanwendung die Kopfhörer des Zeugen H. an sich nahm, die er später im Fahrzeug zurückließ, ist nicht dargetan, dass er insoweit bereits im Zeitpunkt der Wegnahme mit Zueignungsabsicht handelte. Hinsichtlich der übrigen weggenommenen Sachen ist nach den getroffenen Feststellungen eine Zueignungsabsicht nicht zu erkennen.
11
Schließlich steht die Feststellung, dass der Zeuge H. mit dem nach zwischenzeitlicher Beratung der Angeklagten veranstalteten Münzspiel "mindestens aber zur Duldung der Wegnahme der ihm bereits abgenommenen Gegenstände" bewegt werden sollte, im Widerspruch zu den Feststellungen zur vorangegangenen Gewahrsamsverschiebung, nach denen die Wegnahme bereits vollendet war.
12
3. Da derselbe materiellrechtliche Fehler auch den Schuldspruch zum Nachteil der Mitangeklagten S. und V. betrifft, ist das Urteil auch bezüglich dieser Angeklagten aufzuheben (§ 357 StPO).
13
4. Die Sache bedarf deshalb insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.
Becker Schäfer Spaniol
Tiemann Hoch

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 357 Revisionserstreckung auf Mitverurteilte


Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu

Strafgesetzbuch - StGB | § 249 Raub


(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird m

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Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2006 - 4 StR 400/06

bei uns veröffentlicht am 11.10.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 400/06 vom 11. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführeri

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 400/06
vom
11. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2006 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 5. Januar 2006
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 15. September 2006 ausgeführt: "Die Verurteilung der Angeklagten wegen schweren Raubes hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Die Begründung der Zueignungsabsicht gemäß § 249 Abs. 1 StGB ist nicht frei von Rechtsfehlern. Es begegnet schon Bedenken , dass die Kammer bei der rechtlichen Würdigung von einer 'bedingten' Zueignungsabsicht ausgegangen ist (UA S. 16). Zumindest hinsichtlich der Aneignung der Sache verlangt die Zueignungsabsicht einen zielgerichteten Willen (vgl. Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 242 Rdnr. 41). Die Kammer hat darüber hinaus zu Unrecht darauf abgestellt, dass die Angeklagte nach dem gescheiterten Austausch der Handys das Mobiltelefon des Geschädigten F. ihrem Vermögen einverleiben wollte (UA S. 16). § 249 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die Zueignungsabsicht zum Zeitpunkt der Wegnahme besteht. Dies hat die Kammer nicht festgestellt. Den Urteilsgründen ist vielmehr zu entnehmen, dass die Wegnahme des Mobiltelefons vom Geschädigten F. auch aus Sicht der Angeklagten O. nur erfolgte, um es als Druckmittel für die Übergabe des Telefons des Geschädigten B. zu verwenden (UA S. 11). In diesem Fall scheidet ein Handeln in Zueignungsabsicht regelmäßig aus (vgl. BGH StV 1983, S. 329 f. und Senat StV 1999, S. 315 f.). Etwas anderes gilt nur, wenn die weggenommene Sache unabhängig von der Erfüllung der gestellten Forderung behalten oder verwertet werden soll (vgl. BGH StV 1984, S. 422 f.). Dass die Angeklagte dies zum Zeitpunkt der Wegnahme anstrebte, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Die billigende Inkaufnahme, dass es dem Geschädigten F. nicht gelingen würde, das geforderte Handy zum vereinbarten Treffpunkt zu bringen (UA S. 11), steht dem nicht entgegen. Diese Vorstellung schließt den Willen zur Rückgabe nicht aus, zumal die Angeklagte die vage Hoffnung hatte, dass der Geschädigte das geforderte Handy besorgen könne (UA S. 15).
Es kann ausgeschlossen werden, dass dazu noch ergänzende Feststellungen getroffen werden können. Es ist kein
Geständnis der Angeklagten dahingehend zu erwarten, dass sie das Handy des Geschädigten F. schon zum Zeitpunkt der Wegnahme unbedingt ihrem eigenen Vermögen einverleiben wollte. Aus den äußeren Umständen kann dieser Schluss nicht gezogen werden. Das spezifische persönliche Interesse der Angeklagten an dem Mobiltelefon des Zeugen B. (UA S. 9) und das Erscheinen der Angeklagten zum Umtauschtermin mit dem entwendeten Handy des Geschädigten F. (UA S. 11) sprechen vielmehr dagegen.
Die Angeklagte ist daher nur der Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 und 2 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB schuldig. Die Tathandlungen der Mitangeklagten Fa. und C. sind ihr aufgrund des gemeinschaftlichen Tatplans gemäß § 25 Abs. 2 StGB als Mittäterin zuzurechnen (UA S. 15). Das Fehlen eigener Verletzungshandlungen hindert die Bestrafung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann entnommen werden, dass die Angeklagte als Initiatorin des gewaltsamen Übergriffs der Mitangeklagten mit ihrer Präsenz die Abwehr- und Fluchtmöglichkeiten des Geschädigten bewusst verringerte (vgl. BGHSt 47, 383 ff.). Gegen diese Vorwürfe hätte sich die Angeklagte nicht anders verteidigen können. (...)
Die Abänderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs zur Folge. Angesichts des geringeren Mindestmaßes der Freiheitsstrafe bei § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB im Vergleich zu § 250 Abs. 3 StGB ist es möglich, dass die Kammer bei richtiger rechtlicher Würdigung eine andere Strafe verhängt hätte."
Dem tritt der Senat bei.
Kuckein Athing Solin-Stojanović
Ernemann Sost-Scheible

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.