Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2014 - 3 StR 407/13

bei uns veröffentlicht am16.09.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 S t R 4 0 7 / 1 3
vom
16. September 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland
hier: Anhörungsrüge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2014

beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 6. Mai 2014 wird verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe:

1
Der Senat hat mit Beschluss vom 6. Mai 2014 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 11. Juni 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der durch seinen Verteidiger erhobenen Anhörungsrüge.
2
Diese ist als unbegründet zu verwerfen. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
3
Die umfangreiche Revisionsbegründung des Verurteilten war Gegenstand der Beratung. Dies gilt auch für diejenigen Gesichtspunkte, die der Verurteilte in seiner Anhörungsrüge anführt. Dass der Senat in seinem Beschluss nicht ausdrücklich auf jedes Argument eingegangen ist, das der Verurteilte vorgebracht hatte, begründet eine Gehörsverletzung nicht. Eine derartige Verpflichtung besteht weder aufgrund einfachen Rechts (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 34 Rn. 1 mwN), noch folgt sie aus der Verfassung (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07, juris Rn. 22). Dies gilt insbesondere für solches Vorbringen, das nach seinem sachlichen und rechtlichen Gehalt keinen Anlass bietet, die Entscheidung näher zu begründen (BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - 3 StR 239/12, juris Rn. 8). So bedurfte etwa der Vortrag, die Verurteilung durch das Kammergericht verstoße gegen den sich u.a. aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b) des Zweiten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte vom 8. Juni 1977 ergebenden Grundsatz der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit, mit Blick auf die vom Kammergericht festgestellten Tathandlungen des Angeklagten keiner ausdrücklichen Befassung in den schriftlichen Gründen des hier angegriffenen Senats- beschlusses. Dass der Senat auch unter dem in der Anhörungsrüge betonten Gesichtspunkt keinen Anlass für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 2 GG gesehen hat, ergibt sich zwanglos daraus, dass er in der Sache selbst entschieden hat.
Becker Pfister Schäfer
Mayer Gericke

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 100


(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

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Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Nov. 2012 - 3 StR 239/12

bei uns veröffentlicht am 15.11.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 239/12 vom 15. November 2012 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung; hier: Richterablehnung und Anhörungsrüge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2012 beschlossen :

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

8
Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Revision zum Nachteil des Verurteilten weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem dieser nicht gehört worden ist, noch hat er Vorbringen des Verurteilten übergangen. Dem Senat lagen bei seiner Entscheidung alle Schriftsätze der Verteidigerin vor und waren Gegenstand der Beratung. Der Senat hat insbesondere die in der Revisionsbegründung , der Gegenerklärung sowie in allen anderen Schriftsätzen enthaltenen Ausführungen zur Kenntnis genommen, bei seiner Beratung umfassend erwogen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Dies gilt uneingeschränkt auch für die im Revisionsverfahren erhobene Besetzungsrüge. Aus dem Umstand, dass der Senat deren Erfolglosigkeit nicht näher begründet hat, kann - entgegen der Ansicht des Verurteilten - nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden; denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94, BVerfGE 96, 205, 216). So war es auch hier. Die bloße Mitteilung des Beratungsergebnisses steht im Übrigen in Einklang mit dem - auch verfassungsrechtlich unbedenklichen - Grundsatz, dass eine weitergehende Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen nicht besteht (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 34 Rn. 1 mwN; BGH, Beschluss vom 11. August 2009 - 3 StR 131/09, wistra 2009, 483, 484; BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, StraFo 2007, 463). Eine Ausnahme hiervon ist vorliegend nicht ersichtlich. Vielmehr liegt es auf der Hand, dass dies erst recht gilt, wenn - wie hier - das Vorbringen schon von seinem sachlichen und rechtlichen Gehalt her keinen Anlass bietet, die Entscheidung näher zu begründen. Zu einer Mitteilung der Senatsbesetzung vor der Revisionsentscheidung bestand ebenfalls kein Anlass (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2006 - 5 StR 589/05, NStZ 2007, 538, 539 und vom 17. Juli 2012 - 5 StR 33/12). Die Geschäftsverteilung des Bundesgerichtshofes und die des Senates waren dem Verurteilten im Übrigen bekannt.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.