Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2010 - 3 StR 385/10

bei uns veröffentlicht am23.11.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 385/10
vom
23. November 2010
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
23. November 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 11. Juni 2010 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat zum Maßregelausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Zwar ist das Landgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Anlasstat im Zustand (erheb- lich) verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB begangen hat und bei ihm auch die weitere Anordnungsvoraussetzung eines länger dauernden Zustands im Sinne von § 63 StGB gegeben ist. Indes hat der Maßregelausspruch keinen Bestand, weil die Strafkammer die für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vorausgesetzte Gefährlichkeitsprognose nicht ausreichend begründet hat.
3
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, die eine außerordentlich beschwerende Maßnahme darstellt, darf nur angeordnet werden , wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Täter infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 3 StR 27/09, NStZRR 2009, 169 mwN; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 63 Rn. 14 f.). Diese Voraussetzungen hat das sachverständig beratene Landgericht zwar bejaht. Das angefochtene Urteil genügt aber den Anforderungen nicht, die an die Begründung dieser Bewertung zu stellen sind.
4
Soweit das Landgericht von einem hohen Risiko der Begehung weiterer ähnlicher Delikte wie den früheren Taten des Angeklagten ausgeht, bleibt offen, auf welche strafbare Handlungen des Angeklagten in der Vergangenheit sich diese Annahme bezieht und welchen Vortaten das Landgericht einen Symptomwert für seine Prognose beimisst. Dies kann auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnommen werden. Zahlreiche Voreintragungen des Angeklagten im Bundeszentralregister weisen nur niedrige Geldstrafen aus, denen ganz unterschiedliche Vergehen und ersichtlich keine Aggressionsdelikte zugrunde liegen. Nur in wenigen Fällen ist der Angeklagte für Taten bestraft worden, die (auch) aggressives Verhalten zum Gegenstand haben könnten (z. B. Sachbeschädigung, Raub, Bedrohung). Dies kann indes schon deshalb nicht zuverlässig beurteilt werden, weil das Urteil die den in Betracht kommenden Vorverurteilungen zu Grunde liegenden Sachverhalte in keinem Fall mitteilt. Wegen Körperverletzung ist der Angeklagte bisher nicht vorbestraft. Deshalb ist auch die Annahme des Landgerichts nicht hinreichend belegt , es bestehe ein hohes Risiko weiterer Delikte wie der Anlasstat und ähnliche aggressive Impulshandlungen seien bei dem Angeklagten krankheitsbedingt auch in Zukunft zu erwarten. Hinzu kommt, dass die gegenständliche Tat im Rahmen einer persönlichen Beziehung der Geschädigten mit dem Angeklagten geschehen ist und von diesem aus Eifersucht auf einen früheren Partner der Geschädigten begangen wurde. Auch damit hat sich das Landgericht bei der Beurteilung der zukünftigen Gefährlichkeit des Angeklagten nicht erkennbar auseinandergesetzt (vgl. MünchKommStGB/van Gemmeren, § 63 Rn. 43).
5
Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne die dargestellten Rechtsfehler zum Maßregelausspruch zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Die Sache bedarf daher zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus neuer Verhandlung und Entscheidung. Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils bleiben von den aufgezeigten rechtlichen Mängeln unberührt und können deshalb bestehen bleiben.
6
Der neue Tatrichter wird darauf hingewiesen, dass die Erwartung autodestruktiver Handlungen, wie sie nach den bisherigen Feststellungen beim Angeklagten besteht, bei der Beurteilung seiner Gefährlichkeit für die Allgemeinheit keine Rolle spielen kann.

Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Mayer

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 27/09
vom
17. Februar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
17. Februar 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 30. September 2008 im Maßregelausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat außerdem seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat zum Maßregelausspruch Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Der Angeklagte leidet etwa seit dem Jahr 2002 an einer wahnhaften Störung in Form eines Querulantenwahns. Seit Anfang 2005 wurde er wegen dieser Erkrankung vielfach, zuletzt aufgrund vormundschaftsgerichtlicher Anordnung in psychiatrischen Krankenhäusern behandelt. Nach den zu den An- lasstaten getroffenen Feststellungen warf der Angeklagte am 4. Oktober 2007 mit einem Telefon nach dem Rechtspfleger der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts W. , nachdem sich dieser geweigert hatte, ihm bei der Wohnungssuche behilflich zu sein. Das Telefon traf das Tatopfer am Kinn (Fall II 1). Nach seiner vormundschaftsgerichtlich angeordneten Einweisung in eine psychiatrische Klinik versetzte er am 4. April 2008 während der Oberarztvisite zwei Ärzten und einem Krankenpfleger mit einer Metallstange mehrere, zum Teil erhebliche Schläge, nachdem diese ihm erklärt hatten, eine Entlassung aus der Klinik komme im Hinblick auf die richterliche Anordnung nicht in Betracht (Fall II 2). Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge seiner psychischen Erkrankung bei beiden Taten erheblich vermindert war.
3
2. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Zwar begegnet die Annahme verminderter Schuldfähigkeit rechtlich keinen Bedenken. Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht ferner davon ausgegangen, dass die für die Anordnung nach § 63 StGB weitere Voraussetzung eines fortdauernden Zustandes beim Angeklagten gegeben ist.
4
Gleichwohl hat der Maßregelausspruch keinen Bestand, weil die Strafkammer die für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vorausgesetzte Gefährlichkeitsprognose nicht ausreichend begründet hat.
5
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine außerordentlich beschwerende Maßnahme. Deshalb darf sie nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Täter infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 11 und 26). Diese Voraussetzungen hat das Landgericht, dem Sachverständigen folgend, zwar bejaht, seine Begründung erschöpft sich jedoch in dem Hinweis, "es sei von einer erheblichen Wiederholungsgefahr bezüglich Gewaltdelikten auszugehen".
6
Den erhöhten Anforderungen, die an die Begründung der Gefährlichkeitsprognose zu stellen sind, ist damit nicht im Ansatz genügt.
7
Es ist bereits zu besorgen, dass das Landgericht seiner Beurteilung einen falschen Maßstab zugrunde gelegt und verkannt hat, dass die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur angeordnet werden darf, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die Möglichkeit häufiger schwerer Störungen des Rechtsfriedens bestehen (BGH NStZ-RR 2006, 265).
8
Diese vom Gesetz vorausgesetzte bestimmte Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Gewalttaten ist auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen. Die bisherigen Feststellungen zu dem strafrechtlichen Vorleben des Angeklagten belegen die Gefährlichkeitsprognose nicht. Der Angeklagte wurde zwar einmal im Jahr 1986 - mithin vor Ausbruch seiner psychischen Erkrankung - wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Ferner führte die Staatsanwaltschaft gegen ihn in den Jahren ab 2005 verschiedene Ermittlungsverfahren, u. a. wegen räuberischen Diebstahls und wegen Körperverletzungsdelikten, die wegen Schuldunfähigkeit des Angeklagten eingestellt wurden. Die diesen Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalte teilt das Urteil indes nicht mit. Ob diesen Taten Symptomcharakter für die Gefährlichkeit des Angeklagten zukommt, ist daher nicht zu erkennen.
9
Zwar können auch allein die Anlasstaten die Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit begründen. Dies hätte hier jedoch besonderer Prüfung und Erörterung bedurft, da es sich bei der Tat zum Nachteil des Rechtspflegers um einen eher geringfügigen Vorfall handelte, und die Tat zum Nachteil des Klinikpersonals im Rahmen der stationären Unterbringung des Angeklagten begangen wurde. Eine solche Tat ist jedenfalls dann, wenn sie - wie hier - ihre Ursache (auch) in der durch die Unterbringung für den Betreffenden bestehenden Situation hat, für die Anordnung einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 63 StGB nur eingeschränkt verwertbar (vgl. BGH StV 2005, 21). Auch hiermit hat sich die Strafkammer nicht auseinandergesetzt.
10
3. Die der Maßregelanordnung zugrunde liegenden Feststellungen können bestehen bleiben, da sie für sich genommen Rechtsfehler nicht aufweisen. Soweit zum strafrechtlichen Vorleben des Angeklagten ergänzende Feststellungen zu treffen sind, wird der neue Tatrichter dies nachzuholen und auf der erweiterten Tatsachengrundlage unter Hinzuziehung eines Sachverständigen die Voraussetzungen einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus neu zu beurteilen haben. Becker Miebach von Lienen Sost-Scheible Schäfer