Bundesgerichtshof Beschluss, 09. März 2017 - 3 StR 33/17

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. März 2017 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen. Zu der dagegen gerichteten Revision des Angeklagten hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 1. Februar 2017 ausgeführt: "Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). 1. Der Angeklagte und sein Verteidiger haben nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung eindeutig, vorbehaltlos und ausdrücklich erklärt, dass sie auf Rechtsmittel verzichten. Vor Erklärung dieses Verzichts war die Hauptverhandlung für die Dauer von fünf Minuten unterbrochen worden (11.40 Uhr bis 11.45 Uhr). Nach dem Rechtsmittelverzicht des Angeklagten erklärte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft ebenfalls Rechtsmittelverzicht. Alle Verzichtserklärungen wurden vorgelesen und genehmigt (vgl. Hauptverhandlungsprotokoll Bd. II Bl. 192).
- 2
- Dem schließt sich der Senat an.
Tiemann Berg

Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.
(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.