Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2016 - 3 StR 300/16

bei uns veröffentlicht am30.11.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 300/16
vom
30. November 2016
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. November 2016 einstimmig

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 15. April 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2016:301116B3STR300.16.0 Ergänzend bemerkt der Senat: Es ist bedenklich, dass die Strafkammer im Rahmen der Prüfung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darauf abgestellt hat, der Angeklagte habe "weder eine physische noch eine psychische Abhängigkeit von den von ihm konsumierten Betäubungsmitteln" entwickelt ; der tägliche Amphetamin- und der gelegentliche Cannabiskonsum seien vielmehr "lebensbegleitend" gewesen. Dies könnte besorgen lassen, dass das Landgericht bei der Beurteilung, ob bei dem Angeklagten ein Hang vorlag, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen ist. Denn ein Hang im Sinne von § 64 Satz 1 StGB ist nicht nur im Falle einer chronischen physischen oder psychischen Abhängigkeit zu bejahen; vielmehr kann auch schon eine eingewurzelte, durch Übung erworbene intensive Neigung genügen, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 9. August 2016 - 3 StR 287/16, juris Rn. 3). Mit Blick darauf, dass der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer indes seit seiner Inhaftierung - offenbar problemlos - den Betäubungsmittelkonsum vollständig eingestellt hat, erweist sich die Ablehnung eines Hangs hier gleichwohl nicht als durchgreifend rechtsfehlerhaft.
Becker Gericke Tiemann Berg Hoch

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2016 - 3 StR 300/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2016 - 3 StR 300/16

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2016 - 3 StR 300/16 zitiert 2 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt


Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2016 - 3 StR 300/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2016 - 3 StR 300/16 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Aug. 2016 - 3 StR 287/16

bei uns veröffentlicht am 09.08.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 287/16 vom 9. August 2016 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2016:090816B3STR287.16.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhöru

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

3
Der Hang im Sinne von § 64 StGB verlangt eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung , immer wieder Alkohol oder andere Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Ausreichend für die Annahme eines Hangs zum übermäßigen Genuss von Rauschmitteln ist jedenfalls, dass der Betroffene aufgrund seiner Konsumgewohnheiten sozial gefährdet oder gefährlich erscheint. Insoweit kann dem Umstand, dass durch den Rauschmittelgenuss bereits die Gesundheit, Arbeitsund Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sind, zwar indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs zukommen. Das Fehlen dieser Beeinträchtigungen schließt indes nicht notwendigerweise die Bejahung eines Hangs aus, der insbesondere bei Beschaffungskriminalität in Betracht kommt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. November 2004 - 2 StR 329/04, NStZ 2005, 210; Beschluss vom 1. April 2008 - 4 StR 56/08, NStZ-RR 2008, 198, 199 mwN; Urteil vom 15. Mai 2014 - 3 StR 386/13, juris Rn. 10). Dies hat die Strafkammer verkannt. Dabei liegen die vorstehenden Voraussetzungen eines Hangs ange- sichts der Feststellungen nahe, wonach bei ihm eine langjährige Betäubungsmittelabhängigkeit besteht (täglicher Konsum von 1 bis 2 g Marihuana; am Wochenende bis 3,5 g), die Taten überwiegend der Finanzierung seines Betäubungsmittelkonsums dienten, er die erste Tat bereits sechs Monate nach dem Tag beging, an dem die Berufung gegen seine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verworfen worden war, und er während siebzehn Taten - nach zwischenzeitlich eingetretener Rechtskraft der Vorverurteilung - unter laufender Bewährung stand. Soweit die Strafkammer abschließend zwar das soziale Leben des Angeklagten trotz dessen Betäubungsmittelabhängigkeit als nicht gefährdet angesehen hat, weil dieser in einer langjährigen Beziehung lebe, die Beziehung zu seiner Familie intakt sei und er sein Verhalten so anpassen konnte, dass sein Konsum unentdeckt blieb, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Ungeachtet der erheblichen Freiheitsstrafe und der hiermit einhergehenden Folgen für den Angeklagten, zu denen sein Marihuanakonsum ihn trotz der nur kurze Zeit vor den Taten verhängten Bewährungsstrafe geführt hat, hat das Landgericht insoweit nicht berücksichtigt, dass die Maßregel des § 64 StGB in erster Linie dem Schutz der Öffentlichkeit vor gefährlichen Tätern dient (BGH, Urteil vom 21. März 1979 - 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 328, 332; Beschluss vom 15. Mai 1996 - 1 StR 257/96, NStZRR 1996, 257) und deshalb - wie dargestellt - auch die Gefährlichkeit des Täters für das Merkmal des Hangs wesentlich ist.