Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2016 - 3 StR 300/16

published on 30/11/2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2016 - 3 StR 300/16
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 300/16
vom
30. November 2016
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. November 2016 einstimmig

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 15. April 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2016:301116B3STR300.16.0 Ergänzend bemerkt der Senat: Es ist bedenklich, dass die Strafkammer im Rahmen der Prüfung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darauf abgestellt hat, der Angeklagte habe "weder eine physische noch eine psychische Abhängigkeit von den von ihm konsumierten Betäubungsmitteln" entwickelt ; der tägliche Amphetamin- und der gelegentliche Cannabiskonsum seien vielmehr "lebensbegleitend" gewesen. Dies könnte besorgen lassen, dass das Landgericht bei der Beurteilung, ob bei dem Angeklagten ein Hang vorlag, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen ist. Denn ein Hang im Sinne von § 64 Satz 1 StGB ist nicht nur im Falle einer chronischen physischen oder psychischen Abhängigkeit zu bejahen; vielmehr kann auch schon eine eingewurzelte, durch Übung erworbene intensive Neigung genügen, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 9. August 2016 - 3 StR 287/16, juris Rn. 3). Mit Blick darauf, dass der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer indes seit seiner Inhaftierung - offenbar problemlos - den Betäubungsmittelkonsum vollständig eingestellt hat, erweist sich die Ablehnung eines Hangs hier gleichwohl nicht als durchgreifend rechtsfehlerhaft.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb
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published on 09/08/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 287/16 vom 9. August 2016 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2016:090816B3STR287.16.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhöru
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.