Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Aug. 2012 - 3 StR 292/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der den Angeklagten L. betreffende Strafausspruch dahin berichtigt, dass dieser zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Dass das Landgericht die Eigennützigkeit der Tat des Angeklagten L. , die eine tatbestandliche Voraussetzung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 3 StR 479/10; Weber, BtMG, 3. Aufl., § 29 Rn. 286 ff. mwN), im Sachverhalt nicht ausdrücklich festgestellt hat, gefährdet den Schuldspruch hier nicht. Die Gewinnerzielungsabsicht des Angeklagten ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilgründe noch hinreichend sicher.
2. Auch die Strafaussprüche halten im Ergebnis der Rechtsprüfung stand. Die Strafkammer ist beim Angeklagten L. vom Normalstrafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG ausgegangen und hat gegen diesen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine "Gesamtfreiheitsstrafe" von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt; beim Angeklagten S. hat sie diesen Strafrahmen gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert und - wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten erkannt. Bei keinem der beiden Angeklagten hat das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung das Vorliegen eines minder schweren Falles geprüft. Dies führt hier indes nicht zur Aufhebung der Strafaussprüche. Allerdings bedarf die Ablehnung eines minder schweren Falles der ausdrücklichen Prüfung in den Urteilsgründen , wenn sich dessen Annahme nach den Feststellungen aufdrängt oder zumindest nicht fern liegt und deshalb eine Erörterung auch als Grundlage für die revisionsrechtliche Nachprüfung geboten ist (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 46 Rn. 86; KK-Engelhardt, 6. Aufl., § 267 Rn. 29). Mit Blick auf die Verurteilung des Angeklagten S. wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kommt hinzu, dass das Vorliegen eines gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes (hier: § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB) - schon für sich allein oder zusammen mit anderen allgemeinen Strafmilde- rungsumständen - zur Annahme eines minder schweren Falles führen kann und daher die Ablehnung dieses Sonderstrafrahmens in solchen Fällen in der Regel der Erörterung in den Urteilsgründen bedarf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 1991 - 3 StR 244/91, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Gesamtbetrachtung 8 und vom 18. Februar 1992 - 1 StR 35/92, StV 1992, 372, 373). Zur Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, sind - für jeden Tatbestand und Angeklagten gesondert - alle Gesichtspunkte in einer Gesamtwürdigung zu erörtern (vgl. Fischer, aaO, Rn. 85; KK-Engelhardt, aaO, Rn. 30). Nur wenn alle für die Wertung von Tat und Täter bedeutsamen Umstände von vornherein die Annahme eines minder schweren Falles als so fern liegend erscheinen lassen, dass dessen Verneinung auf der Hand liegt, bedarf es hierzu, weil selbstverständlich, auch aus sachlichrechtlichen Gründen keiner Erörterung im Urteil (vgl. KKEngelhardt , aaO, Rn. 29). Nach diesen Maßstäben bedurfte es beim Angeklagten L. einer Erörterung des minder schweren Falles letztlich nicht, da dieser Sonderstrafrahmen insbesondere angesichts des Gewichts der Tat, der zahleichen Vorstrafen des Angeklagten, seiner raschen Rückfälligkeit und seines Bewährungsversagens ersichtlich fern lag. Dies war bei dem Angeklagten S. nicht der Fall, so dass es bei ihm der Erörterung der gesetzlich vorgesehenen Strafrahmenalternative des minder schweren Falles bedurft hätte. Allerdings schließt der Senat aus, dass der Strafausspruch gegen diesen Angeklagten auf dem dargelegten Strafzumessungsfehler beruht. Die Strafkammer hat die Strafe für die Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge dem gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG, demnach einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe entnommen. Da auch die Mindeststrafe des minder schweren Falles gemäß § 29a Abs. 2 BtMG drei Monate beträgt, das Landgericht die Strafe für die Beihilfetat des Angeklagten S. auf ein Jahr und neun Monate festgesetzt und damit im unte- ren Bereich des gemilderten Strafrahmens angesiedelt hat, kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer bei Annahme eines minder schweren Falles eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte. Eine weitere Milderung des Strafrahmens des minder schweren Falles ist unter den gegebenen Umständen für den Angeklagten S. ebenfalls ausgeschlossen.
Becker Hubert Schäfer Mayer Gericke
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War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder - 2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
- 1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. - 2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. - 3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
- 1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub - a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, - c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
- 2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
- 1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder - 3.
eine andere Person - a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder - b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
- 1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. - 2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. - 3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder - 2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.