Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Aug. 2012 - 3 StR 292/12

bei uns veröffentlicht am14.08.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 292/12
vom
14. August 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
zu 2.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. August 2012 gemäß
§§ 44, 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
1. Dem Angeklagten S. wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 22. Februar 2012 von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der den Angeklagten L. betreffende Strafausspruch dahin berichtigt, dass dieser zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Dass das Landgericht die Eigennützigkeit der Tat des Angeklagten L. , die eine tatbestandliche Voraussetzung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 3 StR 479/10; Weber, BtMG, 3. Aufl., § 29 Rn. 286 ff. mwN), im Sachverhalt nicht ausdrücklich festgestellt hat, gefährdet den Schuldspruch hier nicht. Die Gewinnerzielungsabsicht des Angeklagten ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilgründe noch hinreichend sicher.
2. Auch die Strafaussprüche halten im Ergebnis der Rechtsprüfung stand. Die Strafkammer ist beim Angeklagten L. vom Normalstrafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG ausgegangen und hat gegen diesen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine "Gesamtfreiheitsstrafe" von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt; beim Angeklagten S. hat sie diesen Strafrahmen gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert und - wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten erkannt. Bei keinem der beiden Angeklagten hat das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung das Vorliegen eines minder schweren Falles geprüft. Dies führt hier indes nicht zur Aufhebung der Strafaussprüche. Allerdings bedarf die Ablehnung eines minder schweren Falles der ausdrücklichen Prüfung in den Urteilsgründen , wenn sich dessen Annahme nach den Feststellungen aufdrängt oder zumindest nicht fern liegt und deshalb eine Erörterung auch als Grundlage für die revisionsrechtliche Nachprüfung geboten ist (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 46 Rn. 86; KK-Engelhardt, 6. Aufl., § 267 Rn. 29). Mit Blick auf die Verurteilung des Angeklagten S. wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kommt hinzu, dass das Vorliegen eines gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes (hier: § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB) - schon für sich allein oder zusammen mit anderen allgemeinen Strafmilde- rungsumständen - zur Annahme eines minder schweren Falles führen kann und daher die Ablehnung dieses Sonderstrafrahmens in solchen Fällen in der Regel der Erörterung in den Urteilsgründen bedarf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 1991 - 3 StR 244/91, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Gesamtbetrachtung 8 und vom 18. Februar 1992 - 1 StR 35/92, StV 1992, 372, 373). Zur Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, sind - für jeden Tatbestand und Angeklagten gesondert - alle Gesichtspunkte in einer Gesamtwürdigung zu erörtern (vgl. Fischer, aaO, Rn. 85; KK-Engelhardt, aaO, Rn. 30). Nur wenn alle für die Wertung von Tat und Täter bedeutsamen Umstände von vornherein die Annahme eines minder schweren Falles als so fern liegend erscheinen lassen, dass dessen Verneinung auf der Hand liegt, bedarf es hierzu, weil selbstverständlich, auch aus sachlichrechtlichen Gründen keiner Erörterung im Urteil (vgl. KKEngelhardt , aaO, Rn. 29). Nach diesen Maßstäben bedurfte es beim Angeklagten L. einer Erörterung des minder schweren Falles letztlich nicht, da dieser Sonderstrafrahmen insbesondere angesichts des Gewichts der Tat, der zahleichen Vorstrafen des Angeklagten, seiner raschen Rückfälligkeit und seines Bewährungsversagens ersichtlich fern lag. Dies war bei dem Angeklagten S. nicht der Fall, so dass es bei ihm der Erörterung der gesetzlich vorgesehenen Strafrahmenalternative des minder schweren Falles bedurft hätte. Allerdings schließt der Senat aus, dass der Strafausspruch gegen diesen Angeklagten auf dem dargelegten Strafzumessungsfehler beruht. Die Strafkammer hat die Strafe für die Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge dem gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG, demnach einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe entnommen. Da auch die Mindeststrafe des minder schweren Falles gemäß § 29a Abs. 2 BtMG drei Monate beträgt, das Landgericht die Strafe für die Beihilfetat des Angeklagten S. auf ein Jahr und neun Monate festgesetzt und damit im unte- ren Bereich des gemilderten Strafrahmens angesiedelt hat, kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer bei Annahme eines minder schweren Falles eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte. Eine weitere Milderung des Strafrahmens des minder schweren Falles ist unter den gegebenen Umständen für den Angeklagten S. ebenfalls ausgeschlossen.
Becker Hubert Schäfer Mayer Gericke

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe


(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf hö

Strafgesetzbuch - StGB | § 27 Beihilfe


(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu milde

Strafgesetzbuch - StGB | § 250 Schwerer Raub


(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Wider

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 29a Straftaten


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer1.als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder2.

Strafprozeßordnung - StPO | § 44 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung


War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1

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Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2011 - 3 StR 479/10

bei uns veröffentlicht am 18.01.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 479/10 vom 18. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Bes

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War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 479/10
vom
18. Januar 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 18. Januar 2011 gemäß § 349
Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Oktober 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Beanstandung des Verfahrens ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das Rechtsmittel hat indes mit der Sachrüge vollen Erfolg.
2
Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht. Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte bei dem auf den Umsatz der in seiner Wohnung gelagerten Drogen gerichteten Tätigkeit aus Eigennutz gehandelt hat. Eigennützig handelt der Täter, dem es auf einen persönlichen Vorteil, insbesondere auf die Erzielung von Gewinn ankommt. Sein Handeln muss vom Streben nach Gewinn geleitet sein oder er muss sich sonst irgendeinen persönlichen Vorteil von ihm versprechen, durch den er materiell oder immateriell besser gestellt wird (st. Rspr.; vgl. nur Weber, BtMG, 3. Aufl., § 29 Rn. 290 mwN). Derartige Feststellungen lässt das angefochtene Urteil vermissen. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kann auch den zu den sonstigen Tatumständen getroffenen Feststellungen und dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe die Eigennützigkeit des Handelns des Angeklagten nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnommen werden.
3
Danach bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung.
Becker von Lienen Hubert Schäfer Mayer

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.