Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Nov. 2017 - 3 StR 251/17

bei uns veröffentlicht am02.11.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 251/17
vom
2. November 2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
zu 2.: Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:021117B3STR251.17.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 2. November 2017 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 421 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 23. November 2016 wird
a) soweit es den Angeklagten D. betrifft aa) das Verfahren im Fall 33 der Urteilsgründe (Tat 34 der Anklageschrift) eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; bb) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert , dass der Angeklagte des Wohnungseinbruchdiebstahls in 20 Fällen, des versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls in 39 Fällen sowie des versuchten Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist;
b) soweit es den Angeklagten S. betrifft, das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zu ● einem Wohnungseinbruchdiebstahl, zwei versuchten Wohnungseinbruchdiebstählen und einem versuchten Diebstahl, ● drei versuchten Wohnungseinbruchdiebstählen, ● zwei Wohnungseinbruchdiebstählen und zwei versuchten Wohnungseinbruchdiebstählen, ● zwei Wohnungseinbruchdiebstählen und drei versuch- ten Wohnungseinbruchdiebstählen, ● einem Wohnungseinbruchdiebstahl und drei versuchten Wohnungseinbruchdiebstählen, ● in zwei Fällen jeweils einem Wohnungseinbruchdieb- stahl und zwei versuchten Wohnungseinbruchdiebstählen , ● drei Wohnungseinbruchdiebstählen und zwei versuch- ten Wohnungseinbruchdiebstählen, ● vier versuchten Wohnungseinbruchdiebstählen, ● einem Wohnungseinbruchdiebstahl, drei versuchten Wohnungseinbruchdiebstählen und einem Diebstahl, ● einem Diebstahl und vier versuchten Wohnungseinbruchdiebstählen , ● drei Wohnungseinbruchdiebstählen, ● in zwei Fällen jeweils einem Wohnungseinbruchdieb- stahl und einem versuchten Wohnungseinbruchdiebstahl , ● einem Wohnungseinbruchdiebstahl und fünf versuchten Wohnungseinbruchdiebstählen, ● zwei Wohnungseinbruchdiebstählen und einem versuchten Wohnungseinbruchdiebstahl, und ● einem versuchten Wohnungseinbruchdiebstahl schuldig ist;
c) soweit es beide Angeklagten betrifft, die Einziehung auf die zwei Mobiltelefone mit den IMEI und IMEI beschränkt.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Der Angeklagte S. hat die Kosten seines Rechtsmittels, der Angeklagte D. die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in 59 Fällen, wobei es in 39 Fällen beim Versuch blieb, wegen Diebstahls sowie wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten S. hat es "wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl in 13 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Diebstahl, wegen Beihilfe zum Diebstahl in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl sowie wegen Beihilfe zum versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl in drei Fällen" auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten erkannt. Im Übrigen hat es neben zwei näher bezeichneten Mobiltelefonen der Angeklagten noch ein Paar Turnschuhe, Socken mit Erdanhaftungen , zwei Handbohrer und Metalldraht eingezogen. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren jeweils auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren betreffend den Angeklagten D. im Fall 33 der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte wegen Diebstahls verurteilt worden war, das Landgericht aber versehentlich die Festsetzung einer Einzelstrafe unterlassen hatte, nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt. Dies bedingt die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs. Der Gesamtstrafenausspruch bleibt - schon mangels Wegfall der ohnehin nicht verhängten Einzelstrafe - davon unberührt.
3
2. Ebenfalls auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat den Ausspruch über die Einziehung auf die beiden Mobiltelefone, die die Angeklagten bei Begehung der Taten verwendet haben, beschränkt, und die weiteren Gegenstände, hinsichtlich derer ihre Eigenschaft als Tatwerkzeug bzw. die Vollstreckbarkeit der Entscheidung zweifelhaft erscheint, nach § 421 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StPO von der Strafverfolgung ausgenommen.
4
3. Der Schuldspruch betreffend den Angeklagten S. bedarf der Änderung, weil die Strafkammer im Urteilstenor und in ihrer rechtlichen Würdigung irrtümlich die Beihilfe dieses Angeklagten zu den von dem Mitangeklagten D. begangenen Taten in den Fällen acht bis zwölf und 13 bis 15 der Urteilsgründe jeweils zu einer Tat im materiell rechtlichen Sinne zusammengefasst hat. Ausgehend von der rechtsfehlerfreien Zuordnung der Beihilfe zu den Haupttaten nach Tatnächten stellte indes die Hilfeleistung des Angeklagten S. zu den Taten acht bis elf bzw. zwölf bis 15 jeweils eine Tat im Rechtssinne dar.
5
Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch gegen den Angeklagten S. insgesamt unberührt. Der Senat kann angesichts des Umstands , dass lediglich ein versuchter Wohnungseinbruchdiebstahl (Fall zwölf der Urteilsgründe) anders zugeordnet werden musste, der Angeklagte in beiden Fällen jeweils zu mindestens einem vollendeten Wohnungseinbruchdiebstahl Hilfe leistete und das Landgericht in all diesen Fällen auf eine Einzelstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe erkannt hat, ausschließen, dass es bei richtiger Zuordnung auch nur in einem der Fälle zu einer niedrigeren Einzelstrafe gelangt wäre. Angesichts dessen ist auch ein Einfluss auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe ausgeschlossen.
6
4. Zu der für den Angeklagten D. erhobenen Verfahrensbeanstandung , mit der wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt ein Beweisverwertungsverbot betreffend der durch die Durchsuchung der Wohnung und des Fahrzeugs des Angeklagten S. gewonnenen Beweismittel geltend gemacht wird, bemerkt der Senat ergänzend:
7
Die Rüge ist entgegen der Annahme des Generalbundesanwalts nicht unzulässig; die Revision hat auch die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu den Verwertungswidersprüchen vorgelegt (S. 92 - 97 der Revisionsbegründung, die indes in den Revisionsakten falsch sortiert und foliiert war). Aus den weiteren Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist die Rüge indes unbegründet.
8
5. Der geringfügige Erfolg der beiden Rechtsmittel lässt es nicht unbillig erscheinen, die Angeklagten insgesamt mit den Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten, soweit über diese nicht bereits anderweitig zu entscheiden war (§ 473 Abs. 4 StPO).
Becker Schäfer Gericke Tiemann Hoch

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafprozeßordnung - StPO | § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten


(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

Strafprozeßordnung - StPO | § 421 Absehen von der Einziehung


(1) Das Gericht kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung absehen, wenn 1. das Erlangte nur einen geringen Wert hat,2. die Einziehung nach den §§ 74 und 74c des Strafgesetzbuchs neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Be

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(1) Das Gericht kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung absehen, wenn

1.
das Erlangte nur einen geringen Wert hat,
2.
die Einziehung nach den §§ 74 und 74c des Strafgesetzbuchs neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht fällt oder
3.
das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft, einen unangemessenen Aufwand erfordern oder die Herbeiführung der Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren würde.

(2) Das Gericht kann die Wiedereinbeziehung in jeder Lage des Verfahrens anordnen. Einem darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft hat es zu entsprechen. § 265 gilt entsprechend.

(3) Im vorbereitenden Verfahren kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren auf die anderen Rechtsfolgen beschränken. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Das Gericht kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung absehen, wenn

1.
das Erlangte nur einen geringen Wert hat,
2.
die Einziehung nach den §§ 74 und 74c des Strafgesetzbuchs neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht fällt oder
3.
das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft, einen unangemessenen Aufwand erfordern oder die Herbeiführung der Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren würde.

(2) Das Gericht kann die Wiedereinbeziehung in jeder Lage des Verfahrens anordnen. Einem darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft hat es zu entsprechen. § 265 gilt entsprechend.

(3) Im vorbereitenden Verfahren kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren auf die anderen Rechtsfolgen beschränken. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.