Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2008 - 3 StR 226/08
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
2. Die Revision des Beschuldigten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
- 1
- 1. Die Revision des Beschuldigten ist unzulässig, weil sie nicht binnen Wochenfrist eingelegt worden ist (§ 341 Abs. 1 StPO). Denn der Beschwerdeführer hat gegen das am 18. März 2008 in seiner Anwesenheit verkündete Urteil des Landgerichts erst am 31. März 2008 zu Protokoll der Geschäftsstelle Revision eingelegt.
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- 2. Zum Wiedereinsetzungsgesuch des Beschwerdeführers hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift folgendes ausgeführt: "Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu verwerfen, da nicht glaubhaft gemacht ist, dass der Beschuldigte ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist des § 341 Abs. 1 StPO einzuhalten. Ausweislich der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden Richters vom 7. Mai 2008 (Bl. 17 II d.A.) hatte dieser den Beschuldigten nach der Urteilsverkündung über das Rechtsmittel der Revision belehrt, insbesondere auch, was Ort und Frist der Einlegung dieses Rechtsmittels betrifft (vgl. auch Bl. 171 I Rs. d.A.). Wer aber die mündliche Rechtsmittelbelehrung falsch versteht und deshalb die Frist versäumt, muss sich dies grundsätzlich als eigenes Verschulden zurechnen lassen (vgl. MeyerGoßner StPO 50. Aufl. § 44 Rdnr. 13 m.w.N.). Ein Ausnahmefall, der etwa bei einem nicht von einem Rechtsanwalt vertretenen Ausländer in Betracht kommt (vgl. Meyer-Goßner aaO), ist hier nicht gegeben. Der Beschuldigte ist zwar türkischer Staatsangehöriger, er ist aber in Deutschland aufgewachsen und der deutschen Sprache mächtig (UA S. 3). Er war auch anwaltlich vertreten. Nach der Stellungnahme seines Verteidigers vom 29. April 2008 (Bl. 15 f. II d.A.) hat dieser dem Beschuldigten keine falschen Auskünfte über Form und Frist der Revisionseinlegung erteilt und sich auch nicht geweigert, für ihn Revision einzulegen. Er habe sich lediglich über die - aus seiner Sicht nicht gegebenen - Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels geäußert und den Beschuldigten darauf hingewiesen , dass dieser ihn innerhalb der Wochenfrist telefonisch benachrichtigen könne, wenn dennoch ein Rechtsmittel eingelegt werden solle. Damit scheidet eine Wiedereinsetzung mangels glaubhaft gemachter Wiedereinsetzungsgründe aus."
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- Dem schließt sich der Senat an und bemerkt ergänzend:
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- Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die mündliche Rechtsmittelbelehrung aufgrund seines geistig-seelischen Zustands nicht verstanden hat und aus diesem Grunde ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO), sind nicht ersichtlich. Aus den Feststellungen des Landgerichts und den Ausführungen des Sachverständigengutachtens zur Tatsachengrundlage des biologischen Eingangsmerkmals der krankhaften seelischen Störung sowie aus der zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegten Revision nebst Wiedereinsetzungsgesuch ergibt sich vielmehr, dass der Beschwerdeführer zur intellektuellen Erfassung der mündlichen Rechtsmittelbelehrung in der Lage war.
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War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.
(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.