Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 224/17
vom
5. September 2017
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. September 2017
einstimmig beschlossen:
Die Revision desAngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 7. Februar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2017:050917B3STR224.17.0 Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat zur Person des Angeklagten nur Feststellungen getroffen, die über die des "angefochtenen" Urteils der 3. Großen Jugendkammer hinausgehen. Es hat damit übersehen, dass das vorangegangene Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 2. Juli 2014 mit Beschluss des Senats vom 28. April 2015 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben worden war. Durch die Entscheidung des Revisionsgerichts sind damit alle Feststellungen aufgehoben worden, die sich ausschließlich auf den Strafausspruch beziehen. Hierzu gehören auch die Feststellungen zur Person (KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 353 Rn. 24). Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer war somit gehalten, umfassend eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zu treffen und diese in den Urteilsgründen mitzuteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2015 - 2 StR 304/15, StraFo 2016, 31, 32 mwN).
Das angefochtene Urteil hat gleichwohl Bestand, da sich aus einer Gesamtschau der Urteilsgründe noch ausreichende, die Strafzumessung tragende Feststellungen ergeben. Dies gilt auch, soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, dass erhebliche Einschränkungen der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht gegeben waren. Becker Gericke Spaniol Berg Hoch

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Sept. 2015 - 2 StR 304/15

bei uns veröffentlicht am 08.09.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 S t R 3 0 4 / 1 5 vom 8. September 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 8. September 20

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 S t R 3 0 4 / 1 5
vom
8. September 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführer am 8. September 2015 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgerichtskammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
1. Die Angeklagten waren durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2013 wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und wegen besonders schwerer Brandstiftung jeweils - hinsichtlich des Angeklagten T. B. unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer Vorverurteilung - zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt worden; daneben hatte das Landgericht die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Auf die Revisionen der Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 8. Juli 2014 (2 StR 80/14) die Rechtsfolgenaussprüche mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2
Das Landgericht hat die Angeklagten nunmehr (erneut) jeweils - hinsichtlich des Angeklagten T. B. unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer Vorverurteilung - zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
3
2. Die dagegen gerichteten Revisionen der Angeklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügen, haben Erfolg. Das angefochtene Urteil hat keinen Bestand, weil das Landgericht den Umfang der Bindungswirkung des teilrechtskräftigen Urteils falsch bestimmt hat. Aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche ist nur noch über die Rechtsfolgenaussprüche zu befinden, die hier indes auf Feststellungen beruhen, die das Landgericht nicht in prozessordnungsgemäßer Weise getroffen hat.
4
a) Im Zusammenhang mit der Erörterung der Bindung an die frühere Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, dass auch die "Feststellungen zur Person der Angeklagten […] in Rechtskraft erwachsen" sind. Es hat zu den persönlichen Verhältnissen, zu den Vorstrafen der Angeklagten und zu der beim Angeklagten T. B. einbezogenen Geldstrafe aus einer Vorverurteilung die Feststellungen aus dem Urteil vom 17. Juni 2013 wörtlich und in kursiv gesetzt übernommen. "Ergänzend" hat die Strafkammer "weitere" Feststellungen lediglich zu der "Alkohol- und Drogenvergangenheit" der Angeklagten getroffen.
5
b) Diese Verfahrensweise ist rechtsfehlerhaft, weil das Urteil des Landgerichts vom 17. Juni 2013 durch den Beschluss des Senats vom 8. Juli 2014 in den Rechtsfolgenaussprüchen mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben worden war. Wird ein Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, so bleiben lediglich die den Schuldspruch tragenden Feststellungen bestehen. Diese binden den neuen Tatrichter, auch wenn sie als doppelrelevante Tatsachen zugleich für den Strafausspruch Bedeutung haben. Durch die Entscheidung des Revisionsgerichts sind hingegen alle Feststellungen aufgehoben, die sich ausschließlich auf den Strafausspruch beziehen. Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter ist gehalten, umfassend eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten einschließlich der Vorstrafen zu treffen und diese in den Urteilsgründen mitzuteilen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Dezember 1971 - 2 StR 522/71, BGHSt 24, 274, 275; Beschluss vom 28. März 2007 - 2 StR 62/07, NJW 2007, 1540, 1541; Beschluss vom 8. September 2015 - 2 StR 136/15, jeweils mwN).
6
Auch die von der Strafkammer lediglich "ergänzend" getroffenen weiteren Feststellungen zu der "Alkohol- und Drogenvergangenheit" der Angeklagten , die "im Wesentlichen auf den Einlassungen der beiden Angeklagten" beruhen , und der verlesene - offensichtlich veraltete - Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 21. Mai 2013 hinsichtlich des Angeklagten B. B. be- legen, dass sich das Landgericht an die vom Senat aufgehobenen Feststellungen aus dem Urteil vom 17. Juni 2013 gebunden gesehen und demzufolge rechtsfehlerhaft keine umfassend eigenen Feststellungen getroffen hat. Appl Eschelbach Ott Zeng Bartel