Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2015 - 3 StR 206/15

bei uns veröffentlicht am21.07.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR206/15
vom
21. Juli 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Vorteilsannahme
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juli 2015 einstimmig

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 18. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Rüge, das Landgericht habe gegen § 261 StPO verstoßen, weil es festgestellt habe, dass die Ehefrau des Angeklagten am 15. Juni 2004 eine schriftliche Honorarvereinbarung mit der L. mbH & Co. KG (im Folgenden: L. GmbH & Co. KG) getroffen habe, obwohl es diese Urkunde weder verlesen, Urkunde vorgehalten habe und diese auch nicht Gegenstand des Selbstleseverfahrens gewesen sei, ist unbegründet. Für diese Feststellung bedurfte es einer Einführung des überschaubaren Inhalts der Urkunde nicht; die festgestellten Umstände der Honorarvereinbarung konnte vielmehr auch ohne Rückgriff auf die Urkunde der vernommene Zeuge E. bekunden, der auf Seiten der L. GmbH & Co. KG agierte. Den Nachweis dafür, dass dies nicht geschehen ist, kann die Revision ohne die - verbotene - Rekonstruktion der Hauptverhandlung nicht führen (vgl. dazu KK-Ott, StPO, 7. Aufl., § 261 Rn. 79 mwN). Ein Verfahrensverstoß ist damit jedenfalls nicht belegt.
Becker Pfister Hubert Mayer Gericke

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2015 - 3 StR 206/15 zitiert 3 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung


Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.