Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2011 - 3 StR 189/11

bei uns veröffentlicht am12.07.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 189/11
vom
12. Juli 2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Nebenkläger am 12. Juli 2011 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

beschlossen:
Die Revision der Nebenkläger gegen das Urteil der auswärtigen großen Jugendkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 20. Dezember 2010 wird verworfen, soweit sie gegen die Angeklagten A. und O. gerichtet ist.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten A. und O. dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Vom Vorwurf, den Obdachlosen B. zur Verdeckung einer Straftat getötet zu haben, hat es ihn freigesprochen. Den Angeklagten A. hat es schuldig gesprochen der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, der Körperverletzung sowie der Sachbeschädigung und gegen ihn eine zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe von einem Jahr verhängt. Gegen den Angeklagten O. hat es wegen Sachbeschädigung einen Freizeitarrest ausgesprochen und ihm Auflagen erteilt. Gegen das Urteil wenden sich die Nebenkläger mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision, mit der sie in erster Linie eine Verurteilung der drei Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes erstreben.
2
Das gegen die Angeklagten A. und O. gerichtete Rechtsmittel ist unzulässig.
3
Soweit die Nebenkläger sich mit ihrer Revision dagegen wenden, dass diese Angeklagten nicht wegen Beteiligung an dem Tötungsdelikt verurteilt worden sind, fehlt es an der erforderlichen Beschwer. Die Angeklagten A. und O. sind insoweit durch das angefochtene Urteil nicht freigesprochen worden. In der Anklageschrift vom 21. August 2010 ist lediglich dem Angeklagten K. zur Last gelegt worden, zur Verdeckung einer gefährlichen Körperverletzung den Geschädigten durch Schläge gegen den Kopf mit einem stumpfen Gegenstand getötet zu haben. Demgegenüber sind dem Angeklagten A. allein eine gefährliche Körperverletzung sowie dem Angeklagten O. nur eine Sachbeschädigung vorgeworfen worden, die zeitlich vor der Tötungshandlung begangen wurden. Die in der Anklageschrift beschriebenen Taten der Angeklagten A. und O. umfassen die Tötung des Getöteten B. nicht und waren deshalb auch nicht Gegenstand der Urteilsfindung (§ 264 Abs. 1 StPO). Es handelt sich hinsichtlich Tatzeit und Tatbild um voneinander trennbare Geschehensabläufe, die nach natürlicher Auffassung keinen einheitlichen, identischen geschichtlichen Vorgang bilden (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 264 Rn. 2 ff. mwN).
4
Soweit die Nebenkläger den Strafausspruch angreifen, ist das Rechtsmittel gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig.
Becker Pfister von Lienen Mayer Menges

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2011 - 3 StR 189/11

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2011 - 3 StR 189/11

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2011 - 3 StR 189/11 zitiert 4 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 264 Gegenstand des Urteils


(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. (2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde l

Strafprozeßordnung - StPO | § 400 Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers


(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt. (2) De

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2011 - 3 StR 189/11 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2011 - 3 StR 189/11.

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Okt. 2014 - 4 StR 376/14

bei uns veröffentlicht am 21.10.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR376/14 vom 21. Oktober 2014 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Oktober 20

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.

(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt.

(2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist. Im übrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar.