Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Okt. 2014 - 4 StR 376/14
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(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.
(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.
(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten A. und O. dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Vom Vorwurf, den Obdachlosen B. zur Verdeckung einer Straftat getötet zu haben, hat es ihn freigesprochen. Den Angeklagten A. hat es schuldig gesprochen der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, der Körperverletzung sowie der Sachbeschädigung und gegen ihn eine zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe von einem Jahr verhängt. Gegen den Angeklagten O. hat es wegen Sachbeschädigung einen Freizeitarrest ausgesprochen und ihm Auflagen erteilt. Gegen das Urteil wenden sich die Nebenkläger mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision, mit der sie in erster Linie eine Verurteilung der drei Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes erstreben.
- 2
- Das gegen die Angeklagten A. und O. gerichtete Rechtsmittel ist unzulässig.
- 3
- Soweit die Nebenkläger sich mit ihrer Revision dagegen wenden, dass diese Angeklagten nicht wegen Beteiligung an dem Tötungsdelikt verurteilt worden sind, fehlt es an der erforderlichen Beschwer. Die Angeklagten A. und O. sind insoweit durch das angefochtene Urteil nicht freigesprochen worden. In der Anklageschrift vom 21. August 2010 ist lediglich dem Angeklagten K. zur Last gelegt worden, zur Verdeckung einer gefährlichen Körperverletzung den Geschädigten durch Schläge gegen den Kopf mit einem stumpfen Gegenstand getötet zu haben. Demgegenüber sind dem Angeklagten A. allein eine gefährliche Körperverletzung sowie dem Angeklagten O. nur eine Sachbeschädigung vorgeworfen worden, die zeitlich vor der Tötungshandlung begangen wurden. Die in der Anklageschrift beschriebenen Taten der Angeklagten A. und O. umfassen die Tötung des Getöteten B. nicht und waren deshalb auch nicht Gegenstand der Urteilsfindung (§ 264 Abs. 1 StPO). Es handelt sich hinsichtlich Tatzeit und Tatbild um voneinander trennbare Geschehensabläufe, die nach natürlicher Auffassung keinen einheitlichen, identischen geschichtlichen Vorgang bilden (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 264 Rn. 2 ff. mwN).
- 4
- Soweit die Nebenkläger den Strafausspruch angreifen, ist das Rechtsmittel gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig.