Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2018 - 3 StR 153/18

bei uns veröffentlicht am03.05.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 153/18
vom
3. Mai 2018
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:030518B3STR153.18.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 3. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 13. Dezember 2017 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung, schuldig ist; die tateinheitliche Verurteilung wegen zweifacher Bedrohung entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit zweifacher versuchter Nötigung und mit zweifacher Bedrohung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und daneben die Einziehung einer Machete nebst Scheide angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruchänderung , bleibt im Übrigen aber aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
1. Am 25. April 2017 ließ der Angeklagte den Geschädigten Z. in seine Wohnung locken, um sich an diesem zu rächen, weil dieser mit einer Freundin des Angeklagten sexuell verkehrt hatte. Der Angeklagte trat Z. mit dem Fuß in den Rücken, sprühte ihm Pfefferspray ins Gesicht und schlug ihn mehrfach mit einem Teleskopschlagstock, darunter einmal gegen den Kopf, und mit einem Hammer. Schließlich nahm der Angeklagte ein Küchenmesser und sagte Z. , er werde ihm einen Finger abschneiden. Als dieser laut um Hilfe schrie, hielt ihm der Angeklagte das Messer vor den Bauch und sagte: "Sei leise, du Memme oder ich steche dich sofort ab." Damit wollte der Angeklagte den Zeugen von weiteren Hilferufen abhalten,um ihm "ungestört" einen Finger abzuschneiden. Z. fürchtete sich jedoch so sehr, dass er weiter laut schrie und wimmerte. Dies nahm der Nachbar S. wahr und klopfte an die Wohnungstür des Angeklagten, der daraufhin das Messer aus der Hand legte. S. gelang es, Z. aus der Wohnung in Sicherheit zu bringen. Indes sagte der Angeklagte zu Z. : "Rufst du die Bullen, steche ich deine schwangere Freundin ab!" Z. nahm diese Ankündigung ernst, rief jedoch dennoch die Polizei.
3
2. Diese Feststellungen zu Fall II.1. der Urteilsgründe belegen neben der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 5 StGB) sowohl eine versuchte Nötigung (§ 240 Abs. 1, 2 und 3, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB) in zwei tateinheitlich begangenen Fällen als auch eine Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) in zwei tateinheitlich begangenen Fällen: Der Angeklagte wollte Z. - letztlich erfolglos - sowohl von Hilferufen als auch von einer Strafanzeige abhalten ; dazu drohte er dem Geschädigten ein Verbrechen zu dessen Lasten und später zu Lasten einer diesem nahe stehenden Person an. Jedoch hat das Landgericht nicht bedacht, dass die versuchte Nötigung die vollendete Bedrohung verdrängt (siehe nur BGH, Beschlüsse vom 24. August 2017 - 3 StR 282/17, juris; vom 24. Januar 1990 - 3 StR 477/89, BGHR StGB § 240 Abs. 3 Konkurrenzen 2; vom 11. März 2014 - 5 StR 20/14, juris Rn. 4). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Dabei wird aus Gründen der Übersichtlichkeit davon abgesehen, die zweifache tateinheitliche Verwirklichung der versuchten Nötigung zum Ausdruck zu bringen (siehe nur BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 54/16, NStZ-RR 2016, 274, 275).
4
3. Der Senat schließt aus, dass sich die tateinheitliche Verurteilung auch wegen Bedrohung auf die Strafzumessung ausgewirkt hat. Der Unrechtsgehalt der konkreten Tatumstände bleibt hier von der Änderung des Schuldspruchs nach Konkurrenzgesichtspunkten unberührt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - 1 StR 267/07, juris; ferner BGH, Beschluss vom 8. November 2005 - 1 StR 455/05, NStZ 2006, 342).
5
4. Im Hinblick auf den geringen Teilerfolg des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, dem Angeklagten die gesamten in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1, 4 StPO).
Becker Spaniol Berg Hoch Leplow

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

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Strafgesetzbuch - StGB | § 23 Strafbarkeit des Versuchs


(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. (2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1). (3) Hat der Täter aus grobem Unv

Strafgesetzbuch - StGB | § 240 Nötigung


(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Rechtswidrig ist die

Strafgesetzbuch - StGB | § 22 Begriffsbestimmung


Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

Strafgesetzbuch - StGB | § 241 Bedrohung


(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutend

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

(4) Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe und in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.

(5) Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 282/17
vom
24. August 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:240817B3STR282.17.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 24. August 2017 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 20. Februar 2017 im Schuldspruch dahin geändert , dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und mit versuchter Nötigung schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1
Die Feststellungen des Landgerichts, nach denen der Angeklagte den Geschädigten mit dem Tode bedroht hat, um ihn - letztlich erfolglos - davon abzuhalten, jemandem von der Tat zu berichten, belegen eine versuchte Nötigung des Angeklagten gemäß § 240 Abs. 1, 2 und 3, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB. Diese verdrängt die vollendete Bedrohung nach § 241 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 1990 - 3 StR 477/89, BGHR StGB § 240 Abs. 3 Konkurrenzen 2; Beschluss vom 8. November 2005 - 1 StR 455/05, NStZ 2006, 342; Beschluss vom 11. März 2014 - 5 StR 20/14, StV 2015, 111 f.; LK/Rissing- van Saan, StGB, 12. Aufl., Vor § 52 Rn. 105; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 241 Rn. 7 mwN).
2
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Die Vorschrift des § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. Zwar war die Tat in der insoweit unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage als Bedrohung nach § 241 Abs. 1 StGB angeklagt. Doch ist sicher auszuschließen, dass sich der Angeklagte bei einem entsprechenden Hinweis anders als geschehen hätte verteidigen können. Der Strafausspruch hat Bestand, da auszuschließen ist, dass das Landgericht bei Anwendung des schärferen Strafrahmens der versuchten Nötigung eine mildere Strafe verhängt hätte.
Becker Gericke Ri'inBGH Dr. Spaniol befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Berg Hoch

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

4
Darüber hinaus hält auch die Annahme von Tateinheit zwischen versuchter Nötigung und Bedrohung der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat übersehen, dass die Bedrohung auch hinter der nur versuchten Nötigung zurücktritt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2005 – 1 StR 455/05, NStZ 2006, 342; Beschluss vom 24. Januar 1990 – 3 StR477/89, BGHR StGB § 240 Abs. 3 Konkurrenzen 2; Rissing-van Saan in LK, StGB, 12. Aufl., Vor § 52 Rn. 105).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 54/16
vom
31. Mai 2016
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:310516B3STR54.16.1

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. mit dessen Zustimmung, zu 2. auf dessen Antrag - am 31. Mai 2016 gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird in den Fällen 7, 9, 33 und 35 der Anklageschrift auf den Vorwurf der gewerbsmäßigen Hehlerei beschränkt ; die in diesen Fällen jeweils auf den Vorwurf der Anstiftung zum Diebstahl entfallenden Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31. August 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in sechs Fällen, Anstiftung zum Diebstahl in zwei Fällen sowie Anstiftung zum versuchten Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Indes hat das Landgericht in den Fällen 7, 9, 33 und 35 der Anklageschrift versäumt, sich mit den als tatmehrheitlich zu den Delikten der gewerbsmäßigen Hehlerei angeklagten und mit diesen eine prozessuale Tat bildenden Vorwürfen der Anstiftung zum Diebstahl auseinanderzusetzen. Ist ein Nachweis nicht wegen aller Delikte möglich, die nach der Anklage in Tatmehrheit (§ 53 StGB) begangen sein sollen, muss grundsätzlich freigesprochen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 5 StR 485/15, juris Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 260 Rn. 13 mwN auch zu den Ausnahmen). Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat daher das Verfahren in diesen Fällen gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 StPO jeweils auf den Vorwurf der gewerbsmäßigen Hehlerei.
3
Auf die "Rüge nach § 349 Abs. 2, 338 Ziff. 7/8; 203; 260 Abs. 1, 4 StPO" kommt es damit nicht mehr an. Die Rüge der Verletzung von § 257c Abs. 4 und 5, § 273 Abs. 1a StPO ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen unzulässig.
4
Die auf die Vorwürfe der Anstiftung zum Diebstahl in den Fällen 7, 9, 33 und 35 entfallenden Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen waren der Staatskasse aufzuerlegen. Zwar ist bei einer Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a StPO wegen des vorläufigen Charakters dieser Entscheidung eine Kostenentscheidung grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt aber nicht, wenn - wie hier - gleichzeitig mit der Beschränkung der Strafverfolgung auf einzelne Teile der Tat das Urteil durch Verwerfung der Revision über die von der Beschränkung nicht betroffenen Teile rechtskräftig wird (BGH, Beschluss vom 15. Juni 1993 - 4 StR 287/93, BGHR StPO § 154a Kostenentscheidung 1).
Becker RiBGH Hubert befindet sich Gericke im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Spaniol Tiemann

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 267/07
vom
4. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 27. Februar 2007 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass - aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Mai 2007 genannten Gründen - die Verurteilung wegen tateinheitlicher Bedrohung in drei Fällen entfällt (§ 349 Abs. 4 StPO). Der Unrechtsgehalt der Taten bleibt hiervon unberührt. Der Senat kann deshalb ausschließen, dass die Strafkammer unter dieser Voraussetzung andere Strafen verhängt hätte (entspr. § 354 Abs. 1 StPO). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Nack Wahl Kolz Hebenstreit Graf

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 455/05
vom
8. November 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2005 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Augsburg vom 7. Juni 2005 wird mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen, dass im Fall II. 2. der Urteilsgründe die Verurteilung
wegen tateinheitlicher Bedrohung entfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung sowie wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur Abänderung des Schuldspruchs im Fall II. 2. der Urteilsgründe in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Im Fall II. 2. der Urteilsgründe kann die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung nicht bestehen bleiben, weil § 241 StGB auch hinter einer nur versuchten Nötigung zurücktritt (BGHR StGB § 240 Abs. 3 Konkurrenzen 2; BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 364/03; vgl. auch Träger /Schluckebier in LK 11. Aufl. § 241 Rdn. 27 m.w.N.). Soweit das Landgericht
- durchaus erwägenswert - unter Berufung auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Tateinheit zwischen versuchter Tötung und vollendeter Körperverletzung (vgl. BGHSt 44, 196) Tateinheit zwischen versuchter Nötigung und vollendeter Bedrohung annimmt (so bereits BayObLG NJW 2003, 911, 912 unter Berufung auf Träger/Altvater in LK 11. Aufl. § 240 Rdn. 124), vermag der Senat dem letztlich nicht zu folgen. Anders als bei § 212 StGB und § 223 StGB, die mit dem menschlichen Leben und der körperlichen Unversehrtheit zwei verschiedene Rechtsgüter schützen, bezwecken § 240 StGB und § 241 StGB den gleichen aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleiteten Freiheitsschutz (vgl. BGHSt 37, 350, 353 - zu § 240 StGB -; Träger/Schluckebier aaO Rdn. 1 - zu § 241 StGB -). Dabei stellt § 240 StGB konkretes Erfolgsunrecht unter Strafe, während § 241 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. Träger/Schluckebier aaO; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 241 Rdn. 2) im Vorfeld des Nötigungstatbestandes angesiedelt ist. Abstrakter Rechtsgüterschutz hat jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen unter Konkurrenzgesichtspunkten hinter dem konkreten zurückzutreten. Dass dies jedenfalls im Verhältnis des § 240 StGB zu § 241 StGB auch dann gilt, wenn konkret nur das Versuchsstadium erreicht wurde, wird dadurch bestätigt, dass die Strafobergrenze der versuchten Nötigung von zwei Jahren und drei Monaten weit über der Strafobergrenze von einem Jahr bei der Bedrohung liegt. Bedrohungen mit einem Verbrechen, auf die § 241 StGB beschränkt ist, stellen auch kein im Verhältnis zu § 240 StGB eigenständiges Handlungsunrecht dar, vielmehr soll diese Beschränkung nur die Strafbarkeit im Bereich des abstrakten Rechtsgüterschutzes sinnvoll begrenzen (so zutreffend Jäger JR 2003, 478, 479).
Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Die Beschränkung des Schuldspruchs im Fall II. 2. lässt die maßvolle Einzelstrafe unberührt. Nack Kolz Hebenstreit Elf Graf

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.