Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juni 2014 - 2 StR 65/14

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 8.200 Euro angeordnet, sowie sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
- Das Landgericht hat den Verfall von Wertersatz im Umfang des Bruttoerlöses für den Verkauf von Betäubungsmitteln angeordnet. Es hat angemerkt, darin liege weder eine unbillige Härte noch sei nach dem Ermessen des Gerichts gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 – 1. Alt . – StGB von der Anordnung abzusehen. Letztere Bemerkung wurde jedoch nicht mit Ausführungen begründet, die auf den Einzelfall bezogen sind, obwohl das Landgericht festgestellt hat, der Angeklagte habe nach dem Verkauf seines Hausgrundstücks noch Schulden, die er allerdings auf einen „überschaubaren Betrag“ zurückgeführt habe.Nähere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen hat die Strafkammer nicht getroffen.
- 3
- Anhand dieser Ausführungen kann der Senat nicht nachprüfen, ob die Entscheidung rechtsfehlerfrei getroffen wurde. Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.

Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.