Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juni 2014 - 2 StR 65/14

published on 17.06.2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juni 2014 - 2 StR 65/14
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 S t R 6 5 / 1 4
vom
17. Juni 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
, zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 17. Juni 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 21. Oktober 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Verfall von Wertersatz angeordnet wurde. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 8.200 Euro angeordnet, sowie sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
Das Landgericht hat den Verfall von Wertersatz im Umfang des Bruttoerlöses für den Verkauf von Betäubungsmitteln angeordnet. Es hat angemerkt, darin liege weder eine unbillige Härte noch sei nach dem Ermessen des Gerichts gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 – 1. Alt . – StGB von der Anordnung abzusehen. Letztere Bemerkung wurde jedoch nicht mit Ausführungen begründet, die auf den Einzelfall bezogen sind, obwohl das Landgericht festgestellt hat, der Angeklagte habe nach dem Verkauf seines Hausgrundstücks noch Schulden, die er allerdings auf einen „überschaubaren Betrag“ zurückgeführt habe.Nähere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen hat die Strafkammer nicht getroffen.
3
Anhand dieser Ausführungen kann der Senat nicht nachprüfen, ob die Entscheidung rechtsfehlerfrei getroffen wurde. Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.
Fischer Appl Krehl Eschelbach Zeng
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

2 Referenzen - Gesetze

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.