Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2013 - 2 StR 601/12
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Es hat bestimmt, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vier Monate als vollstreckt gelten. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
- 2
- Die auf die allgemeine Sachrüge und die Verletzung formellen Rechts gestützte Revision des Nebenklägers ist unzulässig. Im Hinblick auf das beschränkte Anfechtungsrecht des Nebenklägers nach § 400 Abs. 1 StPO muss die Begründung der Revision des Nebenklägers erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, die die Be- rechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren begründet (BGH, Beschluss vom 27. September 2012 - 2 StR 208/12; BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 3, 5). Wird eine derartige Präzisierung nicht bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist vorgenommen, so ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH NStZ 2007, 700).
- 3
- So liegt es hier. Der Nebenkläger hat sein Rechtsmittel zunächst nur mit der allgemeinen Sachrüge begründet, der nicht zu entnehmen ist, dass das Ziel seiner Revision die Änderung des Schuldspruchs von gefährlicher Körperverletzung auf versuchten Totschlag ist. Dies kann ebenfalls nicht aus dem formal weiterreichenden Antrag abgeleitet werden (BGH NStZ 1997, 97). Auch der gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässigen Verfahrensrüge ist ein solches Ziel des Rechtsmittels nicht eindeutig zu entnehmen. Soweit der Vertreter des Nebenklägers in seinem nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingereichten Schriftsatz vom 10. Januar 2013 das Ziel der Revision klargestellt hat, war dies nicht mehr geeignet, diesem Rechtsmittel nachträglich zur Zulässigkeit zu verhelfen. Becker Fischer Appl Schmitt Krehl
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt.
(2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist. Im übrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar.
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat die Angeklagte S. wegen versuchten schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Nebenklägerin mit ihrer Revision. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
- 2
- Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag, das Urteil aufzuheben, mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Sie hat damit entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht angegeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Aufhebung beantragt. Es bleibt offen, ob die Nebenklägerin sich gegen die Nichtverurteilung der Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes mit Todesfolge wendet oder ob sie - was gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig ist - lediglich den Rechtsfolgenausspruch beanstanden will. Die Erhebung der allgemeinen Sachrüge genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Nebenklägers feststellen zu können (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5, 10; BGH, Beschluss vom 6. März 2001 - 4 StR 505/00, NStZ-RR 2002, 104; BGH, Beschluss vom 11. März 2004 - 3 StR 493/03, NStZ-RR 2005, 262; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 400 Rn. 6 mwN). Daher muss die Revision als unzulässig verworfen werden.
(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt.
(2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist. Im übrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar.
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.