Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2020 - 2 StR 595/19

bei uns veröffentlicht am05.02.2020
vorgehend
Landgericht Erfurt, 342 , 01.12.12384

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 595/19
vom
5. Februar 2020
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
ECLI:DE:BGH:2020:050220B2STR595.19.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 30. August 2019
a) im Strafausspruch dahin geändert, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre und drei Monate festgesetzt wird,
b) im Ausspruch über die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen dahin geändert, dass die Einziehung eines Betrages in Höhe von 754.546,13 Euro angeordnet wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 24 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, von denen vier Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Zudem hat es die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen in Höhe von 754.564,79 Euro angeordnet und es dem Angeklagten für drei Jahre untersagt, einen Beruf im Bereich der Vermögens- und Finanzberatung und Finanzverwaltung auszuüben.
2
Seine auf die Sachrüge gestützte Revision führt zu den aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderungen; im Übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
3
1. Der Gesamtstrafenausspruch hat keinen Bestand. Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten entspricht, beträgt die verhängte Freiheitsstrafe vier Jahre, nach den Urteilsgründen hingegen nur drei Jahre und drei Monate. Worauf der Widerspruch beruht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsversehen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht. Auszuschließen ist aber, dass die Strafkammer eine niedrigere Strafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte.
4
Der Senat ist daher nicht gehindert, auf die niedrigere von beiden Strafen zu erkennen (Senat, Beschluss vom 28. Februar 2012 – 2 StR 544/11, NStZ-RR 2012, 179 f. mwN) und hat diese, dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend, selbst festgesetzt.
5
2. Die Höhe des Einziehungsbetrags von Wertersatz von Taterträgen war aufgrund eines Rechenfehlers um 18,66 Euro auf 754.546,13 Euro zu reduzieren.
6
3. Der geringfügige Erfolg der Revision gibt keinen Anlass, den Angeklagten teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen. Franke Appl Zeng Grube Schmidt
Vorinstanz:
Erfurt, LG, 30.08.2019 ‒ 342 Js 12384/12 2 KLs

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Feb. 2012 - 2 StR 544/11

bei uns veröffentlicht am 28.02.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 544/11 vom 28. Februar 2012 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28.

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 544/11
vom
28. Februar 2012
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Februar 2012
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27. Juli 2011 im Strafausspruch dahin geändert, dass die Jugendstrafe auf drei Jahre und sechs Monate festgesetzt wird. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung, im Übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil beträgt die verhängte Jugendstrafe drei Jahre und neun Monate, nach den Urteilsgründen (UA S. 24) hingegen nur drei Jahre und sechs Monate. Worauf der Widerspruch beruht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsversehen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht, weil - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - den in sich folgerichtigen und rechtlich einwandfreien Strafzumessungsgründen nicht zu entnehmen ist, dass die dort bezeichnete niedrigere Jugendstrafe ohne jeden vernünftigen Zweifel von der Kammer so nicht verhängt werden sollte. Auszuschließen ist aber, dass die Strafkammer eine niedrigere als die in den Gründen genannte verhängen wollte. Der Senat ist daher nicht gehindert, auf die niedrigere von beiden Strafen zu erkennen (Senat, Beschlüsse vom 15. Juni 2011 - 2 StR 194/11 und vom 17. März 2004 - 2 StR 516/03; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 5 StR 46/09, Beschluss vom 1. September 2010 - 5 StR 262/10, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 5 mwN) und hat diese, dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend, selbst festgesetzt.
3
Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision des Beschwerdeführers ist es nicht unbillig, ihn mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

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