Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2020 - 2 StR 595/19
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
a) im Strafausspruch dahin geändert, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre und drei Monate festgesetzt wird,
b) im Ausspruch über die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen dahin geändert, dass die Einziehung eines Betrages in Höhe von 754.546,13 Euro angeordnet wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 24 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, von denen vier Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Zudem hat es die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen in Höhe von 754.564,79 Euro angeordnet und es dem Angeklagten für drei Jahre untersagt, einen Beruf im Bereich der Vermögens- und Finanzberatung und Finanzverwaltung auszuüben.
- 2
- Seine auf die Sachrüge gestützte Revision führt zu den aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderungen; im Übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
- 3
- 1. Der Gesamtstrafenausspruch hat keinen Bestand. Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten entspricht, beträgt die verhängte Freiheitsstrafe vier Jahre, nach den Urteilsgründen hingegen nur drei Jahre und drei Monate. Worauf der Widerspruch beruht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsversehen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht. Auszuschließen ist aber, dass die Strafkammer eine niedrigere Strafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte.
- 4
- Der Senat ist daher nicht gehindert, auf die niedrigere von beiden Strafen zu erkennen (Senat, Beschluss vom 28. Februar 2012 – 2 StR 544/11, NStZ-RR 2012, 179 f. mwN) und hat diese, dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend, selbst festgesetzt.
- 5
- 2. Die Höhe des Einziehungsbetrags von Wertersatz von Taterträgen war aufgrund eines Rechenfehlers um 18,66 Euro auf 754.546,13 Euro zu reduzieren.
- 6
- 3. Der geringfügige Erfolg der Revision gibt keinen Anlass, den Angeklagten teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen. Franke Appl Zeng Grube Schmidt
Erfurt, LG, 30.08.2019 ‒ 342 Js 12384/12 2 KLs
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.