Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2006 - 2 StR 548/05
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einschleusens von Ausländern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
- 2
- Das Rechtsmittel ist aus den zutreffenden Erwägungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. November 2005 unbegründet, soweit es den Schuldspruch und die Einzelstrafen betrifft (§ 349 Abs. 2 StPO).
- 3
- Der Gesamtstrafenausspruch ist jedoch auf die Sachrüge hin aufzuheben (§ 349 Abs. 4 StPO).
- 4
- Die Urteilsausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht die Zäsurwirkung der Verurteilung durch das Jugendschöffengericht Düren vom 9. Mai 2001 verkannt hat.
- 5
- Das Landgericht hat bereits nicht bei den diesem Urteil vorausgehenden Verurteilungen zu Geldstrafen die Tatzeiten und etwaige Erledigungen der Strafen mitgeteilt, obwohl der Verurteilung vom 9. Mai 2001 eine Tatzeit vor den Vorverurteilungen zu Grunde liegt. Eine abschließende Beurteilung der Gesamtstrafenbildung durch das Revisionsgericht ist schon deshalb nicht möglich.
- 6
- Vor allem aber legen die Ausführungen des Tatrichters auf UA S. 52, mit denen von einer Gesamtstrafenbildung abgesehen wurde, nahe, dass er nicht bedacht hat, dass der Verurteilung vom 1. Oktober 2003 deshalb keine Zäsurwirkung zukommt, weil die dieser Entscheidung zu Grunde liegende Tat vom 18. Januar 2001 vor der Verurteilung vom 9. Mai 2001 liegt. Falls die Geldstrafen alle erledigt sein sollten, käme demnach der Verurteilung vom 9. Mai 2001 Zäsurwirkung zu mit der Folge, dass aus den Einzelstrafen der Verurteilungen vom 20. Juni 2004 (Schöffengericht Düren), vom 1. März 2005 (Schöffengericht Düren) und den Einzelstrafen aus dem hiesigen Verfahren eine Gesamtstrafe zu bilden wäre.
- 7
- Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte durch die rechtsfehlerhaft abgelehnte Gesamtstrafenbildung beschwert ist.
- 8
- Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO zu entscheiden. Das Landgericht wird mit der abschließenden Sachentscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben.
- 9
- Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils ist gegenstandslos. Bode Rothfuß Fischer Roggenbuck Appl
Annotations
Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.
(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).
(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.
(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.
(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).
(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.
(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.