Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juni 2013 - 2 StR 54/13

published on 04/06/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juni 2013 - 2 StR 54/13
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 54/13
vom
4. Juni 2013
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen
Person u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 4. Juni 2013 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 14. September 2012, soweit es ihn betrifft, aufgehoben, die zugehörigen Feststellungen jedoch nur insoweit , als sie den Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich der bei den sexuellen Missbrauchshandlungen ausgeübten Gewalt betreffen; im Übrigen bleiben die Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person in Tateinheit mit Aussetzung zu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt. Seine dagegen gerichte- te Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
2
1. Nach den Feststellungen waren der Angeklagte und die beiden mit ihm befreundeten Mitangeklagten Y. und Z. mit dem späteren Tatopfer , der Nebenklägerin Martina A. , bekannt, mit der sie gelegentlich gemeinsame Freizeitaktivitäten unternahmen. Die zur Tatzeit 16-jährige Nebenklägerin hat – wie der Angeklagte und die beiden Mitangeklagten – einen Migrationshintergrund, machte sich aber bezüglich ihres geschlechtsspezifischen Rollenverständnisses westliche Wertvorstellungen zu eigen. Sie kleidete und schminkte sich nach ihren eigenen Vorstellungen, ging bisweilen auch abends alleine aus und hatte bereits zwei sexuelle Beziehungen. Hierdurch disqualifizierte sich die Nebenklägerin nach dem Welt- und Frauenbild, das sich der Angeklagte und die beiden Mitangeklagten übereinstimmend zurecht gelegt hatten, als zu verachtende "Schlampe, die es mit jedem und gerne auch mit mehreren Männern gleichzeitig treibe".
3
Am Tattag, dem 15. Februar 2012, versuchte der Mitangeklagte Y. vormittags zunächst vergeblich, sich mit der Nebenklägerin zu einem Treffen zu verabreden, das nach seiner Vorstellung in die Ausübung von Geschlechtsverkehr münden sollte. Y. forderte nunmehr den Angeklagten auf, sich gemeinsam mit ihm und dem Mitangeklagten Z. zu treffen und die Nebenklägerin zu einer Zusammenkunft zu überreden. Der Angeklagte erklärte sich hierzu bereit. Der Angeklagte und die beiden Mitangeklagten kamen überein, dass ein gemeinsames Treffen im weiteren Verlauf zu sexuellen Handlungen mit der Nebenklägerin ausgenutzt werden sollte, ohne dass zunächst konkrete Vorstellungen über Art, Umfang und Hergang solcher Handlungen entwickelt wurden. Der Angeklagte verabredete daraufhin mit der Nebenklägerin unter einem unzutreffenden Vorwand eine Zusammenkunft für den Abend. Nach ihrem Zusammentreffen begaben sich der Angeklagte und die beiden Mitangeklagten mit der Nebenklägerin zunächst in eine Bar, wo der Angeklagte und der Mitangeklagte Y. ihren Tatplan konkretisierten. Sie wollten sich mit der Nebenklägerin in eine von ihnen gemeinsam schon häufiger als Aufenthaltsort genutzte Tiefgarage begeben und dort sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vornehmen, die dabei von ihnen gleichzeitig vaginal und anal penetriert werden sollte. Der in ihre Absichten eingeweihte Mitangeklagte Z. billigte zwar das Vorhaben, wollte selbst aber keine sexuellen Handlungen vornehmen.
4
Ihrem Tatentschluss entsprechend begaben sich der Angeklagte und die beiden Mitangeklagten mit der Nebenklägerin in ein Treppenhaus der zu diesem Zeitpunkt menschenleeren Tiefgarage. Ihnen war bewusst, dass die Nebenklägerin entgegen der von ihnen zur Rechtfertigung ihres Tuns vorgenommenen Charakterisierung als "Schlampe" niemals in die Vornahme sexueller Handlung einwilligen würde. Sie beabsichtigten daher, der Nebenklägerin in großen Mengen Alkohol zu trinken zu geben und sie dadurch für sexuelle Handlungen gefügig zu machen. Hierzu hatten sie sich mit zwei 0,7 l WodkaFlaschen und anderen Getränken versorgt. Während der Angeklagte und der Mitangeklagte Y. unter einem Vorwand die Tiefgarage nochmals verließen, um u.a. Kondome zu erwerben, begannen der Mitangeklagte Z. und die Nebenklägerin bereits mit dem Alkoholkonsum. Nach ihrer Rückkehr animierten der Angeklagte und der Mitangeklagte Y. unter Mithilfe des Mitangeklagten Z. die Nebenklägerin, innerhalb kurzer Zeit so viel Alkohol zu sich zu nehmen, dass sie alsbald kaum noch ansprechbar war und nur noch mit Lautäußerungen reagierte. Obgleich sie in ihrer Bewegungsfähigkeit schon stark eingeschränkt war, wehrte sie einen Versuch des Mitangeklagten Y. , den Gürtel ihrer Hose zu öffnen noch ab, bevor sie aufgrund des Alkoholrausches in vollständige Bewusstlosigkeit fiel. Nunmehr schleppten der Angeklagte und der Mitangeklagte Y. die Nebenklägerin auf ein Podest innerhalb des Treppenhauses. Sie entkleideten die Bewusstlose und sich selbst und streiften sich Kondome über. Der Mitangeklagte Y. hob die Nebenklägerin an und legte sie auf dem mit seinem Oberkörper an eine Wand gelehnten Angeklagten ab, der vaginal in sie eindrang und etwa vier Minuten lang den Geschlechtsverkehr ausübte. Währenddessen trat der Mitangeklagte Y. hinter die bewusstlose Nebenklägerin und befingerte zunächst deren Anus, in den er sodann gewaltsam eindrang. Dabei stieß er mindestens zweimal seine geballte Faust unter massiver Kraftanstrengung in ihren Anus und/oder er drang mit den Fingern beider Hände ein und riss beide Hände unter massiver Kraftanstrengung auseinander. Die von ihm dabei aufgewandte Kraft war so hoch, dass im Unterleib der Nebenklägerin das gesamte Binde- und Muskelgewebe zwischen Vagina und Rektum unter Einschluss des Schließmuskels bis in eine Tiefe von 10 cm zerriss und eine heftig blutende konkret lebensgefährliche Wundhöhle entstand. Der Angeklagte und der Mitangeklagte Y. ließen erst von der Nebenklägerin ab, als sich um sie herum eine Blutlache gebildet und der Mitangeklagte Z. , der während der Tatausführung am Fuß der Treppe beim Lichtschalter geblieben war, auf Aufforderung des Angeklagten das Treppenhauslicht wieder eingeschaltet hatte.
5
Nachdem sich der Angeklagte und der Mitangeklagte Y. zunächst wechselseitig beschuldigt hatten, wer für den übereinstimmend als lebensgefährlich eingeschätzten Zustand der Nebenklägerin verantwortlich sei, fassten sie gemeinsam mit dem Mitangeklagten Z. den Entschluss, die weiterhin heftig blutende und nackte Nebenklägerin im Treppenhaus der ungeheizten Tiefgarage zurückzulassen. Ihnen war dabei bewusst, dass die Nebenklägerin aufgrund ihrer Bewusstlosigkeit nicht in der Lage war, sich selbst zu helfen und sich keine zur Hilfe bereiten Dritten in der Nähe befanden, so dass sie ohne Hilfe alsbald am Tatort verbluten oder erfrieren würde. Nach dem Verlassen der Tiefgarage, in der die Temperatur zur Tatzeit und in den folgenden Stunden 6° C nicht überschritt, diskutierten der Angeklagte und die beiden Mitangeklagten ein Untertauchen und sie entschlossen sich, zunächst zur Wohnung des Angeklagten zu fahren. Auf dem Weg dorthin schaute der Angeklagte gegen 21.40 Uhr nochmals am Tatort nach der weiterhin regungslos in ihrer Blutlache liegenden Nebenklägerin. Er schätzte die Wahrscheinlichkeit, dass sie noch lebte, auf 50/50 ein und entnahm aus ihrer herumliegenden Kleidung ihr Handy, weil er befürchtete, dass dort gespeicherte Nummern oder Anrufprotokolle die Polizei auf seine Spur oder die der Mitangeklagten führen könnte. Nach weiterem längeren Beratschlagen der Tatfolgen und ihres geplanten Untertauchens kamen der Angeklagte und die beiden Mitangeklagten schließlich überein, doch noch Rettungskräfte darüber zu informieren, wo die schwerverletzte Nebenklägerin aufzufinden sei. Als nach dem um 23.34 Uhr erfolgten Notruf wenige Minuten später Rettungskräfte die Nebenklägerin fanden, befand sie sich wegen lebensbedrohlichen Blutverlusts und lebensbedrohlicher Unterkühlung in akuter Lebensgefahr und wäre innerhalb kürzester Zeit ohne ärztliche Notmaßnahmen gestorben.
6
2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person gemäß § 179 Abs. 7 i.V.m. § 177 Abs. 4 Nr. 2 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
7
Die Jugendkammer hat dem Angeklagten die Gewalthandlungen des Mitangeklagten Y. über § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet und deshalb auch bei ihm den (besonderen) Qualifikationstatbestand des § 179 Abs. 7 i.V.m. § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a) und b) StGB als erfüllt angesehen. Sie hat insoweit festgestellt, dass dem sexuell erfahrenen Angeklagten die "weit über gewöhnliche Penetrationen mit Fingern oder Glied hinausgehenden Gewalthand- lungen" des Mitangeklagten Y. trotz eines vorübergehenden Verlöschens des Treppenhauslichts nicht verborgen geblieben seien, zumal aufgrund der von Y. aufgewandten Energie der Angeklagte und die Nebenklägerin mit ihren Köpfen gegen die Treppenhauswand geschleudert worden seien. Im Rahmen des gemeinschaftlichen Vorsatzes, die widerstandsunfähige und als verachtenswertes Sexualobjekt angesehene Nebenklägerin gleichzeitig vaginal und anal zu penetrieren, seien dem Angeklagten die einzelnen Handlungsweisen des Mitangeklagten Y. allerdings vollständig gleichgültig gewesen. Der Angeklagte habe die Gewalthandlungen mithin gebilligt (UA S. 22, 68).
8
Diese Feststellung eines hinsichtlich der Gewaltausübung bedingten Vorsatzes des Angeklagten entbehrt einer sie tragenden Beweiswürdigung. Das Landgericht lässt bei seiner Beweiswürdigung schon außer Acht, dass der Angeklagte nach dem Tatplan und der Tatvorbereitung (gemeinsames Besorgen und Überstreifen der Kondome), die eine Penetration der Nebenklägerin mit dem Glied erwarten ließ, mit solchen Gewalthandlungen des Mittäters Y. nicht hätte rechnen müssen. Soweit sich den Urteilsgründen entnehmen lässt, dass das Landgericht auf eine Billigung der Gewalthandlungen des Mittäters Y. durch den Angeklagten daraus schließt, dass sie ihm nicht hätten verborgen bleiben können, ist dies zur Begründung eines hierdurch sukzessiv erweiterten gemeinsamen Vorsatzes nicht geeignet. Denn es ist nach den Feststellungen nicht ersichtlich, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Wahrnehmung der – mittelbar auch für ihn schmerzhaften – Gewalt seines Mittäters (auch sein eigener Kopf schlug gegen die Wand) von der exzessiv erweiterten Art der Tatausführung noch hätte Abstand nehmen können. Keine Erwähnung findet in der Beweiswürdigung des Landgerichts auch der Umstand, dass der Angeklagte dem Mitangeklagten Y. nach Beendigung der Missbrauchshandlungen vorwarf, für die lebensgefährliche Verletzung der Nebenklägerin verantwortlich zu sein. Dies spricht indiziell gegen eine völlige Gleichgültigkeit des Angeklagten in Bezug auf die massive Gewaltanwendung durch Y. und gegen deren Billigung.
9
3. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen besonders schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person lässt auch die von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffene Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Aussetzung gemäß § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB entfallen.
10
Das neue Tatgericht wird dazu, ob die bei den sexuellen Missbrauchshandlungen ausgeübte Gewalt und insbesondere die massiven Gewaltakte des Mitangeklagten Y. vom (bedingten) Vorsatz des Angeklagten getragen waren , neue Feststellungen zu treffen haben. Die Feststellungen des Landgerichts zur objektiven und zur übrigen subjektiven Tatseite des schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person sind ebenso rechtsfehlerfrei wie die Feststellungen zur Aussetzung und können deshalb bestehen bleiben.
11
In der neuen Hauptverhandlung wird auch zu bedenken sein, ob der vom Angeklagten gemeinsam mit dem Mitangeklagten Y. gefasste Tatentschluss , die bewusstlose Nebenklägerin gleichzeitig zu penetrieren, einen zumindest bedingten Körperverletzungsvorsatz umfasste. Für diesen Fall wird das neue Tatgericht zu prüfen haben, ob das Missbrauchsgeschehen im Hinblick auf die schweren verbliebenen Verletzungsfolgen für die Nebenklägerin, der ein künstlicher Darmausgang gelegt werden musste, – unter der Voraussetzung des § 18 StGB – nicht auch unter den Tatbestand der schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 StGB in der (dritten) Alternative der dauerhaften Entstellung in erheblicher Weise zu subsumieren ist.
Becker Fischer Schmitt Berger Eschelbach
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(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freihei

Annotations

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Wer einen Menschen

1.
in eine hilflose Lage versetzt oder
2.
in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist,
und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
die Tat gegen sein Kind oder eine Person begeht, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, oder
2.
durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person

1.
das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2.
ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3.
in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.