Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 518/13
vom
8. Januar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 8. Januar 2014 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 13. Mai 2013
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen und der Körperverletzung in vier Fällen schuldig ist,
b) im Strafausspruch im Fall II. 2 der Urteilsgründe aufgehoben ; insoweit wird eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten festgesetzt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung , versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverlet- zung sowie Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung von Einzelfreiheitsstrafen aus einer anderen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten sowie wegen gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung zu einer (weiteren) Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. a) Der Schuldspruch im Fall II. 2 der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den landgerichtlichen Feststellungen schlug der Angeklagte die Nebenklägerin mehrfach ins Gesicht, zog an ihren Haaren und stieß sie um. Sodann zog er sie an den Beinen ins Wohnzimmer, „wo er eine Obstschüssel aus Glas nahm und diese der Zeugin auf den Kopf schlagen woll- te“ (UA S. 9). Dazu kam es jedoch nicht, weil der siebenjährige Sohn des Ange- klagten laut zu schreien begann und der Angeklagte daraufhin von der Nebenklägerin abließ.
3
Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen hat das Landgericht zwar im Ansatz zu Recht angenommen, dass - tateinheitlich zur (vorsätzlichen) Körperverletzung - auch eine Strafbarkeit wegen des Versuchs der gefährlichen Körperverletzung in Betracht kam. Von diesem Versuch ist der Angeklagte jedoch nach den Feststellungen strafbefreiend zurückgetreten. Da der Versuch unbeendet war, genügte dafür hier das bloße Nichtweiterhandeln des Angeklagten. In einer neuen Hauptverhandlung sind weitere Feststellungen nicht zu erwarten. Der Senat ändert insoweit den Schuldspruch.
4
b) Die Schuldspruchänderung wirkt sich auf die Strafbemessung im Fall II. 2 der Urteilsgründe aus. Dies zwingt hier jedoch nicht zur Aufhebung und Zurückweisung der Sache an das Landgericht (siehe dazu BGH, Beschlüsse vom 7. November 2012 - 2 StR 331/12 und vom 8. Dezember 2004 - 1 StR 483/04, BGHR StPO § 354 Abs. 1a Anwendungsbereich 2; MeyerGoßner , StPO, 56. Aufl., § 354 Rn. 27, jeweils mwN). Der Senat kann vielmehr ausnahmsweise in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden. Mit Blick auf die jeweils festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen von sechs Monaten für die im Jahr 2008 begangenen (weiteren) zwei Fälle der (einfachen ) Körperverletzung gegenüber der Nebenklägerin (UA S. 30 f.) kann ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer im Fall II. 2 der Urteilsgründe ohne Berücksichtigung des Tatbestands der versuchten gefährlichen Körperverletzung auf eine niedrigere Freiheitsstrafe als sechs Monate erkannt hätte. Auf diese ist daher die Einzelstrafe festzusetzen.
5
c) Angesichts der Anzahl und der Höhe der hier verhängten Einzelstrafen (ein Jahr sechs Monate und dreimal sechs Monate) und der aus einer anderen Verurteilung einzubeziehenden Einzelfreiheitsstrafen (ein Jahr zwei Monate, zehn Monate und acht Monate) ist auch auszuschließen, dass das Landgericht bei Festsetzung einer Einzelstrafe von sechs Monaten im Fall II. 2 der Urteilsgründe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als zwei Jahre und neun Monate erkannt hätte.
6
2. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Fischer Schmitt Mutzbauer
Eschelbach Zeng

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafprozeßordnung - StPO | § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung


(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

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bei uns veröffentlicht am 07.11.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 331/12 vom 7. November 2012 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Besc
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2014 - 2 StR 518/13.

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2015 - 4 StR 551/14

bei uns veröffentlicht am 12.02.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR551/14 vom 12. Februar 2015 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des.

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 331/12
vom
7. November 2012
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. November 2012
gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 28. März 2012
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 57 Fällen, davon in 44 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 26 Fällen, davon in 23 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen schuldig ist,
b) im Strafausspruch zu Fall II. 16 der Urteilsgründe aufgehoben ; insoweit wird eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten festgesetzt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 57 Fällen, davon in 45 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 26 Fällen, davon in 23 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt: "I. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils im Schuldspruch hat ergeben, dass die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen zum Nachteil des Kindes M. S. im Fall II 16 der Urteilsgründe entfällt , da in diesem Fall Verfolgungsverjährung (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) eingetreten ist. Zu Gunsten des Angeklagten ist hier von einer Tatzeit 1. April 1999 auszugehen mit der Folge, dass die Tat im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember 2003 (BGBl I 3007; 1. April 2004) bereits verjährt war (siehe UA S. 21). Im Übrigen tragen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen den Schuldspruch. II. Die Schuldspruchänderung wirkt sich auf die Strafbemessung im Fall II 16 der Urteilsgründe aus, denn das Landgericht hat die tateinheitliche Verwirklichung des § 174 StGB ausdrücklich strafschärfend gewertet. Dies zwingt hier jedoch nicht zur Aufhebung und Zurückweisung der Sache an das Landgericht (siehe dazu BGH NStZ-RR 2002, 97; NStZ-RR 2010, 194; BGHR StPO § 354 Abs. 1a Anwendungsbereich 2, Meyer-Goßner StPO 55. Auflage § 354 Rn 27). Der Senat kann vielmehr ausnahmsweise in ent- sprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden. Mit Blick auf die in den Fällen 4 bis 15 der Urteilsgründe festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen von drei Jahren und neun Monaten (UA S. 23) kann ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer im Fall II 16 der Urteilsgründe ohne Berücksichtigung des Tatbestandes des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) statt auf die verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren auf eine niedrigere Freiheitsstrafe als drei Jahre und neun Monate erkannt hätte. Auf diese ist daher die Einzelstrafe festzusetzen. Angesichts der Summe der Einzelstrafen ist auch auszuschließen , dass das Landgericht bei Festsetzung einer Einzelstrafe von drei Jahren und neun Monaten im Fall II 16 auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Der Strafausspruch im Übrigen ist ohne Rechtsfehler. Die Strafrahmenwahl und die Strafzumessungserwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die verhängten Einzelstrafen und die gebildete Gesamtfreiheitsstrafe halten sich im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums."
3
Dem schließt sich der Senat an.
Becker Appl Schmitt Berger Eschelbach

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.