Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2019 - 2 StR 499/18
published on 23.01.2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2019 - 2 StR 499/18
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 499/18
vom
23. Januar 2019
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Januar 2019 gemäß § 349
Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 (analog) StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 21. Februar 2018 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte verurteilt wird, als Gesamtschuldner an den Adhäsionskläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro und Schadensersatz in Höhe von 100 Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. März 2017 zu zahlen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 4 StR 292/18), als unbegründet verworfen. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Neben- und Adhäsionskläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Franke Krehl Eschelbach Zeng Meyberg ECLI:DE:BGH:2019:230119B2STR499.18.0
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published on 05.12.2018 00:00
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