Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Jan. 2016 - 2 StR 417/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2016 beschlossen :
Der Senat hält die Zuständigkeit des 4. Strafsenats für gegeben. Er möchte die Sache an diesen Senat abgeben und fragt dort an, ob die Sache übernommen wird.
Gründe:
Das Landgericht Hanau hat den Angeklagten mit Urteil vom 19. Juni- 1
- 2015 wegen Raubes und schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision. Nach den Feststellungen des Landgerichts zu II. Fall 5 der Urteilsgrün2 de ließen sich der Angeklagte, der Mitangeklagte W. , der keine Revision eingelegt hat, und zwei weitere Personen am 5. August 2014 mit dem Taxi des Zeugen C. nach H. fahren. Der Taxifahrer hielt das Taxi nach Weisung des Angeklagten, der auf dem Beifahrersitz saß, in Höhe eines Getränkemarktes in H. an, „ließ den Motor seines Taxis laufen, beließ das Automatikge- triebe fahrbereit auf ‚D‘ und holte seine Geldbörse aus dem Seitenfach, um die Fahrtkosten von dem Angeklagten M. zu kassieren“ (UA S. 12). Der Angeklagte gab dem Zeugen C. tatplangemäß einen - wie er wusste - gefälschten 100 € Schein, um damit die Fahrtkosten von etwa 10 € zu bezahlen. Der Zeuge bemerkte, dass sich der Schein „anders als gewohnt anfühlte“, und fragte den Angeklagten, ob dieser das Fahrgeld passend habe. Nunmehr ent- schloss sich der Angeklagte spontan, dem Taxifahrer die Geldbörse, die dieser in seiner linken Hand hielt, zu rauben; er „griff mit der einen Hand nach der Geldbörse und zog mehrmals heftig - gegen den Widerstand des Zeugen C. , der die Absicht des Angeklagten sofort erkannte - daran“, während der Angeklagte mit der anderen Hand auch noch nach dem gefälschten 100 € Schein griff. Nachdem der Angeklagte dem Zeugen die Geldbörse entrissen hatte,
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- wobei sich deren gesamter Inhalt auf dem Gehweg entleerte, sprang jener aus dem Taxi, ergriff einige Geldscheine und flüchtete vom Tatort. „Der Zeuge C. musste das Getriebe seines Taxis auf ‚P‘ stellen, um das Taxi gefahrlos verlassen zu können und lief eine kleine Wegstrecke hinter dem Angeklagten M. her“ (UA S. 13), gab aber dann die Verfolgung auf. Der Angeklagte greift das Urteil mit seiner Revision insgesamt an. Der
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- Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen. Der Senat ist der Ansicht, dass eine Änderung des Schuldspruchs da5 hin in Betracht kommt, dass ein Fall des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer vorliegt (vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - 4 StR 444/05, NStZ-RR 2006, 185 f.; Beschluss vom 28. Juni 2005 - 4 StR 299/04, BGHR StGB § 316a Abs. 1 Straßenverkehr 20; Beschluss vom 27. November 2003 - 4 StR 338/03, BGHR StGB § 316a Abs. 1 Straßenverkehr 17). § 358 Abs. 2 StPO steht einer dahin gehenden Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, obwohl nur der Angeklagte Revision eingelegt hat. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs ist der
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- 4. Strafsenat unter anderem zuständig für "die Revisionen in Verkehrsstrafsachen (einschließlich des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer sowie der Eisen- bahn- und Luftunfälle und der Fälle, in denen eine Verkehrsordnungswidrigkeit mit anderen Straftaten zusammentrifft) außer Fahren ohne Fahrerlaubnis, sofern dies mit anderen Straftaten zusammentrifft". Das betrifft auch den vorliegenden Fall. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng
Annotations
(1) Wer zur Begehung eines Raubes (§§ 249 oder 250), eines räuberischen Diebstahls (§ 252) oder einer räuberischen Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlußfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verübt und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.