Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 33/18
vom
9. Januar 2019
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:090119B2STR33.18.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 2019 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. Oktober 2017 wird
a) das Verfahren hinsichtlich des „Tatkomplexes Kanalarbei- ten“ (Ziff. II.2.b. der Urteilsgründe) eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in 18 Fällen, des Betruges oder Computerbetruges in vier Fällen, des Diebstahls, des Vortäuschens einer Straftat in zwei Fällen, der falschen Versicherung an Eides statt und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sechs Fällen schuldig ist,
c) im Strafausspruch über die Einzelstrafe in Fall 3 des „Tat- komplexes FoFE“ (Ziff. II.2.e. der Urteilsgründe) aufgehoben, der Ausspruch entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 19 Fällen, Betruges oder Computerbetruges in vier Fällen, Diebstahls, Vortäuschens einer Straftat in zwei Fällen, falscher Versicherung an Eides statt und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, von der es drei Monate als vollstreckt erklärt hat. Darüber hinaus hat es ein Fahrverbot von drei Monaten angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen.
2
Die dagegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
3
1. Der Senat hat das Verfahren hinsichtlich des „Tatkomplexes Kanalar- beiten“ (Ziff. II.2.b. der Urteilsgründe) auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt. Dies hat zur Folge, dass im Schuldspruch die Verurteilung wegen Betruges in einem Fall entfällt.
4
2. Die Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Fall 3 des „Tatkomplexes FoFE“ (Ziff. II.2.e. der Urteilsgründe) hält rechtlicher Nachprü- fung nicht stand.
5
Die Wertung der Strafkammer, die Weiterfahrt des Angeklagten nach dem Halt an der Kreuzung stelle neben der Fahrt bis dorthin eine selbständige Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis dar, geht fehl. Die Dauerstraftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis endet regelmäßig erst mit Abschluss einer von vornherein für eine längere Wegstrecke geplanten Fahrt und wird nicht durch kurze Unterbrechungen in selbständige Taten aufgespalten (BGH, Beschluss vom 7. November 2003 – 4 StR 438/03, Beck RS 2003, 10527). So verhält es sich hier.
6
Nach den Feststellungen begegnete der Angeklagte auf seiner längeren Fahrstrecke an der Kreuzung dem Zeugen S. . Da er die Vorfahrt missach- tete, musste der Zeuge bremsen und machte sich „lautstark bemerkbar“. Da- raufhin unterbrach der Angeklagte seine Fahrt, stieg aus und beschimpfte den Zeugen. Anschließend setzte er seine Fahrt mit unbekanntem Ziel fort. Es handelte sich somit um eine spontane und ersichtlich nur kurzzeitige Unterbrechung einer längeren Fahrt. Da die gesamte Fahrt als einheitliche Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu würdigen ist, muss der Schuldspruch in Fall 3 wegen einer tatmehrheitlich zu Fall 2 begangenen Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis entfallen.
7
3. Infolge der Verfahrenseinstellung hinsichtlich des „Tatkomplexes Kanalarbeiten“ (Ziff. II.2.b. der Urteilsgründe) sowie der Berichtigung des Schuldspruchs im „Tatkomplex FoFE“ entfallen zwar zwei Einzelgeldstrafen von 120 Tagessätzen und 60 Tagessätzen. Dies führt jedoch nicht zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Der Senat kann angesichts der Vielzahl und der Höhe der übrigen Einzelstrafen ausschließen, dass der Tatrichter ohne Einbeziehung der beiden entfallenen Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung


(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

Strafprozeßordnung - StPO | § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten


(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

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Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2003 - 4 StR 438/03

bei uns veröffentlicht am 07.11.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 438/03 vom 7. November 2003 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Novem

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(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 438/03
vom
7. November 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. November 2003
gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Falles II 2 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Juni 2003 im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt wird. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Fall II 2) und wegen unerlaubten Entfernens vom
Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von 24 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte allgemein die Verletzung materiellen Rechts.
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II 2 des Urteils wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist. Die Wertung der Strafkammer, die Weiterfahrt des Angeklagten nach dem Halt an der Tankstelle (bis zur späteren Unfallstelle) stelle eine selbständige Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis dar, begegnet rechtlichen Bedenken, da die Dauerstraftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis regelmäßig erst mit Abschluß einer von vornherein für einen längeren Weg geplanten Fahrt endet und nicht durch kurze Unterbrechungen in selbständige Taten aufgespalten wird (vgl. Hentschel , Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. § 21 StVG Rdn. 25 m.w.N.).
Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat den Wegfall der für diese Tat verhängten Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe zur Folge. Der Senat trägt diesem Umstand dadurch Rechnung, daß er die weggefallene Einzelstrafe von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten in Abzug bringt und eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten festsetzt. Der Senat kann ausschließen, daß die Strafkammer in Anbetracht der verbleibenden Einzelstrafen von 4 Jahren und von 5 Monaten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt oder ohne die Tat im Fall II 2 eine kürzere Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bestimmt hätte.
Die Überprüfung des Urteils hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Da der Angeklagte mit seiner Revision nur einen geringen Teilerfolg erzielt hat, besteht aus Gründen der Billigkeit kein Anlaß, die Rechtsmittelgebühr zu ermäßigen und seine notwendigen Auslagen teilweise der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO). ! #"%$ '& ( Ernemann Sost-Scheible