Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2019 - 2 StR 325/19

bei uns veröffentlicht am11.09.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 325/19
vom
11. September 2019
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
ECLI:DE:BGH:2019:110919B2STR325.19.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 entsprechend StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 8. April 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Aufrechterhaltung der mit Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 20. Dezember 2018 angeordneten Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins entfällt.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Eines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins aus dem Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 20. Dezember 2018 bedurfte es nicht, weil beide Maßnahmen unmittelbar mit der Rechtskraft des Urteils wirksam wurden und damit „er- ledigt“ waren. Nur die noch nicht erledigte Sperrfristanordnung nach § 69a StGB war aufrechtzuerhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 5 StR 151/19 mwN).
Franke Appl Zeng Grube Schmidt

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Strafgesetzbuch - StGB | § 69a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis


(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß

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Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2019 - 5 StR 151/19

bei uns veröffentlicht am 18.07.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 151/19 vom 18. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. ECLI:DE:BGH:2019:180719B5STR151.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Besch

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(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 151/19
vom
18. Juli 2019
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:180719B5STR151.19.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 sowie § 357 Satz 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten A. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. November 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 14. Juni 2018 aufrechterhalten wird. Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins sowie die gegen die Angeklagten A. und Ay. angeordnete Einziehung von 215 Euro entfallen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Eines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 14. Juni 2018 bedurfte es nicht, weil beide Maßnahmen unmittelbar mit der Rechtskraft des Strafbefehls wirksam wurden und da- mit „erledigt“ waren. Hinsichtlichder noch nicht erledigten Sperrfristanordnung nach § 69a StGB war die Urteilsformel neu zu fassen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2015 – 4 StR 442/15; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht , 45. Aufl., StGB, § 69a Rn. 12).
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