Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2013 - 2 StR 224/12

published on 30/01/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2013 - 2 StR 224/12
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 224/12
vom
30. Januar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 30. Januar 2013 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Dezember 2011 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (2.445 kg Heroingemisch ) in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsanordnung getroffen. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet. Dagegen hält der Strafausspruch der rechtlichen Prüfung nicht stand.
2
1. Die Erwägungen des Landgerichts zur Anwendung des geminderten Strafrahmens des § 30 Abs. 2 BtMG beschränken sich auf einen Satz (UA 19), der sich neben dem Angeklagten M. auch auf den Mitangeklagten D. bezieht; dieser ist wegen (täterschaftlicher) Einfuhr von Betäubungsmittel in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben damit zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt worden.
3
Es ist nicht erkennbar, dass das Landgericht bei seinem Hinweis, ein minderschwerer Fall scheide für beide Angeklagte wegen der erheblichen Heroinmenge aus, bedacht hat, dass bei dem Angeklagten M. der vertypte Strafmilderungsgrund des § 27 StGB vorlag und daher zu prüfen war, ob dieser Umstand, allein oder zusammen mit anderen Strafmilderungsgründen, die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens rechtfertigte.
4
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung ist zugunsten des Angeklagten ausgeführt, er sei geständig gewesen und nicht vorbestraft, die Handlungen des Angeklagten seien polizeilich überwacht, das Rauschgift sichergestellt worden. Als bloßer Beifahrer des Haupttäters C. , der in einem Begleitfahrzeug den einführenden Mitangeklagten D. absicherte, habe der Angeklagte den Haupttäter psychisch bestärkt. Er habe lediglich die Reduktion seiner Schulden bei C. erhofft. Das Gewicht seiner Handlungen sei "am unteren Rand der denkbaren Beihilfehandlungen" einzuordnen.
5
Als gegen den Angeklagten sprechender Umstand ist lediglich darauf hingewiesen, es sei eine erhebliche Menge Heroin eingeführt worden, auf die es dem Angeklagten zwar nicht angekommen sei, die er aber in Kauf genommen habe.
6
Umfang und Gewicht dieser allgemeinen Milderungsgründe mussten es nahe legen, die Anwendung des Strafrahmens eines minderschweren Falles für den Angeklagten M. gesondert und sorgfältig zu prüfen.
7
2. Selbst wenn das Landgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei zur Anwendung des Normalstrafrahmens gelangt wäre, ist im Hinblick auf den oben dargelegten Gesamtzusammenhang die Verhängung der Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten nicht hinreichend begründet. Es erschließt sich insbesondere nicht, warum die "am unteren Rand denkbarer Beihilfehandlungen" angesiedelte Tat mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden war, die sich der Mitte des angenommenen Strafrahmens nähert. Das gilt hier - mangels gravierender sonstiger Unterschiede in den festgestellten strafzumessungsrelevanten Tatsachen - nicht zuletzt auch im Vergleich zu der nur wenig höheren Freiheitsstrafe, die gegen den täterschaftlich einführenden Mitangeklagten D. verhängt worden ist. Herr VRiBGH Becker Fischer Berger ist wegen Erholungsurlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer Krehl Eschelbach
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu milde

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer1.Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung s
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published on 23/07/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 S t R 1 5 9 / 1 4 vom 23. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesan
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
2.
im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt,
3.
Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder
4.
Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.