Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2019 - 2 StR 160/19
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Gründe:
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- 1. Das Landgericht hat den Angeklagten in einem ersten Rechtsgang mit Urteil vom 5. Juni 2018 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt, von denen drei Monate als vollstreckt gelten. Es hat ferner die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 17. Oktober 2018 (Az.: 2 StR 367/18) im Strafausspruch unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat den Angeklagten nun zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, von denen drei Monate als vollstreckt gelten. Es hat ferner ausgesprochen, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet werde. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.
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- 2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, § 349 Abs. 2 StPO. Allerdings fasst der Senat den Tenor der angefochtenen Entscheidung neu. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass die im Urteil vom 5. Juni 2018 getroffene Kompensationsentscheidung sowie die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt in Rechtskraft erwachsen waren. Aus Gründen der Klarheit ist es zweckmäßig, dies im Urteilsspruch kenntlich zu machen, und darüber hinaus nicht nur, wie geschehen, den Strafausspruch, sondern auch den rechtskräftigen Schuldspruch aufzunehmen (Senat, Beschluss vom 17. Dezember 1971 – 2 StR 522/71, BGHSt 24, 274,
276).
Appl Krehl Eschelbach
Meyberg Schmidt
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.