Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2014 - 2 StR 160/12

bei uns veröffentlicht am15.04.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

Beschluss
2 S t R 1 6 0 / 1 2
vom
15. April 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr
hier: Anhörungsrüge des Angeklagten K.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2014 gemäß § 356a
StPO beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Angeklagten K. gegen das Urteil des Senats vom 3. Dezember 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:


1
Der Senat hat durch Urteil vom 3. Dezember 2013 die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2011- unter Abänderung einer Kompensationsentscheidung - verworfen, mit dem er wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in neun Fällen und Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden war. Gegen dieses Urteil richtet sich die Anhörungsrüge des Angeklagten. Damit macht er das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung geltend, soweit der Senat im so genannten „Restfall“ bemerkt hat, die konkrete Feststellung einer bestimmten Organisationshandlung durch die Angeklagten im Rahmen des eingespielten Systems von Bestechungen im geschäftlichen Verkehr im Unternehmen sei nicht erforderlich.
2
Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil eine Verletzung des Anspruchs des Angeklagten K. auf rechtliches Gehör, auf dem das Senatsurteil hinsichtlich des „Restfalls“ beruhen könnte, nicht vorliegt. Der Senat hat bei sei- ner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden war, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder sonst dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Er hat die Frage der Mindestfeststellungen zu einer Tat gemäß § 299 Abs. 2 StGB im „Restfall“ in der Revisionshauptverhandlung erörtert und dadurch dem Angeklagten K. das rechtliche Gehör gewährt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2009 – 5 StR 296/09, NStZ-RR 2010, 117). Die Tatsache, dass der Senat die Rechtsansicht der Verteidigung zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr aber nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. In seinem Urteil ist er nicht davon ausgegangen, dass es sich bei dem „Restfall“ um ein „uneigentliches Organisationsdelikt“ gehandelt habe. Vielmehr hat er die Meinung des Landgerichts nicht beanstandet, das von einer nach Zeitpunkt, Inhalt und Beteiligten nicht näher konkretisierbaren Absprache zumindest unter den Angeklagten ausgegangen ist, die durch Beweisanzeichen belegt sei. Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2014 - 2 StR 160/12

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2014 - 2 StR 160/12

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2014 - 2 StR 160/12 zitiert 2 §§.

Strafgesetzbuch - StGB | § 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens 1. einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprech

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2014 - 2 StR 160/12 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2014 - 2 StR 160/12 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2009 - 5 StR 296/09

bei uns veröffentlicht am 26.11.2009

5 StR 296/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. November 2009 in der Strafsache gegen wegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2009 beschlossen: D

Referenzen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens

1.
einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
2.
ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens

1.
einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
2.
ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

5 StR 296/09

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 26. November 2009
in der Strafsache
gegen
wegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2009

beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen das Urteil des Senats vom 27. Oktober 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB angeordnet. Die Revision des Verurteilten hat der Senat – dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend – durch Urteil vom 27. Oktober 2009 verworfen.
2
Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Zwar erfasst § 356a StPO auch Urteile der Revisionsgerichte. Jedoch erachtete der Gesetzgeber „eine Verletzung des rechtlichen Gehörs“ für „kaum vorstellbar, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger vor dem Revisionsgericht anwesend sind, weil sie sich dann umfassend äußern können“ (BT-Drucks 15/3706, S. 17; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. November 2006 – 1 StR 180/06).
3
Auch in der hiesigen Revisionshauptverhandlung hatten die anwesenden Verteidiger des Verurteilten die Möglichkeit, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern (§ 351 Abs. 2 StPO). Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Senat zum Nachteil des Antragstellers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet haben könnte, zu denen dieser nicht gehört worden ist. Auf eine von der Verteidigung abweichende Berechnungsweise der Frist des § 66 Abs. 4 Satz 3 und 4 StGB (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. Oktober 2009 in dieser Sache Tz. 23 f.) ist durch den Senatsvor- sitzenden in der mündlichen Hauptverhandlung ausdrücklich hingewiesen worden. Auch hierzu hat der Verteidiger Stellung genommen.
4
Dass sich die Urteilsgründe nicht zu allen Aspekten der Gegenerklärung des Verteidigers zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts verhalten , offenbart nur, dass der neue Vortrag aus Sicht des Senats ungeeignet gewesen ist, die vom Generalbundesanwalt begründete Erfolglosigkeit der Verfahrensrügen zu entkräften (vgl. BVerfG StraFo 2007, 463; BGHR StPO § 356a Gehörverstoß 3 m.w.N.).
Basdorf Raum Schaal Schneider König