Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juni 2003 - 2 StR 139/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Das angefochtene Urteil hat keinen Bestand, weil das Landgericht den Angeklagten ohne nähere Begründung als Mittäter des Handeltreibens angesehen hat, obwohl nach dem festgestellten Tatgeschehen hätte erörtert werden müssen, ob die Tatbeiträge des Angeklagten nicht lediglich als Beihilfe zu werten sind. Der Angeklagte konsumierte Haschisch. Sein Lieferant Ö. fragte ihn, ob er sich etwas hinzuverdienen wolle, indem er in seinem Keller Haschisch bun-kere. Als Gegenleistung sollte der Angeklagte monatlich die für seinen Eigenkonsum benötigte Haschischmenge erhalten. Hiermit war der Angeklagte einverstanden. Ö. und ein Begleiter stellten daraufhin im Keller des Angeklagten einen Waffenschrank auf, in dem das Haschisch gelagert werden sollte. Den Schlüssel hierzu hatte Ö., den einzigen Kellerschlüssel hatte der Angeklagte, weil er den Keller auch selbst nutzte und Ö. keinen freien Zugang zu dem Keller haben sollte. Wenn Ö. oder seine Beauftragten an den Waffenschrank wollten, mußten sie bei dem Angeklagten klingeln und sich den Keller aufschließen oder sich den Schlüssel geben lassen. Von August bis Dezember 2001 wurden mit Wissen des Angeklagten nacheinander vier Haschischlieferungen (3 kg, 10 kg, zweimal 25 kg) eingelagert, von Ö. oder seinem Beauftragten in Teilmengen wieder abgeholt und - ohne weitere Mitwirkung des Angeklagten - verkauft. Der Angeklagte erhielt für die Nutzung des Kellers monatlich 100 g Haschisch. Bei diesem Tatgeschehen hätte das Landgericht erörtern müssen, ob der Angeklagte nicht lediglich Beihilfe zum Handeltreiben des Ö. geleistet hat. Das Aufbewahren von Rauschgift für einen Dritten, das zur gewinnbringenden Veräußerung bestimmt ist, kann zwar ein Tatbeitrag sein, der die Annahme mittäterschaftlichen Handeltreibens rechtfertigt (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 42, 47 m.w.N.). Ob es sich so verhält, bestimmt sich aber nach den allgemeinen Grundsätzen, die für die Abgrenzung der Beteiligungsformen auch sonst gelten (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 56, 47, 9; BGH, Beschl. vom 11. Juni 1997 - 2 StR 211/97 - jew. m.w.N.). Eine solche Abgrenzung hat die Strafkammer in den Urteilsgründen aber nicht vorgenommen. Eine Erörterung dieser Frage war nicht schon deshalb entbehrlich, weil der Angeklagte monatlich 100 g Haschisch dafür erhielt, daß er die Nutzung seines Kellers als "Bunker" ermöglichte. Daß er damit eigennützig han-
delte, reicht für sich allein nicht aus, täterschaftliches Handeltreiben anzunehmen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 42, 47 m.w.N.). Für die Wertung des Tatbeitrags des Angeklagten als Beihilfe spricht vielmehr, daß sich seine Mitwirkung darauf beschränkte, das Aufstellen des Waffenschranks in seinem Keller zu gestatten und Ö. und seinen Beauftragten den Zugang zu ermöglichen. Derartige Hilfstätigkeiten können zwar für die Annahme von (Mit)Täterschaft ausreichen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 9, 47). Hier war jedoch zu bedenken, daß der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen weder mit der Beschaffung des Haschischs noch mit den Verkaufsgeschäften irgendetwas zu tun hatte und auch keinen eigenen Zugang zu dem im Waffenschrank verwahrten Rauschgift hatte. Angesichts dessen hat allein der Umstand, daß der Angeklagte von Ö. monatlich 100 g Haschisch für die Mitbenutzung des Kellers erhielt, keine ausschlaggebende Bedeutung (vgl. BGHR aaO 36 m.w.N.) und rechtfertigt deshalb die Wertung des Tatbeitrags des Angeklagten als Mittäterschaft nicht. Nichts anderes gilt für die Feststellung , daß Ö. den Keller nur mit Hilfe des Angeklagten betreten konnte. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat kann den Schuldspruch nicht selbst auf Beihilfe umstellen. Es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, daß der neue Tatrichter weitergehende Feststellungen treffen kann, die die Annahme mittäterschaftlichen Handeltreibens in nicht geringer Menge doch rechtfertigen könnten. Für den Fall, daß der neue Tatrichter den Beitrag des Angeklagten als Beihilfe wertet, wird auch zu
bedenken sein: Besteht der Tatbeitrag des Gehilfen aus einer einzigen Handlung , so ist sein Verhalten auch dann als eine Tat zu werten, wenn der Haupt- täter (Ö.) mehrere rechtlich selbständige Handlungen begeht (vgl. BGH NStZ 1993, 584; BGHR BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2 Handeltreiben 2). Bode Detter Rothfuß Fischer Roggenbuck
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, - 2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt, - 3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, - 4.
(weggefallen) - 5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt, - 6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel - a)
verschreibt, - b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
- 6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt, - 6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht, - 7.
entgegen § 13 Absatz 2 - a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke, - b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
- 8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt, - 9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen, - 10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet, - 11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt, - 12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind, - 13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt, - 14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt, - 2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.