Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2014 - 2 ARs 64/14

published on 14/05/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2014 - 2 ARs 64/14
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 A R s 6 4 / 1 4
2 A R 5 8 / 1 4
vom
14. Mai 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betrugs
Az.: 323 Js 141428/13 Staatsanwaltschaft München I
Az.: 7 KLs 323 Js 141428/13 (2) Landgericht München I
Az.: 11 AR 264/14 Generalstaatsanwaltschaft München
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 14. Mai 2014 beschlossen:
Die weitere Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Landgericht Düsseldorf übertragen.

Gründe:

1
1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht nach § 12 Abs. 2 StPO zur Entscheidung über die Anträge der Angeklagten auf Übertragung der beim Landgericht München (OLG-Bezirk München) rechtshängigen Strafsache auf das Landgericht Düsseldorf (OLG-Bezirk Düsseldorf) berufen.
2
2. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Übertragung sind gegeben. Das Landgericht München hat mit Beschluss vom 19. Februar 2014 die Anklage vom 22. Januar 2014 zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Das Landgericht Düsseldorf war als Wohnsitzgericht gemäß § 8 Abs. 1 StPO zum Zeitpunkt der Anklageerhebung ebenfalls örtlich zuständig.
3
Darüber hinaus liegt der für eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO und damit für eine Abweichung von dem vorrangigen Gerichtsstand nach § 12 Abs. 1 StPO notwendige wichtige Grund vor. Eine Gerichtsstandsübertragung kommt insbesondere wegen des Gesundheitszustandes des Angeklagten, etwa bei Reiseunfähigkeit, in Betracht (Senat, Beschluss vom 11. September 2013 - 2 ARs 327/13; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 12 Rn. 5). Eine dauerhafte Reiseunfähigkeit des in Düsseldorf wohnenden Angeklagten J. ist nach Aktenlage belegt. Die vorgelegten, hinsichtlich der Schwere der Erkran- kung des Angeklagten J. nicht im Streit befindlichen Arztberichte weisen aus, dass er an einer schweren chronisch obstruktiven Lungenkrankheit des Stadiums „Gold IV“ leidet. Der Angeklagte ist deshalb auf die regelmäßige Ver- sorgung mit Flüssigsauerstoff mittels eines zu Hause stationierten Sauerstoffgerätes angewiesen, die seine Mobilität so weit einschränkt, dass eine mehrstündige Reise aus ärztlicher Sicht mit nicht zumutbaren Risiken behaftet ist. Auch die Staatsanwaltschaft München geht in ihrem Antrag auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen den Angeklagten J. davon aus, dass dieser „schwer lungenkrank“ ist. Im Übrigen hat das Landgericht München keine Veranlassung gesehen, die Anregung des Verteidigers des Angeklagten J. aufzugreifen, den Angeklagten ergänzend zu den vorgelegten Arztberichten auf gerichtliche Anordnung amtsärztlich untersuchen zu lassen.
4
3. Die damit festgestellte dauerhafte Reiseunfähigkeit des Angeklagten lässt eine Übertragung des Verfahrens auf das Wohnsitzgericht zweckmäßig erscheinen, zumal auch zahlreiche Zeugen im dortigen Umfeld wohnhaft sind. Die Übertragung erstreckt sich auf das Verfahren gegen den Mitangeklagten R. . Eine Trennung der sachlich eng miteinander verknüpften Verfahren gegen die beiden Angeklagten erscheint aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht sinnvoll.
Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng
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(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11a und 13a zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat. (2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch

(1) Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat. (2) Hat der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, so wird der Geric

Annotations

(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11a und 13a zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat.

(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden.

(1) Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat.

(2) Hat der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, so wird der Gerichtsstand auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.

(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11a und 13a zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat.

(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden.