Bundesgerichtshof Beschluss, 12. März 2014 - 2 ARs 54/14

bei uns veröffentlicht am12.03.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 A R s 5 4 / 1 4
2 A R 4 6 / 1 4
vom
12. März 2014
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen
Az.: 400-2/14 Amtsgericht Berlin-Tiergarten
Az.: 62 Ls-73 Js 3570/12-200/13 Amtsgericht Ibbenbüren - Jugendschöffengericht -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 12. März 2014 beschlossen:
1. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Ibbenbüren - Jugendschöffengericht - vom 22. November und 16. Dezember 2013 - 62 Ls-73 Js 3570/12-200/13 - werden aufgehoben.
2. Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 42 Abs. 3 JGG bleibt das Amtsgericht Ibbenbüren - Jugendschöffengericht - zuständig.

Gründe:

1
Auf die zulässige Vorlage des Amtsgerichts Ibbenbüren ist dessen Abgabebeschluss aufzuheben. Den Sachakten lässt sich zwar nicht entnehmen, ob der Angeklagte seinen Aufenthaltsort nach Berlin bereits vor Erhebung der Anklage oder erst zwischen Anklageerhebung (3. Juli 2013) und Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Ibbenbüren (31. Oktober 2013) verlegt hat. Letztlich kann dieses hier aber dahin stehen.
2
Hat der Angeklagte seinen Aufenthalt bereits vor Erhebung der Anklage gewechselt, kommt eine Abgabe der Sache nach § 42 Abs. 3 JGG von vornherein nicht in Betracht (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 3. Juli 2013 - 2 ARs 244/13 mwN).
3
Hat der Angeklagte seinen Aufenthalt erst zwischen Anklageerhebung und Eröffnungsbeschluss verlegt, ist die Abgabe der Sache an das für seinen jetzigen Aufenthaltsort zuständige Amtsgericht Berlin-Tiergarten insgesamt nicht zweckmäßig. Der mittlerweile 21-jährige Angeklagte, der zur Tatzeit bereits volljährig war, hat die Tat bestritten. Es sind - worauf auch das Amtsgericht Berlin-Tiergarten hinweist - die vier in der Anklage der Staatsanwaltschaft Münster vom 27. Juni 2013 benannten Zeugen zu hören, die allesamt im Bereich des abgebenden Amtsgerichts wohnen. Der Angeklagte hat einen Verteidiger aus Ibbenbüren gewählt. Das abgebende Gericht ist zudem mit der Sache vertraut und hatte bereits einen Hauptverhandlungstermin anberaumt, zu dem es u.a. auch einen Sachverständigen des Landeskriminalamts Niedersachsen geladen hatte. Angesichts dieser Besonderheiten tritt der Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe in den Hintergrund.
Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng

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Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 42 Örtliche Zuständigkeit


(1) Neben dem Richter, der nach dem allgemeinen Verfahrensrecht oder nach besonderen Vorschriften zuständig ist, sind zuständig 1. der Richter, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben für den Beschuldigten obliegen,2. der Richter, in dessen

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Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2013 - 2 ARs 244/13

bei uns veröffentlicht am 03.07.2013

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Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Nov. 2017 - 2 ARs 372/17

bei uns veröffentlicht am 02.11.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 372/17 2 AR 224/17 vom 2. November 2017 in der Gerichtsstandsbestimmungssache gegen vertreten durch Rechtsanwalt wegen Diebstahls Az.: 72 Ds 459 Js 22833/16 (160/16) Amtsgericht Potsdam Az.: 404 Ds 95/17 Amtsgerich

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(1) Neben dem Richter, der nach dem allgemeinen Verfahrensrecht oder nach besonderen Vorschriften zuständig ist, sind zuständig

1.
der Richter, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben für den Beschuldigten obliegen,
2.
der Richter, in dessen Bezirk sich der auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte zur Zeit der Erhebung der Anklage aufhält,
3.
solange der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, der Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.

(2) Der Staatsanwalt soll die Anklage nach Möglichkeit vor dem Richter erheben, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben obliegen, solange aber der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, vor dem Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.

(3) Wechselt der Angeklagte seinen Aufenthalt, so kann der Richter das Verfahren mit Zustimmung des Staatsanwalts an den Richter abgeben, in dessen Bezirk sich der Angeklagte aufhält. Hat der Richter, an den das Verfahren abgegeben worden ist, gegen die Übernahme Bedenken, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 244/13
2 AR 167/13
vom
3. Juli 2013
in der Jugendstrafsache
gegen
Az.: 4 Ls-174 Js 425/10-423/12 Amtsgericht Wipperfürth
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 3. Juli 2013 beschlossen:
1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Wipperfürth vom 10. Mai 2013 wird aufgehoben. 2. Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht Wipperfürth.

Gründe:


1
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift folgendes ausgeführt: "Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits der in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken gelegenen Amtsgerichte Wipperfürth (OLG-Bezirk Köln) und Plauen (OLG-Bezirk Dresden) berufen. Eine Abgabe der Sache an das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Plauen gemäß § 42 Abs. 3 JGG scheidet aus, da diese voraussetzt, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hat (st.Rspr., BGHSt 13, 209; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2; Senat, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 2 ARs 117/11). Das war hier nicht der Fall: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 11. September 2012 ging am 18. September 2012 beim Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Wipperfürth ein (Bl. 286 d.A.). Ausweislich der Stellungnahme des Jugendamtes/Jugendgerichtshilfe des Landratsamts Vogtlandkreis vom 18. April 2013 wohnt der Angeklagte auf Grund einer am 2. September 2012 begonnenen Ausbildung seit September 2012 in Markneukirchen/Vogtlandkreis (aaO S. 318, 319). Ein Aufenthaltswechsel nach Erhebung der Anklage liegt unter diesen Umständen nicht vor."
2
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.
Fischer Appl Schmitt Eschelbach Ott