Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2013 - 2 ARs 485/12
published on 16/10/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2013 - 2 ARs 485/12
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 485/12
2 AR 360/12
vom
16. Oktober 2013
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Betruges
Az.: 95 UJs 2609/12 Staatsanwaltschaft Freiburg - Zweigstelle Lörrach -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 16. Oktober 2013 beschlossen: Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe:
- 1
- Gemäß § 13 a StPO bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht, wenn es im Geltungsbereich der Strafprozessordnung an einem zuständigen Gericht fehlt oder dieses nicht ermittelt ist.
- 2
- Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da der Gerichtsstand des Tatorts gemäß § 7 Abs. 1 StPO beim Landgericht Mannheim begründet ist. Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng
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2 Referenzen - Gesetze
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(1) Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist.
(2) Wird die Straftat durch den Inhalt einer im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erschienenen Druckschrift verwirklicht, so ist als das nach Absatz
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(1) Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist.
(2) Wird die Straftat durch den Inhalt einer im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erschienenen Druckschrift verwirklicht, so ist als das nach Absatz 1 zuständige Gericht nur das Gericht anzusehen, in dessen Bezirk die Druckschrift erschienen ist. Jedoch ist in den Fällen der Beleidigung, sofern die Verfolgung im Wege der Privatklage stattfindet, auch das Gericht, in dessen Bezirk die Druckschrift verbreitet worden ist, zuständig, wenn in diesem Bezirk die beleidigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.