Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2012 - 2 ARs 434/12

published on 05/12/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2012 - 2 ARs 434/12
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 434/12
2 AR 282/12
vom
5. Dezember 2012
in der Führungsaufsichtssache
gegen
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Az.: StVK 629/08 Landgericht Würzburg
Az.: 862 Js 2490/08 Staatsanwaltschaft Würzburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 5. Dezember 2012 beschlossen:
Für die weitere Führungsaufsicht aus dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Würzburg vom 25. Januar 2010 - StVK 629/2008 - ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg zuständig.

Gründe:


1
I. Die Strafvollstreckungskammern des Landgerichts Würzburg und des Landgerichts Regensburg streiten über die Zuständigkeit für die Überwachung einer nach § 68f Abs. 1 StGB eingetretenen Führungsaufsicht.
2
Mit Urteil vom 3. Juli 2008 verhängte das Amtsgericht Würzburg gegen den Verurteilten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Nach Beendigung der Maßregel und vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe stellte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Würzburg mit Beschluss vom 26. Januar 2010 fest, dass mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht gemäß § 68f Abs. 1 StGB eintrat, und setzte die Dauer der Führungsaufsicht auf fünf Jahre fest. Vom 10. Juli 2012 bis zum 9. September 2012 verbüßte der Verurteilte in der Justizvollzugsanstalt Regensburg eine zweimonatige Freiheitsstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 26. April 2012. Mit Beschluss vom 13. September 2012 gab die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Würzburg die Sache an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg ab, die eine Übernahme ablehnte.
3
II. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO), da die Landgerichte Würzburg und Regensburg im Zuständigkeitsbereich verschiedener Oberlandesgerichte (Bamberg und Nürnberg) liegen.
4
Mit der Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt Regensburg ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg gemäß § 463 Abs. 7 i.V.m. § 462a Abs. 1 und Abs. 4 StPO auch für die noch andauernde Führungsaufsicht und etwa gemäß § 68d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidungen zuständig geworden. Ob hier Nachtragsentscheidungen überhaupt notwendig werden, ist ohne Belang. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Würzburg blieb nicht etwa so lange bestehen, bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befasst wurde (vgl. Senat, Beschlüsse vom 22. November 2000 - 2 ARs 328/00, NStZ 2001, 165 mwN, vom 3. Dezember 2003 - 2 ARs 376/03, NStZ-RR 2004, 124; KK-StPO/Appl, 6. Aufl., § 462a Rn. 16). Ein Ausnahmefall, dass die ursprünglich zuständige Kammer bereits mit einer bestimmten, seine Entscheidung erfordernden Sache befasst worden war, bevor der Verurteilte in eine Justizvollzugsanstalt im Bezirk einer anderen Strafvollstreckungskammer eintrat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 22. November 2000 - 2 ARs 328/00, NStZ 2001, 165 mwN; vom 16. Dezember 2009 – 2 ARs 424/09, NJW 2010, 951f., und vom 21. Dezember 2010 – 2 ARs 441/10), liegt hier nicht vor. Auch durch die zwischenzeitliche Entlassung des Verurteilten aus der Justizvollzugsanstalt Regensburg nach Verbüßung der dort vollstreckten Freiheitsstrafe wird die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg nicht berührt.
Becker Schmitt Berger Eschelbach Ott
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(1) Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte z

Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.

(1) Ist eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten oder eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen Straftaten der in § 181b genannten Art vollständig
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published on 22/11/2000 00:00

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published on 03/12/2003 00:00

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Annotations

(1) Ist eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten oder eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen Straftaten der in § 181b genannten Art vollständig vollstreckt worden, tritt mit der Entlassung der verurteilten Person aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Strafverbüßung eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.

(2) Ist zu erwarten, dass die verurteilte Person auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, ordnet das Gericht an, dass die Maßregel entfällt.

Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.

(1) Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befaßt wird, aufgenommen ist. Diese Strafvollstreckungskammer bleibt auch zuständig für Entscheidungen, die zu treffen sind, nachdem die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrochen oder die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafvollstreckungskammer kann einzelne Entscheidungen nach § 462 in Verbindung mit § 458 Abs. 1 an das Gericht des ersten Rechtszuges abgeben; die Abgabe ist bindend.

(2) In anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Fällen ist das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. Das Gericht kann die nach § 453 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an das Amtsgericht abgeben, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat; die Abgabe ist bindend. Abweichend von Absatz 1 ist in den dort bezeichneten Fällen das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig, wenn es die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten hat und eine Entscheidung darüber gemäß § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches noch möglich ist.

(3) In den Fällen des § 460 entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Waren die verschiedenen Urteile von verschiedenen Gerichten erlassen, so steht die Entscheidung dem Gericht zu, das auf die schwerste Strafart oder bei Strafen gleicher Art auf die höchste Strafe erkannt hat, und falls hiernach mehrere Gerichte zuständig sein würden, dem Gericht, dessen Urteil zuletzt ergangen ist. War das hiernach maßgebende Urteil von einem Gericht eines höheren Rechtszuges erlassen, so setzt das Gericht des ersten Rechtszuges die Gesamtstrafe fest; war eines der Urteile von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen, so setzt das Oberlandesgericht die Gesamtstrafe fest. Wäre ein Amtsgericht zur Bildung der Gesamtstrafe zuständig und reicht seine Strafgewalt nicht aus, so entscheidet die Strafkammer des ihm übergeordneten Landgerichts.

(4) Haben verschiedene Gerichte den Verurteilten in anderen als den in § 460 bezeichneten Fällen rechtskräftig zu Strafe verurteilt oder unter Strafvorbehalt verwarnt, so ist nur eines von ihnen für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen zuständig. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 entscheidet die Strafvollstreckungskammer; Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(5) An Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn das Urteil von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen ist. Das Oberlandesgericht kann die nach den Absätzen 1 und 3 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an die Strafvollstreckungskammer abgeben. Die Abgabe ist bindend; sie kann jedoch vom Oberlandesgericht widerrufen werden.

(6) Gericht des ersten Rechtszuges ist in den Fällen des § 354 Abs. 2 und des § 355 das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist, und in den Fällen, in denen im Wiederaufnahmeverfahren eine Entscheidung nach § 373 ergangen ist, das Gericht, das diese Entscheidung getroffen hat.

(1) Das Gericht kann Entscheidungen nach § 68a Abs. 1 und 5, den §§ 68b und 68c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.

(2) Bei einer Weisung gemäß § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 prüft das Gericht spätestens vor Ablauf von zwei Jahren, ob sie aufzuheben ist. § 67e Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.