Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2000 - 2 ARs 328/00

published on 22/11/2000 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2000 - 2 ARs 328/00
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 328/00
2 AR 206/00
vom
22. November 2000
in dem Strafvollstreckungsverfahren
gegen
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Az.: 54 VRs 1891/92 Staatsanwaltschaft Duisburg
Az.: 90 StVK 194/98 Landgericht Duisburg
Az.: 2 a AR 818/00 Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 22. November 2000 beschlossen:
Zuständig für die weitere Führungsaufsicht gemäß Beschluß des Landgerichts Duisburg vom 11. August 1998 - 90 StVK 194/98 - ist das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Berlin.

Gründe:

I.

Das Landgericht Duisburg hat mit Beschluß vom 11. August 1998 angeordnet , daß die Führungsaufsicht nicht entfällt (§ 68 f Abs. 2 StGB). Der Verurteilte befand sich vom 5. Januar 2000 bis 28. April 2000 in anderer Sache in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Berlin-Plötzensee. Durch Beschluß vom 26. Juni 2000 hat sich das Landgericht Duisburg bezüglich der Überwachung der Führungsaufsicht für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin abgegeben. Letztere hat ihre Zuständigkeit verneint. Das Landgericht Duisburg hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt.

II.

Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO). Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin. Mit der Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt Berlin-Plötzensee ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin gemäß § 463 Abs. 6 i.V.m. § 462 a Abs. 1 und Abs. 4 StPO auch für die Führungsaufsicht und etwa gemäß § 68 d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidungen zuständig geworden (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Juli 2000 - 2 ARs 196/00; BGHR StPO § 463 Abs. 6 Führungsaufsicht 1 m.w.N.). Die zunächst zuständig gewesene Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Duisburg blieb nicht etwa so lange zuständig bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befaßt wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Januar 1993 - 2 ARs 554/92; BGH NStZ 1984, 380). Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin wurde vielmehr bereits mit der Aufnahme des Verurteilten in eine Anstalt ihres Bezirkes begründet (vgl. BGH, Beschl. v. 23. August 1995 - 2 ARs 215/95; BGH, Beschl. v. 26. Juli 1995 - 2 ARs 224/95). Ein Ausnahmefall dahingehend, daß das Landgericht Duisburg bereits mit einer bestimmten, seine Entscheidung erfordernden Sache befaßt worden war (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 11. April 1984 - 2 ARs 86/84 m.w.N.), liegt hier nicht vor.
Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin wird auch von der zwischenzeitlichen Entlassung des Verurteilten aus der Justizvollzugsanstalt Berlin-Plötzensee nach Verbüßung der dort vollstreckten Freiheitsstrafe nicht berührt (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Juli 2000 - 2 ARs 196/00 m.w.N.). Jähnke Bode Rothfuß Fischer Elf
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(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu tr

Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.
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published on 19/07/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 196/00 2 AR 111/00 vom 19. Juli 2000 in der Führungsaufsichtssache betreffend Az.: 55 Js 1647/91 VRs Staatsanwaltschaft Berlin Az.: 1 AR 749/00 Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht Berlin Az.: III StVK 204/93 L
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published on 24/10/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 335/13 2 AR 209/13 vom 24. Oktober 2013 in der Führungsaufsichtssache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. Az.: 33e StVK 712/11 FA Landgericht Aachen Az.: 4100 E 7. 6/13 Generalstaatsanwaltschaft Köln
published on 03/12/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 376/03 2 AR 243/03 vom 3. Dezember 2003 in der Führungsaufsichtssache Az.: 40 VRs 116/98 Staatsanwaltschaft Münster Az.: StVK S 2909/99 (20) FA Landgericht Bielefeld Az.: StVK 467/03 AR 90/03 Landgericht Frankentha
published on 05/12/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 434/12 2 AR 282/12 vom 5. Dezember 2012 in der Führungsaufsichtssache gegen wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz Az.: StVK 629/08 Landgericht Würzburg Az.: 862 Js 2490/08 Staatsanwaltschaft Würzburg D
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Annotations

Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.

(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.

(3) § 454 Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2 und 3, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. § 454 Abs. 2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidiger.

(4) Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches) nach § 67e des Strafgesetzbuches ist eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist. Das Gericht soll nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Der Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet, noch soll er das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben. Der Sachverständige, der für das erste Gutachten im Rahmen einer Überprüfung der Unterbringung herangezogen wird, soll auch nicht das Gutachten in dem Verfahren erstellt haben, in dem die Unterbringung oder deren späterer Vollzug angeordnet worden ist. Mit der Begutachtung sollen nur ärztliche oder psychologische Sachverständige beauftragt werden, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. Dem Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für die Überprüfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2 das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden soll, einen Verteidiger.

(5) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.

(6) § 462 gilt auch für die nach § 67 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 6, den §§ 67a und 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5 und 6, den §§ 67g, 67h und 69a Abs. 7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches ist der Verurteilte mündlich zu hören. Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnahmen nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.

(7) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2 bis 6 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.

(8) Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidiger. Die Bestellung hat rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen und gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird.