Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2014 - 2 ARs 424/13
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
2. Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 42 Abs. 3 JGG bleibt das Amtsgericht Rheine zuständig.
Gründe:
- 1
- Auf die zulässige Vorlage des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten hin ist der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Rheine vom 2. Oktober 2013 aufzuheben. Die Abgabe der Sache an das für den jetzigen Aufenthaltsort des Angeklagten zuständige Amtsgericht Berlin-Tiergarten ist insgesamt nicht zweckmäßig. Es sind - worauf auch das Amtsgericht Berlin-Tiergarten hinweist - die zwei in der Anklage der Staatsanwaltschaft Münster vom 25. Januar 2013 benannten Zeugen , gegebenenfalls auch die in der Anklage der Staatsanwaltschaft Münster vom 29. Januar 2014 benannten weiteren Zeugen zu hören, die allesamt im Bereich des abgebenden Amtsgerichts wohnen. Der Angeklagte war zu den Tatzeiten volljährig, das abgebende Gericht hat ihm bereits einen Rechtsanwalt aus Rheine als Pflichtverteidiger beigeordnet und ist mit der Sache vertraut. Angesichts dieser Besonderheiten tritt der Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe in den Hintergrund.
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Referenzen - Gesetze
(1) Neben dem Richter, der nach dem allgemeinen Verfahrensrecht oder nach besonderen Vorschriften zuständig ist, sind zuständig
- 1.
der Richter, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben für den Beschuldigten obliegen, - 2.
der Richter, in dessen Bezirk sich der auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte zur Zeit der Erhebung der Anklage aufhält, - 3.
solange der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, der Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.
(2) Der Staatsanwalt soll die Anklage nach Möglichkeit vor dem Richter erheben, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben obliegen, solange aber der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, vor dem Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.
(3) Wechselt der Angeklagte seinen Aufenthalt, so kann der Richter das Verfahren mit Zustimmung des Staatsanwalts an den Richter abgeben, in dessen Bezirk sich der Angeklagte aufhält. Hat der Richter, an den das Verfahren abgegeben worden ist, gegen die Übernahme Bedenken, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.