Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2019 - 2 ARs 389/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 30. Januar 2019 beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Landgericht Marburg, das am 28. September 2018 zwei Verfahren gegen den Angeklagten eröffnet und verbunden hat, ist bereit, drei beim Amtsgericht – Strafrichter – Bad Berleburg anhängige Verfahren zu übernehmen.
- 2
- Die Staatsanwaltschaft Marburg hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Siegen die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
- 3
- Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.
- 4
- Die beim Amtsgericht – Strafrichter – Bad Berleburg anhängigen Verfahren waren gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 StPO zu dem beim Landgericht Marburg rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Dass in den Verfahren vor dem Amtsgericht Bad Berleburg das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist, steht einer Verbindung nicht entgegen (BGHR StPO § 4 Verbindung 5).
- 5
- Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.
Annotations
(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden.
(2) Zuständig für den Beschluß ist das Gericht höherer Ordnung, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.
Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.
(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden.
(2) Zuständig für den Beschluß ist das Gericht höherer Ordnung, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.