Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2015 - 2 ARs 346/15
published on 03.12.2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2015 - 2 ARs 346/15
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 346/15
2 AR 237/15
vom
3. Dezember 2015
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen schweren Raubs u.a.
Az.: (418 VRJs) 25 JuJs 734/10 (199/15) Amtsgericht Tiergarten, Berlin
Az.: 3 VRJs 9/15 Amtsgericht Hünfeld
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 3. Dezember 2015 beschlossen: Für die Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. November 2011 ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 21. Oktober 2015 genannten Gründen der Jugendrichter beim Amtsgericht Hünfeld zuständig (§ 42 Abs. 3 JGG). Fischer Krehl Eschelbach Ott Zeng ECLI:DE:BGH:2015:031215B2ARS346.15.0
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

1 Referenzen - Gesetze
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.
(1) Neben dem Richter, der nach dem allgemeinen Verfahrensrecht oder nach besonderen Vorschriften zuständig ist, sind zuständig 1. der Richter, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben für den Beschuldigten obliegen,2. der Richter, in dessen
Annotations
(1) Neben dem Richter, der nach dem allgemeinen Verfahrensrecht oder nach besonderen Vorschriften zuständig ist, sind zuständig
- 1.
der Richter, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben für den Beschuldigten obliegen, - 2.
der Richter, in dessen Bezirk sich der auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte zur Zeit der Erhebung der Anklage aufhält, - 3.
solange der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, der Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.
(2) Der Staatsanwalt soll die Anklage nach Möglichkeit vor dem Richter erheben, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben obliegen, solange aber der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, vor dem Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.
(3) Wechselt der Angeklagte seinen Aufenthalt, so kann der Richter das Verfahren mit Zustimmung des Staatsanwalts an den Richter abgeben, in dessen Bezirk sich der Angeklagte aufhält. Hat der Richter, an den das Verfahren abgegeben worden ist, gegen die Übernahme Bedenken, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.