Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 28 Bewährungszeit
Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 28 Bewährungszeit
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Jugendgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Die Bewährungszeit darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.
(2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft des Urteils, in dem die Schuld des Jugendlichen festgestellt wird. Sie kann nachträglich bis auf ein Jahr verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf zwei Jahre verlängert werden.
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Der Jugendliche wird für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. Die §§ 23, 24 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 und die §§ 25, 28 Abs. 2 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.
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published on 13/12/2000 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 336/00 2 AR 218/00 vom 13. Dezember 2000 in der Strafsache gegen wegen versuchter Nötigung u.a. Az.: 9 Ds 24 Js 616/99 72/99 Amtsgericht Heinsberg Az.: 25 VRJs 194/00 Amtsgericht Krefeld Der 2. Strafsenat des Bun
published on 13/09/2012 00:00
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Köthen vom 13. März 2012 aufgehoben.
Die Betroffene wird freigesprochen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betrof
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