Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Sept. 2013 - 2 ARs 327/13

bei uns veröffentlicht am10.09.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 327/13
2 AR 228/13
vom
10. September 2013
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung
Az.: 476 Js 41826/09 Staatsanwaltschaft Potsdam
Az.: 2.1 Ls 476 Js 41826/09 (16/09) Amtsgericht Königs Wusterhausen
Az.: 52 AR 435/13 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 10. September 2013 beschlossen:
Die weitere Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Bremerhaven übertragen.

Gründe:

1
Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht nach § 12 Abs. 2 StPO zur Entscheidung über die Übertragung der beim Amtsgericht Königs Wusterhausen (OLG-Bezirk Brandenburg) rechtshängigen Strafsache auf das Amtsgericht Bremerhaven (OLG-Bezirk Bremen) berufen.
2
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Übertragung sind gegeben: Das Amtsgericht Königs Wusterhausen hat mit Beschluss vom 26. März 2009 die Anklage vom 27. Dezember 2007 zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet (Bd. I Bl. 213). Das Amtsgericht Bremerhaven war als Wohnsitzgericht gemäß § 8 Abs. 1 StPO zum Zeitpunkt der Anklageerhebung ebenfalls örtlich zuständig (Anklageschrift Bd. I Bl. 195). Darüber hinaus liegt der für eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO und damit für eine Abweichung von dem vorrangigen Gerichtsstand nach § 12 Abs. 1 StPO notwendige gewichtige Grund vor (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 12 Rn. 5 mwN). Denn die ärztlich festgestellte dauerhafte Reiseunfähigkeit des Angeklagten (Bd. III Bl. 730) lässt eine Übertragung des Verfahrens auf das Wohnsitzgericht zweckmäßig erscheinen, zumal auch mehrere Zeugen im Amtsgerichtsbezirk Bremerhaven wohnhaft sind. Appl Schmitt Krehl Eschelbach Zeng

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Strafprozeßordnung - StPO | § 12 Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände


(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11a und 13a zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat. (2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch

Strafprozeßordnung - StPO | § 8 Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes


(1) Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat. (2) Hat der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, so wird der Geric

Referenzen

(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11a und 13a zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat.

(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden.

(1) Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat.

(2) Hat der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, so wird der Gerichtsstand auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.

(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11a und 13a zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat.

(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden.